Entscheidungsdatum
13.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W224 2224882-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX und XXXX als Erziehungsberechtigte von XXXX , vertreten durch RA Mag. Michaela KRÖMER, Riemerplatz 1, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 09.10.2019, Zl. 003.103/0082-Präs3a1/2019, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:
"2. Das schulpflichtige Kind XXXX , geboren am XXXX , hat seine allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2019/20 gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen. Dabei hat XXXX einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 SchOG zu besuchen."
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der mj. Sohn der Beschwerdeführer ist schulpflichtig und besuchte im Schuljahr 2018/2019 die 1. Klasse (1. Schulstufe) der Privatschule XXXX (im Folgenden: Privatschule). Dieser Privatschule wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 21.06.2017 das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2016/2017 verliehen. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 28.08.2018 wurde der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht ab den Schuljahr 2017/2018 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen. Die Privatschule ist eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 PrivSchG, welches mit Bescheid des zuständigen Bundesministers vom 04.10.2016 ab dem Schuljahr 2016/17 genehmigt wurde.
Die Privatschule wurde mit Ablauf des Schuljahres 2018/19 am angegebenen Standort seitens des Schulerhalters aufgelassen.
Der mj. Sohn der Beschwerdeführer erhielt am 28.06.2019 seitens der Privatschule ein Jahreszeugnis über die im Schuljahr 2018/2019 absolvierte 1. Schulstufe mit einer verbalen Beurteilung. Wörtlich heißt es darin:
"Lieber XXXX ,
Du hast dein erstes Schuljahr ganz toll gemeistert! Mit deiner aufgeweckten, neugierigen und begeisterungsfähigen Art bist du eine große Bereicherung für uns alle gewesen!
Deine Lernkompetenz hat sich sehr gut entwickelt: du kannst nun konzentriert und eigenständig arbeiten und dein Wissen und deine Fähigkeiten auch gut in die Teamarbeit einbringen.
In our English lessions you are an active participant und listener. You habe shown great progress in trying to communicate in English unsing a variety of vocabulary and phrases.
Du weißt schon viel über die Bibel und hast ausgezeichnet im Religionsunterricht mitgearbeitet.
Wir wünschen dir wohlverdiente, erholsame Ferien!
Angewandter Lehrplan: österreichischer Volksschullehrplan, BGBl. Nr. 134/1963 idgF
Er/Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt."
2. Am 23.08.2019 zeigten die Beschwerdeführer bei der Bildungsdirektion für Wien für das Schuljahr 2019/2020 die Teilnahme ihres mj. Sohnes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht an.
3. Am 24.09.2019 führte die Bildungsdirektion für Wien eine Überprüfung der Deutschkenntnisse des mj. Sohnes der Beschwerdeführer anhand der standardisierten Testung (MIKA-D) durch. Diese Testung ergab, dass der mj. Sohn der Beschwerdeführer als außerordentlicher Schüler aufgenommen werden müsse, weil er über mangelhafte Deutschkenntnisse verfüge und aus diesem Grund eine Regelklasse mit Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 SchOG zu besuchen habe.
4. Die Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) erließ in der Folge einen Bescheid (Bescheid vom 09.10.2019, Zl. 003.103/0082-Präs3a1/2019), wobei der Spruch folgenden Wortlaut hat:
"1. Die Teilnahme von XXXX , geboren am XXXX , am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2019/20 wird gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz (SchPflG) untersagt.
2. Das schulpflichtige Kind XXXX , geboren am XXXX , hat gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung iSd § 5 SchPflG zu besuchen.
3. Die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX sind gem. §§ 5 und 24 SchPflG verpflichtet, im Schuljahr 2019/20 für die Erfüllung der Schulpflicht von XXXX , geboren am XXXX , iSd Spruchpunktes 2 zu sorgen."
In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Überprüfung der Deutschkenntnisse habe ergeben, dass der mj. Sohn der Beschwerdeführer über "ungenügende bzw. mangelhafte" Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache verfüge. Aus diesem Grund habe der mj. Sohn der Beschwerdeführer "eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung iSd § 5 SchPflG zu besuchen". In der Begründung des Bescheides hieß es weiter, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG werde ausgeschlossen.
5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer frist- und formgerecht Beschwerde und brachte dabei zunächst Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in § 27 Abs. 2 SchPflG verankerten Beschwerdefrist von fünf Tagen vor. Wörtlich führen die Beschwerdeführer dazu aus: "Diese kurze Frist stellt auch angesichts der neuen gesetzlichen Regelungen betreffend Deutschförderungen und der damit verbundenen Testung eine Verletzung des verfassungsrechtlich auch seitens der Behörde erster Instanz zu wahrenden Rechtsschutzprinzips dar." In der Sache machten sie im Wesentlichen geltend, ihr mj. Sohn verfüge über ein Zeugnis einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, aus welchem hervorgehe, dass er über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge. Gemäß § 13 Privatschulgesetz hätten Zeugnisse einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und sie seien mit den gleichen Rechtsfolgen ausgestattet. Weiters beantragten die Beschwerdeführer, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
6. Mit Schreiben vom 28.10.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2019, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der mj. Sohn der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und schulpflichtig. Er absolvierte im Schuljahr 2018/2019 die 1. Schulstufe an einer Privatschule mit Organisationsstatut, welcher das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 2017/2018 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen wurde.
Die Beschwerdeführer zeigten die Teilnahme ihres mj. Sohnes im Schuljahr 2019/2020 am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht an.
Der mj. Sohn der Beschwerdeführer verfügt über mangelhafte Deutschkenntnisse, seine Deutschkenntnisse sind jedoch nicht ungenügend.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen in der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich aus der im Akt befindlichen Unterlage über die bei der Bildungsdirektion für Wien durchgeführte standardisierte Testung (MIKA-D), dass der mj. Sohn der Beschwerdeführer über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt.
Die im Rahmen einer standardisierten Testung (MIKA-D) erfolgte Überprüfung der Deutschkenntnisse durch die Bildungsdirektion für Wien stellt ein Gutachten über die Sprachkenntnisse bzw. Leistungen eines Schülers dar (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, Anm. 1 zu § 18, Seite 568). Zwei zur Beurteilung der in Rede stehenden Deutschkenntnisse fachlich unbestreitbar in Frage kommende Pädagoginnen haben die Überprüfung der Deutschkenntnisse durchgeführt und eine entsprechende Beurteilung erstellt. Die Beschwerdeführer traten den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritten das Ergebnis der ihm Rahmen der standardisierten Testung (MIKA-D) erfolgten Überprüfung der Deutschkenntnisse lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräfteten die Feststellungen der belangten Behörde insofern nicht.
Das seitens der Beschwerdeführer vorgelegte Zeugnis ihres mj. Sohnes, wonach dieser im Schuljahr 2018/2019 die 1. Schulstufe einer Privatschule mit Organisationsstatut mit Öffentlichkeitsrecht absolvierte, belegt, dass der mj. Sohn der Beschwerdeführer in eben diesem Schuljahr die im Organisationsstatut dieser besuchten Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht verankerten Voraussetzungen für einen positiven Abschluss dieser Schulstufe erfüllte, wobei der im Organisationsstatut festgeschriebene Lehrplan zur Anwendung kam.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2019, lauten:
"Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
[...]
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
[...]
Verfahren
§ 27. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist § 70 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden. Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. § 71 Abs. 1, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.
(2) In den Fällen des § 11 Abs. 3 beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden."
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz - SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2019, lauten:
"Deutschförderklassen und Deutschförderkurse
§ 8h. (1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.
(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz gemäß § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen "für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache" oder "Deutsch als Zweitsprache") zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
(4) Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.
(5) Abs. 1, 3 und 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass
1. Deutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
2. das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.
(6) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 bis 3 und 5 gelten hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen) als Grundsatzbestimmungen."
4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2019, lauten:
"Aufnahme als außerordentlicher Schüler
§ 4. (1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmsbewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
(2) Der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn
a) nach Maßgabe der Testung gemäß Abs. 2a ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b) oder
b) der Schüler zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zugelassen wird (§ 3 Abs. 6).
(2a) Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Abs. 2 lit. a sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme
1. als ordentlicher Schüler oder
2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder
3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes
geben.
(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Im Falle des Abs. 2 lit. a kann die Aufnahme als außerordentlicher Schüler für höchstens weitere zwölf Monate erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme weiter vorliegen und die ausreichende Erlernung der Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers nicht möglich war; nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler ohne Rücksicht auf § 3 Abs. 1 lit. b als ordentlicher Schüler aufzunehmen.
(4) Gemäß Abs. 2 lit. a aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben - außer während des Besuchs einer Deutschförderklasse gemäß Abs. 2a Z 3 in Verbindung mit § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes oder eines Deutschförderkurses gemäß Abs. 2a Z 2 in Verbindung mit § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes - alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen. Das gleiche gilt für schulpflichtige außerordentliche Schüler, die nach Abs. 2 lit. b aufgenommen worden sind; auf ihr Ansuchen können sie jedoch vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände befreit werden, wenn sie dem Unterricht in diesen Pflichtgegenständen mangels entsprechender Vorkenntnisse nicht zu folgen vermögen. Alle anderen außerordentlichen Schüler können zum Besuch aller oder einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schulstufen aufgenommen werden.
(5) Die Aufnahme eines nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Schüler nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Privatschulen.
(6) Aufnahmsbewerber, die eine Schulstufe als ordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
(7) Dieses Bundesgesetz ist auf schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß, auf die übrigen außerordentlichen Schüler nur insoweit anzuwenden, als dies darin ausdrücklich bestimmt ist.
[...]
Leistungsbeurteilung
§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule (Primarschule) ist der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In der Sonderschule (Sekundarstufe I) sowie an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.
(2a) In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule haben Leistungsfeststellungen und -beurteilungen in den differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen des Lehrplans nach grundlegenden und vertieften Gesichtspunkten zu erfolgen. Leistungsfeststellungen haben die Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung auszuweisen. Die Beurteilung im Rahmen der vertieften Allgemeinbildung kann nicht schlechter als "Genügend" sein und setzt voraus, dass die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung mindestens mit "Gut" zu beurteilen sind, anderenfalls hat lediglich eine Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu erfolgen.
(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(7) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, bei welchen Pflichtgegenständen die äußere Form der Arbeit einen wesentlichen Bestandteil der Leistung darstellt und bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen ist.
(8) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie Bewegung und Sport sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen. Dieser Absatz gilt insoweit nicht, als einer der genannten Gegenstände für die Aufgabe einer Schulart von besonderer Bedeutung ist.
(9) Die Leistungen von Schulpflichtigen, die gemäß § 4 Abs. 2 wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, sind unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.
(10) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.
(11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung ein Mal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
(12) Auf Antrag eines Schülers, dessen Muttersprache nicht die Unterrichtssprache der betreffenden Schule ist, hat der Schulleiter zu bestimmen, daß hinsichtlich der Beurteilung die Unterrichtssprache an die Stelle der lebenden Fremdsprache tritt, wenn eine lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand in der betreffenden Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist; der Schüler hat in seiner Muttersprache Leistungen nachzuweisen, die jenen eines Schülers deutscher Muttersprache im Pflichtgegenstand Deutsch entsprechen, allenfalls auch im Wege von Externistenprüfungen (§ 42), sofern die Durchführung von Prüfungen in der betreffenden Sprache möglich ist. Dasselbe gilt sinngemäß für die Pflichtgegenstände Kaufmännischer Schriftverkehr, Phonotypie, Textverarbeitung, Kurzschrift und Maschinschreiben. Das Jahreszeugnis ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Dieser Absatz gilt nicht für Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(13) Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes, verbindliche und unverbindliche Übungen sowie therapeutische und funktionelle Übungen sowie Kurse im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985) sind nicht zu beurteilen.
(14) Die von Schülerinnen und Schülern von Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes erbrachten Leistungen unterliegen keiner Beurteilung im Sinne der vorstehenden Absätze. Zur Feststellung des Sprachstandes von Schülern von Deutschförderklassen sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser am Ende des betreffenden Semesters durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für den weiteren Schulbesuch
1. als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung oder
2. als außerordentlicher Schüler mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder
3. als außerordentlicher Schüler mit Fortsetzung der Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes
geben.
(15) Zur Feststellung des Erreichens der erforderlichen Sprachkompetenz ist bei Schülerinnen und Schülern von Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes jedenfalls am Ende eines jeden Semesters ein standardisiertes Testverfahren nach Maßgabe des § 18 Abs. 14 durchzuführen."
5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2019, lauten:
"§ 13. Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes
(1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.
(2) Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende Rechtswirkungen verbunden:
a) an der Schule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;
b) der Schule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;
c) auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des § 23."
Zu A) I. Abweisung der Beschwerde
1. Vorweg ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.3.2019, G 377/2018, festhielt, dass der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 2a und 3 SchPflG (und wohl auch mit den damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen des § 8h SchOG und § 4 Abs. 2a SchUG) das Ziel verfolgt, den frühzeitigen Spracherwerb als Grundlage weiterer Bildung sicherzustellen. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderungsbedarf sollen befähigt werden, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen (RV 107 BlgNR 26. GP, 1 und 11). Die Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ist daher der Kern dieser Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund sah der Verfassungsgerichtshof keine Verfassungswidrigkeit der bei ihm angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen.
Jene Privatschule, die der mj. Sohn der Beschwerdeführer im Schuljahr 2018/2019 besuchte und in welcher er die 1. Schulstufe absolvierte, ist eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut; sie entspricht keiner öffentlichen Schulart (vgl. § 14 Abs. 2 PrivSchG). Im Schuljahr 2018/2019 hatte diese Privatschule das Öffentlichkeitsrecht.
Der im Organisationsstatut geregelte Lehrplan der Privatschule schreibt im Rahmen der Stundentafel unter anderem fest, dass im Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen, Schreiben" in der 1. Schulstufe "6(5)" Wochenstunden vorgesehen sind. Weiters wird unter der Rubrik "Stundentafel" Folgendes normiert: "Wie in Punkt 3.2.2.2 beschrieben können 1 bis 2 Deutschstunden für den Spracherwerb der englischen Sprache verwendet werden. Medienerziehung wird in den Deutschunterricht inkludiert."
Der Lehrplan der Volksschule, BGBl. Nr. 134/1963 in der geltenden Fassung, normiert im Rahmen der Stundentafel im Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen, Schreiben" in der 1. Schulstufe 7 Wochenstunden Unterricht, wobei durch schulautonome Lehrplanbestimmungen innerhalb des vorgesehenen Rahmens die Wochenstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen pro Schulstufe um höchstens eine Wochenstunde erhöht bzw. verringert werden können.
Das Organisationsstatut der Privatschule schreibt sohin ein geringeres Ausmaß an unterrichteten Wochenstunden im - hier relevanten - Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen, Schreiben" vor. Darüber hinaus sieht das Organisationsstatut vor, dass 1 bis 2 Deutschstunden für den Spracherwerb der englischen Sprache verwendet können. Es ist jedenfalls für den Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen, Schreiben" nicht nach der im Volksschullehrplan vorgesehenen Stundentafel, sondern - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - in quantitativ geringerer Weise unterrichtet worden.
Der mj. Sohn der Beschwerdeführer absolvierte also im Schuljahr 2018/2019 die 1. Schulstufe an der mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit Organisationsstatut und wurde dabei nach dem im Organisationsstatut verankerten Lehrplan unterrichtet. Das von den Beschwerdeführern vorgelegte Zeugnis belegt daher (lediglich), dass der mj. Sohn die Anforderungen dieses Lehrplans erfüllt hat. Es trifft keine Aussage darüber, ob der mj. Sohn der Beschwerdeführer auch über ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache als Unterrichtssprache (vgl. § 4 Abs. 2 und 2a SchUG) verfügt, denn grundsätzlich sind nur öffentliche Schulen und Privatschulen, die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind und eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, vom Geltungsbereich des SchOG und des SchUG erfasst (vgl. VfGH 6.3.2019, G 377/2018, Rz 21).
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist daher keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, dass die belangte Behörde, nachdem die Beschwerdeführer für das Schuljahr 2019/2020 die Teilnahme ihres mj. Sohnes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht anzeigten, zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 SchUG die standardisierte Testung (MIKA-D) durchführte und das Ergebnis, nämlich, dass der mj. Sohn der Beschwerdeführer über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt, dem angefochtenen Bescheid zugrunde legte.
Jedoch ergibt sich aus der durchgeführten standardisierten Testung (MIKA-D), dass der mj. Sohn der Beschwerdeführer über mangelhafte Deutschkenntnis verfügt und daher seine allgemeine Schulpflicht gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat. Dabei hat er einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 SchOG zu besuchen. Er benötigt jedoch nach dem Ergebnis der durchgeführten standardisierten Testung (MIKA-D) keine besondere Förderung in einer Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 SchOG, weil seine Deutschkenntnisse nicht ungenügend sind.
Aus diesem Grund war der Spruch des Bescheides entsprechend abzuändern, denn die Fälle des § 8h Abs. 2 SchOG (Deutschförderklasse) und des § 8h Abs. 3 SchOG (Deutschförderkurs) schließen einander aus und können sohin nicht gleichzeitig auf einen einzelnen Schüler zutreffen bzw. angewendet werden.
Der mj. Sohn der Beschwerdeführer hat sohin als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 SchOG seine Schulpflicht gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
2. Nach Art. 136 Abs. 2 erster Satz B-VG wird "[d]as Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen [...] durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt". Als Ausnahme davon sieht der dritte Satz des Art. 136 Abs. 2 B-VG vor, dass "[d]urch Bundes- oder Landesgesetz [...] Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden [können], wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt". Entsprechend den Erläuterungen zu Art. 136 Abs. 2
B VG soll das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt werden können; in Anlehnung an Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG soll es jedoch möglich sein, abweichende Regelungen zu treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind (RV 1618 BlgNR 24. GP, 19).
Zu den von den Beschwerdeführern geäußerten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in § 27 Abs. 2 SchPflG verankerten Beschwerdefrist von fünf Tagen ist darauf zu verweisen, dass sowohl die fünftätige Beschwerdefrist als auch die vierwöchige Entscheidungsfrist durch das Bundesverwaltungsgericht dem Bedürfnis nach rascher Klärung der Rechtssache vor dem Hintergrund der bestehenden Schulpflicht eines Kindes geschuldet sind. Davon gehen auch die Erläuterungen Bemerkungen zu § 27 Abs. 2 SchPflG aus, wenn sie die zeitliche Straffung der Verfahrensabläufe zugunsten der Rechtsklarheit ins Treffen führen (vgl. RV 107 BlgNR 26. GP, 13).
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer nicht, sondern sieht die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 136 Abs. 2 B-VG gegeben. Aus diesem Grund sieht das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, einen auf Art. 140 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
3. Die Beschwerdeführer stellten den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass die Beurteilung schulischer Prüfungen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst ist (vgl. dazu VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art. 6 EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen; vgl. dazu auch VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; 24.4.2018, Ra 2018/10/0019).
Zu A) II. Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 59 Abs. 1 erster Satz AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Der Spruch des Bescheides ist der Kern des Bescheides, also die individuelle Norm. Der Spruch des Bescheides gibt den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wieder und ist somit der wichtigste Bestandteil des Bescheides. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit), und er kann daher allenfalls rechtsverletzend sein. Nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ist gegebenenfalls vollstreckbar; sie muss daher entsprechend bestimmt sein (vgl. VwGH 23.11.1989, 89/09/0103; 11.9.2008, 2007/08/0157).
Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht im Spruch, also im normativen Teil des Bescheides, angeordnet hat, sondern nur in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ausgeschlossen werde, erlangte diese Anordnung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde keine rechtliche Geltung bzw. Rechtsverbindlichkeit. Aus diesem Grund konnte sie die Beschwerdeführer auch nicht in Rechten verletzen und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich als unzulässig.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des § 11 Abs. 2a SchPflG iVm § 8h Abs. 2 und 3 SchOG iVm § 4 Abs. 2 und Abs. 2a SchUG fehlt. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage im Rahmen einer ordentlichen Revision soll darauf fokussieren, ob ein Zeugnis über eine positive Beurteilung im Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen, Schreiben" die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache als Unterrichtssprache nur bescheinigen kann, wenn es von einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung ausgestellt wird, weil nur derartige Schulen vom Geltungsbereich des SchOG und des SchUG erfasst sind.
Des Weiteren soll im Rahmen einer ordentlichen Revision geklärt werden, ob die Behörde im Rahmen der standardisierten Testung festzustellen hat, ob mangelhafte oder ungenügende Deutschkenntnisse eines Schülers vorliegen, weil die Fälle des § 8h Abs. 2 SchOG (Deutschförderklasse) und des § 8h Abs. 3 SchOG (Deutschförderkurs) einander ausschließen und sohin nicht gleichzeitig auf einen einzelnen Schüler zutreffen bzw. angewendet werden können. Sohin soll geklärt werden, ob die Behörde nach dem Ergebnis der standardisierten Testung den Besuch des jeweiligen Schülers eines Deutschförderkurses gemäß § 8h Abs. 3 SchOG bzw. einer Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 SchOG normativ festzulegen hat.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, außerordentlicher Schüler, Deutschförderkurs,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2224882.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020