Entscheidungsdatum
22.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W203 2225015-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 15.05.2019, Zl. 01208347-SoSe19/W, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 06.05.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2019 (im Folgenden: SS 19).
2. Mit Bescheid vom 15.05.2018 (gemeint wohl: 15.05.2019), Zl. 01208347-SoSe19/W (im Folgenden: angefochtener Bescheid), erlassen durch das Rektorat der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das SS 19 mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Rückerstattung damit begründet habe, dass er den Studienbeitrag bereits an der Donau Universität Krems (im Folgenden: DKU) bezahlt habe. Dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 01.02.2019 die ÖH Gebühren in Höhe von € 19,70 an der Universität für Weiterbildung Krems bezahlt habe, jedoch keine Studiengebühren. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen der §§ 91 und 92 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, nicht.
3. Am 11.06.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er sowohl an der DKU als auch an der Universität Wien für das SS 19 Studiengebühren bezahlt habe. Gemäß § 91 Abs. 4 UG sei jedoch die Studiengebühr bei gleichzeitigen Studien an zwei oder mehreren Universitäten nur einmal zu bezahlen. Da die DKU seit 01.01.2019 im UG verankert sei, solle die zitierte Regelung hinsichtlich doppelt bezahlter Studiengebühren auch im Fall des Beschwerdeführers zur Anwendung gelangen. Es wurde nochmalig die Rückerstattung der zu viel bezahlten Studiengebühr an der Universität Wien beantragt. Übermittelt wurde ein E-Mailkontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Universität Wien, aus dem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Überschreitung der "Regelstudienzeit" der Studienbeitrag an der Universität Wien vorgeschrieben werde.
4. Aus einem mit 16.07.2019 datierten E-Mail einer Mitarbeiterin der Abteilung für Recht und Studienorganisation der DKU geht hervor, dass der DKU im Rahmen ihres Wirkungsbereiches insbesondere die Aufgabe, Universitätslehrgänge zu entwickeln und durchzuführen, zukomme. Für den Besuch von Universitätslehrgängen sei gemäß § 56 Abs. 3 UG ein Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Da es sich bei Universitätslehrgängen um außerordentliche Studien handele, seien keine Studienbeiträge gemäß § 91 UG zu entrichten.
5. Am 18.10.2019 wurde ein Gutachten des Senats der Universität Wien gemäß § 46 UG erstellt. Aus diesem geht zusammengefasst hervor, dass das UG zwischen Studienbeiträgen und Lehrgangsbeiträgen unterscheide. Studienbeiträge seien für ordentliche Studien an Universitäten bei Überschreitung der "Regelstudiendauer" samt Toleranzsemestern zu bezahlen. Lehrgangsbeiträge seien für Universitätslehrgänge an Universitäten, welche zu den außerordentlichen Studien zählen, zu entrichten. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer seit dem Wintersemester 2013/14 (im Folgenden: WS 13/14) an der Universität Wien zum Bachelorstudium "Politikwissenschaften" zugelassen sei. Aufgrund der Überschreitung der "Regelstudiendauer" von sechs Semestern plus zwei Toleranzsemestern bestehe eine Studienbeitragspflicht. Parallel zum Studium an der Universität Wien betreibe der Beschwerdeführer ein außerordentliches Studium, und zwar den "Universitätslehrgang Politische Kommunikation (MSc)" an der DKU. Für Universitätslehrgänge sei kein Studienbeitrag, sondern ein Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Diesen habe der Beschwerdeführer zuzüglich des ÖH Beitrages am 31.01.2019 eingezahlt. An der DKU würden für die Absolvierung von Universitätslehrgängen stets Lehrgangsbeiträge und nicht Studienbeiträge entrichtet. Aufgrund der unterschiedlichen Qualifizierung von Studien ("ordentliche" und "außerordentliche") und der unterschiedlich festgelegten Art von Beiträgen (Studienbeitrag/Lehrgangsbeitrag) bewirke die Einzahlung des Lehrgangsbeitrages demgemäß niemals den Entfall des Studienbeitrages für ein ordentliches Studium, selbst wenn dieses in der "Regelstudienzeit" zuzüglich zwei Toleranzsemestern absolviert werde. § 91 Abs. 4 UG komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Abgesehen davon entstünde die Studienbeitragspflicht auch dann, wenn Studierende mehrere ordentliche Studien (entweder an einer oder an mehreren Universitäten) betreiben würden und auch nur in einem Studium die "Regelstudiendauer" zuzüglich zweier Toleranzsemester überschritten werde.
6. Am 29.10.2019 - einlangend am 04.11.2019 - wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit dem WS 13/14 an der Universität Wien zum Bachelorstudium der "Politikwissenschaften" zugelassen.
Aufgrund der Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit um mehr als zwei Semester hat der Beschwerdeführer im SS 19 für dieses Studium einen Studienbeitrag zu entrichten.
Der Beschwerdeführer absolviert neben dem Studium der "Politikwissenschaften" an der Universität Wien einen Lehrgang an der DKU ("Universitätslehrgang Politische Kommunikation (MSc)").
Die Absolvierung dieses Lehrganges löst die Pflicht aus, einen Lehrgangsbeitrag an der DKU zu entrichten.
Der Beschwerdeführer hat sowohl den vorgeschriebenen Studienbeitrag (Universität Wien) als auch den Lehrgangsbeitrag (DKU) entrichtet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus dem durch den Senat der Universität Wien erstatteten Gutachten.
Die zu dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studium bzw. Lehrgang getroffenen Feststellungen sind unstrittig und deshalb als erwiesen anzusprechen.
Dass für das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium der "Politikwissenschaften" aufgrund der Überschreitung der "Regelstudiendauer" plus zwei Toleranzsemester ein Studienbeitrag zu entrichten ist, ergibt sich direkt aus der diesbezüglichen gesetzlichen Grundlage.
Dass der Beschwerdeführer für die Absolvierung des von ihm besuchten Lehrganges an der DKU einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten hat, ergibt sich aus den dementsprechenden gesetzlichen Regelungen.
Die erfolgte Entrichtung sowohl des Studienbeitrages an der Universität Wien als auch des Lehrgangsbeitrages an der DKU ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Aus dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF:
"Universitätslehrgänge
§ 56. (1) Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.
...
(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.
..."
"Studienbeitrag
§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit
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1.-eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder
2.-eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums, oder
3.-eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54a, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder
4.-eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54b, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder
5.-eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54c, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,
um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH.
...
(4) Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium zugelassen sind, wobei die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgt.
..."
Aus der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004), BGBl. II Nr. 55/2004 in der zur Anwendung kommenden Fassung:
"Ermittlung der beitragsfreien Zeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002
§ 2a. (1) Die Universitäten haben von Amts wegen für die an ihrer Universität belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben.
...
(3) Jenen Studierenden, die die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums der Studienbeitrag vorzuschreiben.
(4) Die Bestimmung des § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 über die Studienzeit pro Studienabschnitt ist auf Diplomstudien anzuwenden. Bei Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien bezieht sich die vorgesehene Studiendauer gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auf die gesamte Studiendauer des betreffenden Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums.
...".
"Studien an mehreren Universitäten
§ 2c. Besteht eine Zulassung zu mehreren ordentlichen Studien an einer oder an mehreren Universitäten, so ist der Studienbeitrag zu entrichten, sobald in einem Studium eine Beitragspflicht entsteht".
3.2.2. Mit seinem Beschwerdevorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm eine Rückerstattung des von ihm entrichteten Studienbeitrages zustünde, da er den ihm vorgeschriebenen Lehrgangsbeitrag an der DKU entrichtet hat, ist auszuführen, dass das hier maßgebliche UG zwischen Studienbeiträgen und Lehrgangsbeiträgen unterscheidet. Studienbeiträge sind für ordentliche Studien zu entrichten, wenn die "Regelstudiendauer" samt zweier Toleranzsemester überschritten wird. Lehrgangsbeiträge sind Beiträge, die für die Absolvierung eines Universitätslehrganges zu entrichten sind. Bei dem hier gegenständlichen Universitätslehrgang handelt es sich um ein sogenanntes "außerordentliches" Studium.
Dass der Beschwerdeführer seit dem WS 13/14 an der Universität Wien zum Bachelorstudium der "Politikwissenschaften" zugelassen ist und somit aufgrund der Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit von sechs Semestern zuzüglich zweier Toleranzsemester als studienbeitragspflichtig anzusprechen ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Unterlagen.
Aufgrund der unterschiedlichen Qualifizierung von Studienbeiträgen und Lehrgangsbeiträgen und auch aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen für die Einhebung derselben im UG kann die Einzahlung eines Lehrgangsbeitrages - wie dies im vorliegenden Fall an der DKU erfolgt ist - keinen Entfall der Verpflichtung zur Zahlung eines Studienbeitrages bewirken. Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass bei Zulassung zu mehreren ordentliche Studien nur einmalig ein Studienbeitrag zu entrichten ist, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrgang an der DKU nicht um ein "weiteres" von diesem absolviertes "ordentliches" Studium handelt, sondern um einen Lehrgang ("außerordentliches" Studium). Somit geht auch dieses Vorbringen ins Leere.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die hier anzuwendenden Regelungen des Universitätsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
außerordentliches Studium, Lehrgangsbeitrag, ordentliches Studium,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2225015.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020