Entscheidungsdatum
20.11.2019Norm
BDG 1979 §163Spruch
W274 2220297-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des Univ.-Prof. XXXX , vertreten durch HOSP, HEGEN Rechtsanwaltspartnerschaft, Hellbrunner Straße 9a, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Amts der Universität Salzburg, Kapitelgasse 4-6, 5020 Salzburg vom vom 27.03.2019, GZ: P4849/2-2019, wegen Emeritierung gemäß § 163 Abs. 2 BDG zu Recht:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Universitätsprofessor im Fachbereich XXXX der Universität Salzburg.
Er trat betreffend die hier gegenständliche Thematik "Pensionierung/Emeritierung" erstmals mit E-Mail vom 26.06.2017 an den damaligen Rektor der Universität Salzburg, Univ. Prof. XXXX , mit dem Ansinnen heran, im Zuge der Verhandlungen, die 1998 anlässlich der Besetzung seiner Stelle in Wien geführt worden seien, sei ihm mitgeteilt worden, dass der Rektor mit Zustimmung des Universitätsprofessors verfügen könne, dass an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung trete. Er ersuche diesbezüglich um ein Gespräch.
Mit E-Mail vom 27.06.2017 verwies der Rektor darauf, das Rektorat habe 2004/2005 einen Grundsatzbeschluss getroffen, wonach an der Universität Salzburg keine Pensionierung in eine Emeritierung umgewandelt werde. Es sei deshalb auch kein einziger diesbezüglicher Antrag behandelt worden.
Mit Mail vom 28.06.2017 schrieb der BF an Rektor XXXX , von MR XXXX sei er auf die grundsätzliche Möglichkeit der Emeritierung nach § 163 BDG hingewiesen worden. Er sei dem Ruf nach Salzburg auch unter diesen Auspizien gefolgt. Die Einladung zum Hearing an eine andere Universität 2006 hätte er unter den nunmehrigen Umständen nicht zurückgezogen.
Mit Schreiben vom 25.09.2017 an Rektor XXXX teilte der BF detailliert die Umstände seiner Berufung an die Universität Salzburg mit. Ihm sei damals versichert worden, dass die Regelung hinsichtlich der ausnahmsweisenden Überführung in die Emeritierung mit Rücksicht auf Fälle wie ihn getroffen worden sei, dass ihm daraus keine Nachteile entstehen sollten. In den Entwicklungsplänen des Fachbereichs XXXX sei seine Professur immer mit Pensionierungs- und Emeritierungsdatum geführt worden. Er verwies auf seine besonderen Leistungen, die er im Detail anführte, und auf eine für ihn ungünstige Pensionsregelung bei Übertritt in den Ruhestand mit 65 Jahren. Seine Pension würde danach etwa 2.300 EUR zuzüglich 450,-- EUR aus der Pensionskasse der Universität betragen. Wenn statt einer Pensionierung im Jahr 2020 zum Beispiel eine Emeritierung im Jahr 2021 möglich wäre, so würde er damit 90 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreichen. Er ersuche um nochmalige Prüfung dieser Angelegenheit.
Mit Schreiben vom 05.10.2017 nahm Rektor XXXX Stellung und führte zusammengefasst aus, die Vermerke zu unterschiedlichen Pensions- bzw. Emeritierungsdaten entstammten dem Fachbereich XXXX , nicht jenem des Rektorats. Sie seien dort auch nicht aufgefallen. Der erwähnte Grundsatzbeschluss sei im Bereich der Universität Salzburg publik gemacht worden und allgemein bekannt. Prognosen betreffend Pensionsbezüge seien ohnehin nicht möglich. Zu einer Emeritierung zum 30.09.2023 statt einer Pensionierung am 30.09.2020 sehe sich der Rektor nicht im Stande, ohne einen Präzedenzfall mit unabsehbaren Folgewirkungen zu schaffen.
Mit E-Mail vom 31.10.2017 an Rektor XXXX schrieb der BF, er werde die Sache nicht auf sich beruhen lassen.
Nach einem weiteren E-Mail-Verkehr diesbezüglich kündigte der Rektor der Universität Salzburg mit Mail vom 28.11.2018 an, dem BF "offiziell einen Bescheid zu schicken".
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2019 des Amts der Universität Salzburg wurde der "mit Schreiben vom 27. und 28.11.2018 ergänzte Antrag auf eine Emeritierung vom 25.09.2017" als unzulässig zurückgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, auf eine Emeritierung gemäß § 163 Abs. 2 BDG bestehe kein Rechtsanspruch. Der VwGH räume im Sinne des § 163 Abs. 2 BDG dem Beamten weder ein subjektives Recht auf Emeritierung, noch ein Recht auf inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag ein. Auf das weitere Vorbringen zu den Umständen der geführten Berufungsverhandlungen, den Auswirkungen einer Versagung der Emeritierung auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, die erbrachten besonderen Leistungen sowie Utilitaritätserwägungen im Hinblick auf die universitäre Stellenbewirtschaftung sei daher nicht näher einzugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen "Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw Verfahrensmangel" mit dem Antrag, den Bescheid ersatzlos zu beheben. Hilfsweise wird der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Amt der Universität Salzburg zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Akt mit dem Antrag vor, die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerde wurde mit Verfügung des Leiters der Gerichtabteilung W203 (Zuweisungsgruppe Bildung Hochschule) vom 27.06.2019 der Geschäftsstelle vorgelegt und von dieser der Gerichtabteilung W274 (Zuweisungsgruppe Dienstrecht zivil) neu zugewiesen.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Folgender Sachverhalt steht - über den eingangs wiedergegeben
Verfahrensgang hinaus - fest:
Der BF wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 01.03.1999 mit Wirksamkeit vom 01.03.1999 zum Universitätsprofessor für XXXX an der Universität Salzburg ernannt. Er wird seither als Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund verwendet.
Mit Schreiben vom 23.12.1998 teilte MR XXXX , Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, dem BF "die vorliegenden Verhandlungsergebnisse" betreffend Berufung an die Universität Salzburg mit.
Zum Thema "Altersversorgung" ist dort festgehalten:
"Sie haben um Zusicherung ersucht, dass nach der derzeitigen Gesetzeslage die Emeritierung grundsätzlich möglich ist sowie - vorbehaltlich der Zustimmung des Rektors bzw. der Universität - in Aussicht genommen wird. Über die derzeitige rechtliche Situation habe ich Sie bereits in unserem mündlichen Gespräch in Kenntnis gesetzt. Gemäß § 163 des BDG 1979 in der derzeit geltenden Fassung tritt der Universitätsprofessor mit Ablauf des Studienjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, in den Ruhestand. Der Rektor kann mit Zustimmung des Universitätsprofessors verfügen, dass an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung tritt. Dies setzt einen gegebenen Bedarf in Forschung und Lehre sowie ein besonderes Interesse der Universität an einer Weiterverwendung des Professors aufgrund seiner besonderen Leistungen in Forschung und Lehre voraus. Die Verfügung des Rektors ist nur unter Einbindung der im Gesetz festgelegten Organe zulässig. Ich kann Ihnen daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt über die Entscheidung der zuständigen Universitätsorgane keine Zusage abgeben".
Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt (insbesondere vorgelegte Ernennungsurkunde vom 01.03.1999 in Kopie sowie Schreiben MR XXXX vom 23.12.1998, Anlage 1 zu ON 70) und sind unstrittig.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 247e Abs. 1 BDG sind auf Personen, deren Ernennung zum ordentlichen Universitätsprofessor vor dem 01.03.1998 wirksam geworden ist, § 163 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 28.02.1998 geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 163 Abs. 1 BDG in der Fassung BGBl I. 1997/109, I. 1999/127, I. 2003/130 tritt der Universitätsprofessor gemäß § 161a mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
Gemäß Abs. 2 kann das Amt der Universität mit Zustimmung des Universitätsprofessors verfügen, dass an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Abs. 5 tritt. Voraussetzung dafür ist, dass wegen des Bedarfs in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen Leistung des Professors in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse der Universität an einer Weiterverwendung des Professors besteht.
Gemäß Abs. 3 darf eine Verfügung gemäß Abs. 2 spätestens in dem Studienjahr getroffen werden, in dem der Universitätsprofessor das 64. Lebensjahr vollendet.
Gemäß Abs. 4 ist eine Verfügung gemäß Abs. 2 nur zulässig, wenn der Senat den Bedarf der Universität und aufgrund der Leistungen des Professors in Forschung und Lehre, das besondere Interesse an einer Weiterverwendung des Professors bestätigt.
Der Professor ist gemäß Abs. 5 im Falle einer Verfügung gemäß Abs. 2 von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtungen, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Emeritierung hat der Zustimmungserklärung des Professors entsprechend mit Ablauf des Studienjahres zu erfolgen, in dem der Professor
1. das 66. oder 67. Lebensjahr oder
2. das 68. Lebensjahr
vollendet.
Zu 2008/12/0141 vom 23.04.2012 hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung auseinanderzusetzen, der einen Bescheid bestätigte, mit dem ein Antrag auf Emeritierung gemäß § 163 Abs. 2 BDG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien seien Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Universitätsprofessor ein subjektives Recht auf Emeritierung oder auf fehlerfreies Ermessen in der Versagung der Emeritierung einräumen wollte, dies bezogen auf § 163 Abs. 2 BDG in der Fassung der zweiten BDG-Novelle 1997.
Der Beschwerdeführer erkennt selbst, aufgrund seiner Ernennung mit Wirksamkeit vom 01.03.1999 zu einem Zeitpunkt zum Universitätsprofessor ernannt worden zu sein, zu dem kein gesetzliches Antragsrecht betreffend Emeritierung mehr bestand. Im Wesentlichen argumentiert der Beschwerdeführer nunmehr damit, ihm sei zwar keine Emeritierung, aber doch eine inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag auf Emeritierung zugesagt worden. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass er vor seinem Pensionsantritt einen Antrag auf Emeritierung stellen könne. Diesbezüglich verwies der BF auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Zusagen seitens Behörden bzw. Behördenvertretern eine Verbindlichkeit im Rahmen der Gesetze zukommen könne. Im Umkehrschluss bedeute dies, derartigen Zusagen käme Verbindlichkeit zu, sofern diesen nicht der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegenstehe. Die Zusage, dass über seinen Antrag auf Emeritierung - in positiver oder negativer Form - entschieden werde, widerspreche keinesfalls dem Gesetzeswortlaut.
Der BF ist zunächst auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 163 Abs. 2 BDG in der Fassung BGBl I. 1997/109, I. 1999/127, I. 2003/130 und die diesbezüglich eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verwiesen. Aus dem Umstand, dass sich aus der Rechtslage kein subjektives Recht auf Emeritierung oder auch nur auf fehlerfreies Ermessen bei der Versagung der Emeritierung ergibt, leitet der VwGH ab, dass auch kein Recht auf inhaltliche Entscheidung diesbezüglich bestehe.
Nach der vom BF genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Verbindlichkeit von Zusagen von Behörden bzw Behördenvertretern (2012/12/0149 vom 27.6.2013) kann, wenn sich der Beamte auf Zusagen der Behörde beruft, im Hinblick auf den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses derartigen Zusagen eine Verbindlichkeit nur im Rahmen der Gesetze, nicht aber entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetze zukommen. Die daraus abgeleitete Rechtsansicht des BF, im Umkehrschluss komme Zusagen von Behörden Verbindlichkeit zu, soferne diesen nicht der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegenstehe, überzeugt im Hinblick auf die vom BF für diesen abgeleitete Rechtsfolge nicht: Ein zum Zeitpunkt der behaupteten Zusage bereits nicht mehr bestehendes Antragsrecht (§ 163 Abs 2 BDG in der oben dargestellten Fassung) konnte auch durch eine Zusage eines - noch dazu vom zur nunmehrigen Entscheidung verschiedenen - Organs im Rahmen der Berufungsverhandlungen an die Universität Salzburg nicht begründet werden, weil die verfahrensrechtliche Stellung des Universitätsprofessor im Emeritierungsverfahren nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht disponibel war/ist, insbesondere zumal eine Verfügung des Amts der Universität gemäß § 163 Abs 4 BDG ohnehin nur nach einer Bedarfsbestätigung eines anderen Organs (des Senats) erfolgen könnte.
Im Übrigen ist der vom BF selbst vorgelegten Erklärung des MR XXXX die Zusage einer "inhaltlichen Entscheidung" ohnehin nicht zu entnehmen, zumal zunächst lediglich das Ersuchen des BF um eine Zusicherung wiedergegeben wird, sodann die verba legalia des § 163 BDG und schließlich die Stellungnahme, MR XXXX "könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt über die Entscheidung der zuständigen Universitätsorgane keine Zusage abgeben". Nach dem objektiven Erklärungswert kann "Entscheidung" hier keine Festlegung auf eine meritorische Entscheidung der Univeritätsorgane bedeuten. MR XXXX weist darauf hin, dass die Universitätsorgane auf Basis des Gesetzeslage vorzugehen haben und eben keine Zusage in irgendeiner Richtung abgegeben werden könne.
Die Zurückweisung der durch das Amt der Universität Salzburg als Antrag gemäß § 163 Abs. 2 BDG aufgefassten Anbringen, die auf eine Entscheidung über eine Emeritierung gerichtet sind, erweist sich aufgrund der oben dargelegten Rechtslage sowie diesbezüglich ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als zutreffend. Der BF hat nicht aufgezeigt, dass dem Bescheid der belangten Behörde Amt der Universität Salzburg infolge von Verfahrensmängeln Rechtswidrigkeit anhaftet.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand der diesbezüglich höchstgerichtlich geklärten Rechtslage, wobei auf die oben dargestellten Entscheidungen des VwGH verwiesen wird.
Einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 VwGVG bedurfte es nicht, weil der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage feststeht und lediglich in den Feststellungen, soweit rechtlich relevant, präzise gefasst wurde.
Dem durch das Beweisanbot PV des BF implizit gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG war im Sinne des Abs 4 nicht zu folgen, weil eine weitere Klärung der Rechtsache durch eine mündliche Verhandlung und insbesondere eine Vernehmung des BF als Partei nicht zu erwarten wäre. Die Beschwerde stützt sich zur Gänze auf die behauptete Zusage seitens MR XXXX . Diese ergibt sich nach dem gesamten bisherigen Vorbringen allein aus der Anlage 1 zum Schreiben des BF an den Rektor vom 25.9.2017, die im Akt erliegt. Die Beschwerde beschränkt sich ausdrücklich auf den schriftlich dort wiedergegebenen Wortlaut, der in der Beschwerde auf S 5 und 6 zitiert wird. Ein relevantes Beweisthema für eine Befragung des BF ist daher nicht ersichtlich.
Schlagworte
Ruhestand, subjektive Rechte, Universitätsprofessor, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2220297.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020