Entscheidungsdatum
15.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W227 2211730-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität (JKU) Linz vom 9. Oktober 2018, Zl. 6-50-8/01156195, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die an der Technischen Universität (TU) Graz absolvierte Vorlesung "Messtechnik 2" wird gemäß § 78 Universitätsgesetz 2002 (UG) für die Vorlesung "Messtechnik und Sensorik 2" an der JKU Linz anerkannt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist als ordentlicher Studierender zum Bachelorstudium Mechatronik an der JKU Linz zulassen.
Am 24. Juli 2018 stellte der Beschwerdeführer an der JKU Linz einen Anerkennungsantrag gemäß § 78 UG für die Lehrveranstaltungsprüfung "Elektrische Messtechnik und Sensorik 2" (3 ECTS-Punkte, 2 SSt.). Diesen Antrag stützte er auf die von ihm an der TU Graz absolvierte Vorlesung "Messtechnik 2" (3 ECTS-Punkte, 2 SSt.). Zusätzlich legte der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2018 ein Zeugnis der absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung, wonach diese am 29. Juni 2018 mit "Sehr gut" bewertet worden sei, sowie eine Lehrveranstaltungsbeschreibung vor.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Vizerektor für Lehre und Studierende an der JKU Linz den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung von Prüfungen hinsichtlich der von ihm im Bachelorstudium Elektrotechnik an der TU Graz abgelegten Vorlesung "Messtechnik 2" für die Vorlesung "Elektrische Messtechnik und Sensorik 2" des Bachelorstudiums Mechatronik an der JKU Linz gemäß § 78 Abs. 1 UG ab.
Begründend führte der Vizerektor für Lehre zusammengefasst aus:
Die an der TU Graz absolvierte Vorlesung "Messtechnik 2" widme sich zu einem großen Teil der optischen Messtechnik und der Bildverarbeitung, während die Vorlesung "Elektrische Messtechnik und Sensorik 2" an der JKU Linz neben einem Überblick über Sensoreffekte sämtliche Bereiche der elektrischen Messtechnik zu gleichen Teilen abdecke. Da beide Vorlesungen somit jeweils eine unterschiedliche Schwerpunktsetzung aufwiesen, liege keine inhaltliche Gleichwertigkeit vor. Überdies sei die Vorlesung "Messtechnik 2" an der TU Graz schriftlich zu absolvieren, während die Vorlesung "Elektrische Messtechnik und Sensorik 2" an der JKU Linz in schriftlicher und mündlicher geprüft werde, wobei die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ein positives Prüfungsergebnis des schriftlichen Teils voraussetze. Es liege folglich auch keine Gleichwertigkeit in Bezug auf die Art und Weise der Kenntniskontrolle vor.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbringt:
Vorweg sei festzuhalten, dass die Anzahl der ECTS-Punkte der Vorlesung "Messtechnik 2" (3 ECTS-Punkte, 2 SSt.) an der TU Graz und der Vorlesung "Elektrische Messtechnik und Sensorik 2" (3 ECTS-Punkte, 2 SSt.) an der JKU Linz "exakt" gleich seien.
Anhand eines Vergleichs der hier relevanten Lehrveranstaltungsbeschreibungen ergebe sich, dass eine "völlige Übereinstimmung" der Inhalte beider Lehrveranstaltungen vorliege, mit der einzigen Ausnahme, dass an der TU Graz ein zusätzliches Themengebiet "Messen aus Bildern" in die Vorlesung "Messtechnik 2" einfließe. Es sei zwar korrekt, dass die jeweilige Schwerpunktsetzung der zu vergleichenden Vorlesungen unterschiedlich sei, allerdings handle es sich bei beiden Vorlesungen um Pflichtlehrveranstaltungen, in welchen die Grundlagen der Messtechnik vermittelt würden. Auch werde jeweils auf die gleiche Literatur verwiesen, weshalb eine inhaltliche Gleichwertigkeit vorliege.
Zur Art und Weise der Kenntniskontrolle sei festzuhalten, dass den Ausführungen der JKU Linz zu folgen sei, wenn diese darlege, dass die Vorlesung "Messtechnik 2" an der TU Graz im Rahmen einer zweistündigen schriftlichen Prüfung abgeschlossen werde, während der Abschluss der Vorlesung "Elektrische Messtechnik und Sensorik 2" an der JKU Linz aus einer eineinhalbstündigen schriftlichen Prüfung und einer mündlichen Prüfung bestehe. Diese Art der Kenntniskontrolle werde jedoch an der JKU Linz durch die gängige Praxis durchbrochen, dass bei Erreichen einer gewissen Punkteanzahl keine mündliche Prüfung mehr zu erfolgen habe (sogenannter "Golden Handshake"). In diesen Fällen sei daher die Art der Kenntniskontrolle der Vorlesung "Messtechnik 2" "ident" mit jener der Vorlesung "Elektrische Messtechnik und Sensorik 2".
4. Im vorliegenden Fall sah der Senat der JKU Linz in seiner Sitzung am 4. Dezember 2018 von der Einholung eines Gutachtens ab.
In weiterer Folge wurde (jedoch) Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr. XXXX um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme gebeten, der sich wie folgt äußerte:
Die zu vergleichenden Vorlesungen widmeten sich grundsätzlich der elektrischen Messung nichtelektrischer Größen. Anhand eines Vergleichs der Inhaltsangaben der hier relevanten Lehrveranstaltungsbeschreibungen sei ersichtlich, dass immer wieder die Begriffe Prozessgrößen, Druck, Füllstand, Durchfluss, Temperatur, Kraft, Geschwindigkeit, Zeit sowie davon abgeleitete Größen vorkämen. Die Aufzählung der Inhalte alleine sei jedoch sinnwidrig, zumal sich jede "Argumentation [...] nach der Taxonomie der Lernziele nach Bloom" zu richten habe, "nach der für Universitäten nicht nur die Aneignung von Reproduktivwissen oder Reorganisationswissen, sondern selbstverständlich Transfer- und ultimativ Problemlösungswissen anzustreben" sei. Einzelne Lehrende könnten dabei durchaus - wie der Vergleich der gegenständlichen Vorlesungen zeige - wesentlich unterschiedliche Schwerpunktsetzungen wählen. So werde im Rahmen der Vorlesung "Messtechnik 2", welches auf das Curriculum der Studienrichtung Elektrotechnik abgestimmt sei, ein anderer Schwerpunkt gesetzt, als im Rahmen der Vorlesung "Elektrische Messtechnik und Sensorik 2", die mechatronische Inhalte betone. Spezifisch würden im Rahmen der Vorlesung "Messtechnik 2" "Optische Größen" und "Messen aus Bildern" behandelt, während sonstige Inhalte - die typischen Prozessgrößen - eher kurz thematisiert würden. Spezielle Inhalte wie akustische Messtechnik und Vakuummesstechnik, die im Rahmen der Vorlesung "Messtechnik 2" an der TU Graz gelehrt würden, würden hingegen in der Vorlesung "Elektrische Messtechnik und Sensorik 2" an der JKU Linz nicht behandelt. Ein Vergleich der Lehrinhalte anhand der Lehrveranstaltungsbeschreibungen ergebe somit eine Überlappung von bloß 61 %.
Zum Prüfungsmodus sei festzuhalten, dass nach "der Taxonomie der Lehrziele nach Bloom" speziell für die höheren anzustrebenden Stufen des Wissenserwerbs (Transferwissen, Problemlösungswissen) schriftliche Prüfungen eher ungeeignet seien, da Problemlösungen eine Interaktion zwischen Prüfer und Prüfling bedingten, die bloß durch eine mündliche Prüfung erreicht werden könne. Der Prüfungsmodus schriftlich und mündlich sei daher als "ideal" anzusehen, weshalb eine Anerkennung der hier relevanten Vorlesungen nicht zu gewähren sei.
5. Am 1. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer die gutachterliche Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, wozu er sich folgendermaßen äußerte:
Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr. XXXX habe zwar betont, dass das Curriculum des Bachelorstudiums der Elektrotechnik an der TU Graz andere Schwerpunkte als das Curriculum des Bachelorstudiums Mechatronik an der JKU Linz setze. Er habe jedoch nicht näher ausgeführt, was "mechatronikrelevante Inhalte" seien. Das Bachelorstudium Mechatronik sei ein interdisziplinäres Studium und setze sich aus den Kerndisziplinen Maschinenbau, Elektrotechnik und Informatik zusammen. Da diese Wissensgebiete sehr umfangreich seien, würden im Rahmen der Bachelorstudien Mechatronik und Elektrotechnik ohnehin bloß die Grundlagen gelehrt. Alleine die Tatsache, dass die Schwerpunkte der jeweiligen zu Grunde liegenden Curricula "minimal" anders seien, lasse nicht den Schluss zu, dass die "Übereinstimmung der Lehrinhalte im Ganzen nicht annähernd gleich" sei. Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr. XXXX betone zwar in seiner Stellungnahme, dass ein Überlappungswert der Lehrinhalte von bloß 61 % vorliege, dabei werde jedoch die Lernunterlage Fachbuch "Taschenbuch der Messtechnik von Jörg Hoffmann" nicht mitberücksichtigt.
Zum Prüfungsmodus sei zum bisher Vorgebrachten festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits die von ihm an der TU Graz absolvierte schriftliche Vorlesung "Messtechnik 1" für die Vorlesung "Elektrische Messtechnik und Sensorik 1" an der JKU Linz, die eine schriftliche und mündliche Prüfung vorsehe, anerkannt worden sei. Bei dieser Prüfung sei der abweichende Prüfungsmodus kein Hindernis gewesen. Abgesehen davon sei anzumerken, dass die TU Graz ebenso eine Universität sei, weshalb die "Lehre nach Bloom" sinngemäß auch für diese gelte.
6. Auf entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab die JKU Linz an, dass die im Anschluss an die schriftliche Prüfung der Vorlesung "Elektrische Messtechnik und Sensorik 2" stattfindende mündliche Prüfung jedenfalls 30 Minuten dauere. Die Prüfung laufe dergestalt ab, dass die Studierenden jeweils eine Frage bekämen, für deren Beantwortung etwa zehn Minuten Vorbereitungszeit bestehe. Um zum "ursprünglichen Thema" zurückzukehren, würden in Summe etwa vier oder fünf Einzelfragen gestellt, die dann einige Minuten diskutiert würden. In seltenen Fällen, "wenn die zur schriftlichen Arbeit beim Korrigieren gestellten Fragen passend beantwortet" würden und "die Arbeit 100 % der Punkte" erziele, erfolge "die Beurteilung ohne zusätzliche mündliche Prüfung".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums Mechatronik an der JKU Linz.
Er absolvierte am 29. Juni 2018 im Rahmen seines Bachelorstudiums Elektrotechnik an der TU Graz die Vorlesung "Messtechnik 2" (3 ETCS, 2 SSt.), welche mit "Sehr gut" beurteilt wurde.
Sowohl die Vorlesung "Messtechnik 2" als auch die Vorlesung "Elektronische Messtechnik und Sensorik 2" widmen sich der elektrischen Messung nicht elektrischer Größen. Es werden im Rahmen beider Lehrveranstaltungen sämtliche Grundlagen der elektrischen Messtechnik zu annähernd gleichen Teilen gelehrt.
Die Leistungskontrolle der Vorlesung "Messtechnik 2" an der TU Graz erfolgt mittels einer zweistündigen schriftlichen Prüfung. Die Leistungskontrolle der Vorlesung "Elektronische Messtechnik und Sensorik 2" an der JKU Linz erfolgt mittels einer eineinhalbstündigen schriftlichen und einer 30-minütigen mündlichen Prüfungen, die jedoch in seltenen Fällen - bei Erreichen einer Punkteanzahl bei der schriftlichen Prüfung von 100 % - entfällt.
2. Beweiswürdigung
Dass der Beschwerdeführer als ordentlicher Studierender zum Bachelorstudium Mechatronik an der JKU Linz zugelassen ist, ergibt sich aus seinem Studienblatt vom 11. September 2019.
Die übrigen Feststellungen ergeben aus dem unstrittigen Verwaltungsakt, der Stellungnahme der JKU Linz vom 23. September 2019, der Einsicht in die hier relevanten Curricula sowie des Studienhandbuches für das Bachelorstudium Mechatronik an der JKU Linz. Anhand der Curricula, des Studienhandbuches, der Lehrveranstaltungsbeschreibungen und den sonstigen relevanten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich zweifelsfrei, dass eine Gleichwertigkeit der hier zur Anerkennung beantragten Vorlesungen gegeben ist und, dass die von der JKU Linz eingeholte gutachterliche Stellungnahme von Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr. XXXX nicht schlüssig und nicht richtig ist (siehe dazu auch unter Punkt 3.1.3.). Damit konnte die Einholung eines weiteren Gutachtens unterbleiben.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 78 Abs. 1 UG sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
Gemäß § 8 des Curriculums für das Bachelorstudium Elektrotechnik an der TU Graz (MBl. 16. Mai 2019, 15a. Stück, Nr. 132) besteht das Pflichtmodul "E3: Messtechnik" aus der Vorlesung "Messtechnik 2" (3 ECTS-Punkte, 2 SSt.) und der Laborübung "Messtechnik, Labor" (3 ECTS-Punkte, 2 SSt.).
Gemäß § 4 des Satzungsteils Studienrecht der TU Graz (MBl. vom 4. Juli 2018, 19. Stück, Nr. 326) wird in Vorlesungen in didaktisch gut aufbereiteter Weise in Teilbereiche des Fachs und seine Methoden eingeführt. Es werden die Inhalte und Methoden eines Faches vorgetragen.
Gemäß § 4 leg. des Studienplanes für das Bachelorstudium Mechatronik an der JKU Linz (MBl. vom 23. Juni 2017, 33. Stück, Nr. 262) besteht das Pflichtfach "Elektrotechnik und Elektronik" (Code: 281ETEL12) aus 38,25 ECTS-Punkte.
Laut Studienhandbuch der JKU Linz für das Bachelorstudium Mechatronik beinhaltet das Pflichtfach "Elektrotechnik und Elektronik" u.a. die Vorlesung "Elektrische Messtechnik und Sensorik 2" (3 ECTS-Punkte).
Gemäß § 13 Abs. 1 Satzungsteils Studienrecht der JKU Linz (MBl. vom 20. Juni 2018, 25. Stück, Nr. 251) geben Vorlesungen einen Überblick über ein Fach oder eines seiner Teilgebiete. Die Wissensvermittlung erfolgt primär durch den Vortrag der Lehrveranstaltungsleitung. Den Studierenden wird dabei ausreichend Möglichkeit eingeräumt, Fragen an den Vortragenden zu stellen und zum Inhalt des Vortrags Stellung zu nehmen. In Form von Spezialvorlesungen wird auf den letzten Entwicklungsstand von Wissenschaft und Praxis besonders Bedacht genommen bzw. über aktuelle Forschungsergebnisse berichtet. Soll der Diskussionscharakter derartiger Veranstaltungen betont werden, dann können diese auch als Konversatorium bezeichnet werden.
Gemäß § 14 Abs. 2 des Satzungsteils Studienrecht der JKU Linz sind Vorlesungen Lehrveranstaltungen ohne Prüfungscharakter; sie können, sofern sie nicht Teil von Studienmodulen oder eingerichteten Studienfächern sind, in Form von Vorlesungsprüfungen beurteilt werden. Es ist zulässig, den Studierenden beim Prüfungsantritt parallel zur Lehrveranstaltung die Absolvierung durch Teilleistungen anzubieten.
3.1.2. Die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 78 Abs. 1 UG ist anhand der Studienordnungen nach objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen. Zum einen ist auf den Umfang der Prüfungsanforderungen und auf den Inhalt abzustellen. Es kommt etwa darauf an, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt wird. Zum anderen ist die Art und Weise heranzuziehen, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird (Prüfungsmethode). Inhalt und Methode müssen einander annähernd entsprechen (vgl. Perthold-Stoitzner, UG, 5. Auflage, 2018, § 78 Anm. 4 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn in allen drei Bereichen (1. Umfang der Prüfungsanforderungen, 2. Inhalt und 3. Prüfungsmethode) eine annähernde Übereinstimmung vorliegt; fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser Bereiche liegt Gleichwertigkeit nicht vor (vgl. Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG² [2016], S 48f.; vgl. auch VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0132, m.w.H.).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Zur inhaltlichen Gleichwertigkeit ist festzuhalten, dass sich die zu vergleichenden Lehrveranstaltungen der elektrischen Messung nicht elektrischer Größen widmen. Aus dem Vergleich der Studienordnungen und der näheren Betrachtung der Lehrveranstaltungsbeschreibungen ergibt sich eine weitgehende Stoffidentität. Im Gegensatz zur Annahme des Fachvertreters Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr. XXXX in seiner gutachterlichen Stellungnahme, dass die gegenständlichen Lehrveranstaltungen "wesentlich unterschiedliche Schwerpunksetzungen" zeigen, muss die Stoffidentität nicht notwendig "weitgehend" im Sinne von "nahezu ident" sein (so etwa im Fall von - durch unterschiedliche Studienziele - unterschiedlichen Anforderungen an Intensität und Akzentuierung der Stoffvermittlung bzw. Stoffkontrolle; vgl. Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG² [2016], S. 49f. mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Abgesehen davon widerspricht die Auffassung des gutachterlichen Fachvertreters, wonach Lehrende durchaus wesentlich unterschiedliche Schwerpunktsetzungen wählen könnten, der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. So ist das festgestellte "Verlangen" bzw. "Nichtverlangen" von Kenntnissen über ein bestimmtes Studiengebiet von den einschlägigen Studienvorschriften - und nicht von den sie durchführenden Universitätslehrern - abhängig (vgl. etwa VwGH 23.06.1993, 89/12/0233). Gegenständlich liegt somit eine inhaltliche Gleichwertigkeit vor.
Zur Gleichwertigkeit der Prüfungsmethode ist festzuhalten, dass die Vorlesung "Messtechnik 2" an der TU Graz mit einer zweistündigen schriftlichen Prüfung abschließt, während ein positiver Abschluss der Vorlesung "Elektrische Messtechnik und Sensorik 2" an der JKU Linz eine eineinhalbstündige schriftliche Prüfung und eine etwa 30 Minuten dauernde mündliche Prüfung erfordert. Maßgeblicher Faktor bei der Vergleichbarkeit von schriftlichen Prüfungen ist das Erfordernis, dass die je zu vergleichenden Prüfungen zu einer ähnlich intensiven geistigen Durchdringung des Prüfungsstoffes zwingen (vgl. Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG² [2016], S. 55 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Bei einem Vergleich der schriftlichen Prüfungen ist anzumerken ist, dass die schriftliche Prüfung der Vorlesung "Messtechnik 2" sogar um 30 Minuten länger angesetzt ist. Wenn die JKU Linz in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2019 selbst ausführt, dass die mündliche Prüfung der Vorlesung "Elektrische Messtechnik und Sensorik 2" bei Erreichen einer Punkteanzahl von 100 % bei der schriftlichen Prüfung nicht zwingend vorgesehen ist, ist davon auszugehen, dass im Rahmen der ansonsten stattfindenden etwa 30-minütigen mündlichen Prüfung eine nicht qualitativ höherwertige Durchdringung des Stoffumfanges erfolgt.
Damit liegt - unter Berücksichtigung von Inhalt und Umfang der Anforderungen der Lehrveranstaltungen und der Art und Weise, wie die Kenntniskontrollen in diesen vorgenommen werden - eine Gleichwertigkeit der vom Beschwerdeführer zur Anerkennung beantragten Leistungen vor.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und die an der TU Graz absolvierte Vorlesung "Messtechnik 2" wird für die Vorlesung "Messtechnik und Sensorik 2" an der JKU Linz anerkannt.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137, m.w.N.; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Österreich).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier von einer Gleichwertigkeit auszugehen ist, entspricht der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Anerkennung von Prüfungen, Gleichwertigkeit von Lehrinhalten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2211730.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020