Entscheidungsdatum
11.11.2019Norm
AEUV Art. 18Spruch
W128 2217998-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den, mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.03.2019, Zl 01408294-WiSe18/W bestätigten, Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 22.10.2018, Zl. 01408294-WiSe18/W, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 7 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 31/2018 der Studienbeitrag für das Wintersemester 2018 erlassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 16.10.2018 den Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2018. Auf dem entsprechenden, von der belangten Behörde aufgelegten Formular, gab er als Erlassgrund an, er habe im vergangenen bzw. laufenden Semester "Studienbeihilfe (gem. Studienförderungsgesetz 1992)" bezogen. Dem Antrag beigelegt war ein Bescheid über Ausbildungsförderung auf Grund des (deutschen) Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) vom 09.08.2017, Zl 162002000092361, des Amtes für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt München.
2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab und führte dazu begründend aus, dass die vom Beschwerdeführer bezogene Ausbildungsförderung nicht nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) erfolgt sei. Auch Ausländer und Staatenlose könnten Leistungen nach diesem Gesetz beziehen.
3. Mit Schreiben vom 19.11.2018 erhob der Beschwerdeführer dagegen die gegenständliche Beschwerde. In der Begründung führte er zusammengefasst aus, er habe in Österreich keinen Daueraufenthalt und sei daher von Leistungen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im ho. Erkenntnis vom 17.03.2014, W128 2002646 ausgesprochen, dass Leistungen aus dem deutschen BAföG auf Grund europarechtlicher Vorgaben, jenen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 entsprechen.
4. Nach Einholung eines Gutachtens des Senates gemäß § 46 Abs. 2 UG erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher sie die Beschwerde als unbegründet abwies. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf ein weiteres Erkenntnis (BVwG vom 06.04.2017, W 247 2148613-1) des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem auf Grund der fehlenden Vergleichbarkeit der Leistungen aus StudFG und BAföG eine Gleichstellung scheitert. Der Beschwerdeführer verkenne, dass er neben den Gleichstellungsvoraussetzungen des StudFG in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sei und daher einen entsprechenden Antrag stellen könne.
5. Mit Schreiben vom 15.04.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei führte er im Wesentlichen näher aus, dass die Leistungen nach dem BAföG und dem StudFG, demselben Zweck entsprächen und daher auch vergleichbar seien. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde zur Integration in das österreichische Bildungssystem sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfehlt.
6. Mit Schreiben vom 18.04.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer begründete seinen Aufenthalt in Österreich zum Zwecke des Studiums. Er beantragte den Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2018.
Mit Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt München über Ausbildungsförderung auf Grund des (deutschen) Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) vom 09.08.2017, Zl 162002000092361, wurde dem Beschwerdeführer im Zeitraum von Oktober 2017 bis September 2018 eine monatliche Förderung in Form eines Bankdarlehens in der Höhe von 649,00 Euro zur Absolvierung des "Studienfachs" Volkswirtschaftslehre bewilligt.
Gemäß § 1 des deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (dt. BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (dt. BGBl. I S. 1048) besteht auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Zur Feststellung der deutschen Rechtslage wurde der Text des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auf der vom dt. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit der juris GmbH zur Verfügung gestellten Seite www.gesetze-im-internet.de abgerufen (Stand 7.11.2019).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.1.1. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 7 UG ist der Studienbeitrag ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen, wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.
§ 2b der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004) BGBl. II Nr. 55/2004, idF BGBl. II Nr. 211/2010 lautet:
"Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002
§ 2b. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
(2) Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, ohne dafür beurlaubt gewesen zu sein, verlängern die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester), sofern mehr als zwei Monate des betreffenden Semesters einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit dafür verwendet werden. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sind durch eine Bestätigung des zuständigen Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen.
(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:
1. Die Hinderung am Studium durch mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch eine entsprechende fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.
2. Die überwiegende Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt (§ 92 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) ist durch folgende Dokumente nachzuweisen:
-
Geburtsurkunde des Kindes,
-
Meldezettel der oder des Studierenden,
-
Meldezettel des Kindes, wobei die angegebene Adresse mit der Adresse der oder des Studierenden übereinstimmen muss, und
-
eidesstattliche Erklärung der oder des Studierenden, dass das Kind überwiegend von ihr oder von ihm betreut wird.
3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß § 9 des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß § 10 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.
4. Die Behinderung gemäß § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 ist durch den Behindertenpass des Bundessozialamtes nachzuweisen.
(5) Die Erlasstatbestände gemäß § 92 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind für jene Semester nachzuweisen, für die der Erlass des Studienbeitrages beantragt wird.
(6) Der Erlass des Studienbeitrages kann, bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise, für folgende Dauer gewährt werden:
1. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 4 und 7 des Universitätsgesetzes 2002 für längstens zwei aufeinander folgende Semester;
2. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002 für das betreffende Sommer- und das darauf folgende Wintersemester;
3. in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes 2002 für die gesamte Studiendauer;
4. in allen anderen Fällen für das jeweilige Semester.
(7) Die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 bis 6 des Universitätsgesetzes 2002 sind von der Universität mindestens drei Jahre aufzubewahren."
§ 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, idF BGBl. I Nr. 25/2019 lautet (auszugsweise):
"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf
1. Studienbeihilfen,
2. Versicherungskostenbeiträge,
3. Studienzuschüsse,
4. Beihilfen für Auslandsstudien und
5. Studienabschluss-Stipendien.
[...]
(3) Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach. [...]"
§ 6 StuFG lautet (auszugsweise):
"§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. [...]"
Art. 18 AEUV, BGBl. III Nr. 86/1999 idF BGBl. III Nr. 132/2009 lautet:
"Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen."
Art. 45 AEUV, BGBl. III Nr. 86/1999 idF BGBl. III Nr. 132/2009 lautet:
"(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung."
3.2.2. Vorab ist festzuhalten, dass die von der Behörde ins Treffen geführte Entscheidung des BVwG vom 06.04.2017, W 247 2148613-1 einen Fall der Befreiung der Rundfunkgebühr gemäß § 47 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 betrifft. Diese Bestimmung enthält eine taxativ aufgezählte Liste von Gründen, die zu einer Befreiung von der Rundfunkgebühr führen. Die in § 92 Abs. 1 angeführten Gründe, für einen Erlass des Studienbeitrags sind hingegen "nur" demonstrativ (arg.: "insbesondere") aufgezählt.
Darüber hinaus ist aus der festgestellten Rechtslage in Deutschland und den Bestimmungen des StudFG klar erkennbar, dass die Förderungen denselben Zweck erfüllen. Nämlich die Sicherstellung des Lebensunterhaltes für Studierende, die sozial bedürftig sind (BAföG:
die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel stehen anderweitig nicht zur Verfügung) und die einen günstigen Studienerfolg nachweisen (BAföG: eine ihrer Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung absolvieren). Die nähere Ausgestaltung über eine allfällige spätere Rückzahlungsverpflichtung, wenn die soziale Bedürftigkeit nach Absolvierung der Ausbildung wegfällt, vermag nach Ansicht des erkennenden Richters keinen Unterschied begründen, da der Erlass des Studienbeitrags auf den gegenwärtigen Bezug der Förderung - sei es als Kredit oder nicht rückzahlbare Beihilfe - und die damit verbundene Bedürftigkeit abzielt und nicht auf eine künftige finanzielle Entwicklung.
Anders als für die Erlasstatbestände des § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 UG sieht der hier anzuwendende § 2b der Studienbeitragsverordnung 2004 (siehe § 7 Studienbeitragsverordnung, BGBl. II Nr. 218/2019) keine nähere Ausgestaltung der erforderlichen Nachweise für Z 7 leg.cit vor.
Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer Wanderarbeitnehmer im Sinne des Art. 45 AEUV ist oder nicht, geht das erkennende Gericht davon aus, dass § 92 Abs. 1 Z 7 UG aus sozialen Erwägungen heraus insbesondere jene Studierende umfasst, denen aufgrund sozialer Bedürftigkeit eine dem Gesetz entsprechende einschlägige Studienförderung zuerkannt wurde. Auf Grund der europarechtlichen Vorgaben wäre Wanderarbeitern daher der Studienbeitrag ebenso zu erlassen, die in ihrem Wohnsitzland eine solche Förderung beziehen (siehe BVwG vom 17.03.2014, W128 2002646). Wie jedoch aus dem Wortlaut des § 92 Abs. 1 UG hervorgeht, handelt es sich bei den Tatbeständen des Abs. 1 leg.cit. um eine demonstrative Aufzählung (vgl. für viele VwGH vom 17.02.2016, Ro 2015/04/0005). Dem Beschwerdeführer wurde nach den Bestimmungen des dt. BAföG auf Grund derselben Motive, nämlich einer sozialen Bedürftigkeit, und demselben Zweck dienend, eine staatliche Förderung zuerkannt. Ein ausschließliches Abstellen auf einen Bescheid gemäß den Bestimmungen des StudFG würde den demonstrativen Charakter der Bestimmung konterkarieren. Insofern liegen gegenständlich die Voraussetzungen für den beantragten Erlass des Studienbeitrags vor.
3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage, ob Leistungen nach dem deutschen BAföG der in § 92 Abs. 1 Z 7 UG genannten Studienbeihilfe gleichzusetzen ist und somit die Anspruchsvoraussetzung für den Erlass des Studienbeitrages bildet, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Auch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Erlass, Revision zulässig, soziale Bedürftigkeit, Studienbeihilfe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2217998.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020