Entscheidungsdatum
04.12.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W253 2138832-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Vorsitzender, den fachkundigen Laienrichtern Gerhard RAUB und Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung
A1) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
A2) beschlossen:
Die darüber hinaus gerichteten Anträge des Beschwerdeführers,
a) er möge einen Bericht erhalten, der nicht manipulierbar sei, bzw. der Ergebnisbericht möge nicht als Sachverständigengutachten gewertet werden, zumal er unsachgemäße und unkorrekte Formulierungen gegenüber der Person des Beschwerdeführers enthalte und
b) ihm die Möglichkeit einzuräumen, die unsachgemäßen Äußerungen korrigieren zu lassen,
werden mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die zitierten Ausführungen des Beschwerdeführers zum Teil um grammatikalische und orthographische Fehler bereinigt wurden.
I. Verfahrensgang:
1. In seiner am 20.07.2016 bei der Datenschutzbehörde eingelangten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, am XXXX 2014 habe die XXXX (in Folge kurz " XXXX ") einen Ergebnisbericht an das XXXX (in Folge kurz "mitbeteiligte Partei") erstellt, in welchem dem Beschwerdeführer "einige ‚besondere' Eigenschaften und Verhaltensweisen unterstellt" worden seien. So sei seine Position als "Sonderstellung" tituliert worden, die sich durch seine individuellen Bedürfnisse begründen ließe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich dabei um eine diskriminierende und unbegründete Formulierung, welche sich äußerst negativ auf seine Arbeitssuche auswirken könnte, weshalb er eine diesbezügliche Erklärung verlangt habe. Zwar sei der Begriff "Sonderstellung" anschließend in "individuelle Bedürfnisse" geändert worden, jedoch sei dem Beschwerdeführer vom XXXX mitgeteilt worden, dass die ihm verlangte vollständige Datenauskunft nicht gewährt werden würde. Außerdem habe der Beschwerdeführer eine Klarstellung der Formulierung der "individuellen Bedürfnisse" nach § 27 DSG 2000 verlangt. Laut dem Prüfungsverfahren der Volksanwaltschaft würde der oben genannte Eintrag bestehen, doch würde es sich hierbei nach Ansicht der mitbeteiligten Partei um keine diskriminierenden Formulierungen, sondern um eine Kritik handeln.
Die mitbeteiligte Partei habe den Beschwerdeführer nicht nur in seinem Recht auf Auskunft verletzt, sondern ihm auch die Einsicht in die gespeicherten Daten unrechtmäßig verweigert. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer die von ihm verlangte vollständige Datenauskunft erhalten. Der Beschwerdeführer begehrte die Richtigstellung des oben angeführten Eintrages wegen diskriminierender und abwertender Formulierung. Auch wenn es sich bei dem Ergebnisbericht um eine fachliche Beurteilung handle, sei es ausgeschlossen, dass eine rein subjektive Wertung im Akt des Beschwerdeführers gespeichert werde. Die Verweigerung der Richtigstellung bzw. Löschung verletze sein Recht auf Gleichbehandlung. Abschließend stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:
"1. Die Datenschutzbehörde möge dem XXXX vorschreiben, dass endlich diese unsachgemäße Formulierung gelöscht wird und mir davon Kenntnis zu geben.
2. Endlich dafür zu sorgen, dass man mein Ersuchen ernst nimmt, da dies schon im Jahr 2014 so beantragt wurde.
3. Dafür zu sorgen, dass ein Bericht erstellt wird, der nicht manipulierbar ist, aber scheinbar ist nicht nur die Bundespräsidentenwahl manipulierbar, sondern sogar Sachverständigengutachten. Eine Manipulation ist durch das Word-Format, in dem diese Berichte vorliegen, zu jeder Zeit möglich, was eigentlich - da es ja ein Sachverständigengutachten ist (Bescheid Ihrer Behörde vom XXXX 2016) - nicht möglich sein dürfte."
2. Mit Mangelbehebungsauftrag vom 26.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Zurückweisung der Beschwerde im Falle der Nichtverbesserung mitgeteilt, dass sich seine eingelangte Beschwerde als mangelhaft erweise und daher einer Verbesserung bedürfe. Er wurde gebeten, die Entscheidung oder sonstige Feststellung der Volksanwaltschaft, die er in seinem Schriftsatz erwähnt habe, in Kopie beizulegen, sofern er sich darauf beziehen habe wollen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass die Datenschutzbehörde nicht für Fragen der Diskriminierung zuständig sei; Beschwerden wegen Diskriminierung seien der Gleichbehandlungsanwaltschaft vorzulegen. Abschließend listete die Datenschutzbehörde die fehlenden Elemente auf, die eine gesetzmäßig gemäß § 31 Abs. 3 DSG 2000 ausgeführte Beschwerde aufzuweisen habe.
3. Mit E-Mail vom 03.08.2016 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, seine Beschwerde beruhe auf der der Datenschutzbehörde bekannten Beschwerde zur GZ XXXX noch von der mitbeteiligten Partei werde auf die nach dem Beschwerdeführer berechtigte Frage, welche individuellen Bedürfnisse nicht den Rahmenbedingungen entsprochen haben, eingegangen. Am 01.06.2016 habe der Beschwerdeführer einen erneuten Antrag auf Korrektur des Ergebnisberichtes bei der mitbeteiligten Partei gestellt, wobei diesem bis heute nicht nachgekommen worden sei. Seiner E-Mail fügte der Beschwerdeführer diverse Beilagen bei, darunter ein Schreiben der Volksanwaltschaft, die Korrespondenz zwischen ihm und der mitbeteiligten Partei sowie den Ergebnisbericht.
4. Am selben Tag leitete der Beschwerdeführer ein von ihm verfasstes E-Mail vom 08.07.2016 ohne weitere Anmerkungen weiter. In besagtem E-Mail führte er im Wesentlichen aus, das XXXX sei trotz der gesetzlichen Pflicht von acht Wochen nicht auf seine E-Mails eingegangen. Sein Problem mit der beanstandenden Formulierung sei folgendes: Die individuellen Bedürfnisse der Menschen bzw. Teilnehmer seien gleich. Es fehle eine klare Definition, welches individuelle Bedürfnis den Rahmenbedingungen nicht entsprochen habe.
5. Mit erneutem Mangelbehebungsauftrag vom 08.08.2016 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich seine am 20.07.2016 eingelangte Beschwerde auch nach der Verbesserung vom 03.08.2016 als mangelhaft erweise und einer Verbesserung bedürfe. Begründend führte die Datenschutzbehörde aus, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente enthielten weder einen Briefkopf noch Datumsangaben. Das Schreiben der Volksanwaltschaft vom XXXX 2016, Zl.: XXXX , scheine nicht als Beweis für einen Verstoß geeignet, zumal diese am Ergebnisbericht der XXXX vom XXXX 2014 keinen Mangel festgestellt habe. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Elemente einer gesetzmäßig ausgeführten Beschwerde nachzuliefern. Betreffend die Angaben, die für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit erforderlich seien, liege der Datenschutzbehörde derzeit nur eine Aufforderung zur Löschung vor. Da die Beschwerde am 20.07.2016 bei der Datenschutzbehörde eingelangt sei, stellte die belangte Behörde fest, dass die Frist von acht Wochen noch nicht abgelaufen sei. Ferner sei das in der Beschwerde angeführte unbestimmte Ersuchen von 2014 nicht vorgelegt worden; es gebe derzeit nur ein Schreiben, das als Aufforderung zur Löschung interpretiert werden könne. Dieses weise einen Eingangsstempel der mitbeteiligten Partei vom 01.06.2016 auf. Abschließend wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Zurückweisung der Beschwerde bei mangelnder Verbesserung hingewiesen.
6. In der daraufhin eingelangten E-Mail vom 11.08.2016 brachte der Beschwerdeführer in Reaktion auf den zweiten Mangelbehebungsauftrag zusammengefasst vor, der Korrekturantrag sei am 01.06.2016 verfasst worden; dies bezeuge auch dessen Eingangsstempel. Dem Beschwerdeführer fehle eine Erklärung der seines Erachtens nach unsachgemäßen Formulierung im Ergebnisbericht. In diesem Zusammenhang verwies er auf ein Schreiben aus dem Jahr 2014, welches der Datenschutzbehörde zur GZ XXXX vorliege. Abschließend monierte der Beschwerdeführer, dass er weder von der mitbeteiligten Partei noch vom XXXX eine ordnungsgemäße Antwort in Bezug auf sein Anliegen erhalten habe.
7. Mit E-Mail vom 30.08.2016 [l2]forderte der Beschwerdeführer eine Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache.
8. Mit Bescheid vom XXXX wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde vom 20.07.2016 zurück. Begründend führte sie dabei aus, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen trotz zweimaliger Aufforderung nicht in ausreichendem Maß konkretisiert. Er habe keine zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts formuliert, sondern nur unzusammenhängende Details und einzelne Punkte, verstreut über mehrere Dokumente, geliefert. Die belangte Behörde könne ungefähr erkennen, dass der Beschwerdeführer mit einer im Jahr 2014 erstellten Bewertung seiner Person (dem "Ergebnisbericht XXXX " über eine Betreuung des Beschwerdeführers durch die XXXX mit Förderzeitraum XXXX 2014 bis XXXX 2014) nicht einverstanden sei. Mit E-Mail vom 03.08.2016 habe der Beschwerdeführer ein Schreiben ohne Briefkopf, Datumsangabe oder Unterschrift vorgelegt. Darin verlange er, dass eine Formulierung gelöscht werde, habe hierzu aber keine Begründung geliefert. Zusätzlich habe er ein undatiertes Dokument, das offenbar nur eine Seite eines mehrseitigen Dokuments sei, in Vorlage gebracht. Die Datenschutzbehörde könne nur vermuten, dass diese Angaben ein Ganzes ergeben sollen. Weiters sei unklar, gegen wen der Beschwerdeführer sich beschweren wolle. Der Ergebnisbericht sei von der XXXX verfasst worden, die Beschwerde richte sich gegen die mitbeteiligte Partei. Die Datenschutzbehörde könne zwar vermuten, dass die mitbeteiligte Partei diesen Bericht in Auftrag gegeben und darauf eine Entscheidung gestützt habe, die dem Beschwerdeführer missfalle, aber eine Darstellung zum Hergang fehle. Letztlich habe es auch bis zuletzt keine Begründung für das Löschungsersuchen gegeben. Der Beschwerdeführer habe zuvor die Volksanwaltschaft eingeschaltet, wobei diese mit Schreiben vom XXXX 2016 mitgeteilt habe, dass sie im Verhalten der mitbeteiligten Partei keinen Verstoß erblicke.
Im Ombudsmann-Verfahren gemäß § 30 DSG 2000 zur GZ XXXX sei der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass fachliche Beurteilungen, Prüfungsergebnisse, Befunde, Gutachten und dergleichen regelmäßig nicht mit Hilfe des Datenschutzrechts auf Richtigstellung abgeändert werden könnten. Trotz dieser Hinweise auf die bisher nicht ausreichende Begründung habe er keine verbesserte, zusammenhängende und schlüssige Begründung geliefert.
Abschließend hielt die belangte Behörde fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei bis zum Ende des Verfahrens unklar geblieben. Er habe sich bei den Anträgen in seiner Beschwerde ausdrücklich auf ein Ersuchen aus dem Jahr 2014 bezogen ("Endlich dafür zu sorgen, dass man mein Ersuchen ernst nimmt, da dies schon im Jahr 2014 so beantragt wurde."). Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 08.08.2016 ausdrücklich zur Klärung und Vorlage dieses Schreibens aufgefordert worden, wobei er diesen Punkt nicht geklärt habe. In Klammer führte die Datenschutzbehörde ergänzend aus, es habe ein Schreiben vom 15.07.2014 an die XXXX gegeben, mit welchem der Beschwerdeführer eine Richtigstellung verlangt habe; dieses Schreiben sei allerdings nur im Verfahren XXXX vorgelegt worden. Die Zurückweisung könne daher grundsätzlich auf § 13 Abs. 3 AVG gestützt werden, aber zur Sicherheit werde die Zurückweisung bezüglich des erwähnten Ersuchens aus dem Jahr 2014 auch mit § 34 Abs. 1 DSG 2000 begründet. Für ein Ersuchen um Richtigstellung aus dem Jahr 2014 sei die Präklusionsfrist von einem Jahr gemäß § 34 Abs. 1 erster Fall DSG 2000 bei Einbringung der Beschwerde abgelaufen und das Beschwerderecht damit erloschen.
9. In seiner E-Mail vom XXXX führte der Beschwerdeführer - für den hier maßgeblichen Sachverhalt - im Wesentlichen aus, ihm sei von Anfang an klar gewesen, dass eine solche Antwort erfolge. Es würden zwei Berichte mit demselben Datum vorliegen; dies hätte auch bei der belangten Behörde den falschen Schluss ergeben, dass sie am selben Tag erstellt worden wären. Für die Datenschutzbehörde sei nur der Briefkopf entscheidend gewesen.
10. Am nächsten Tag langte erneut eine E-Mail des Beschwerdeführers ein. In dieser gab er zusammengefasst an, für ihn liege eine Manipulation vor; sowohl Herr Mag. XXXX und Herr Mag. XXXX (Anm.: Sachbearbeiter der belangten Behörde) würden auf die unkorrekte Datierung der vorliegenden Berichte verweisen. Ein Sachverständigengutachten müsse so formatiert sein, dass so etwas nicht passieren könne. Leider fehle auch die Unterschrift des Sachverständigen. Laut Gleichheitsgesetz stelle die falsche Formatierung eine klare Benachteiligung seiner Person dar. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines "ordentlichen Bescheid[s] per Einschreiben".
11. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 26.09.2016 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte dabei zusammengefasst aus, in seinem Verfahren gehe es darum, dass ein vom XXXX erstellter Bericht seines Erachtens nach unsachgemäße Formulierungen enthalte, deren Löschung er begehre. Da diese Berichte bei der mitbeteiligten Partei in der Word-Formatierung gespeichert seien, werde das Datum bei jedem Öffnen der Berichte aktualisiert; darin erblicke der Beschwerdeführer eine Manipulation. Die Bewertung seiner Person durch das XXXX , wonach seine individuellen Bedürfnisse nicht den Rahmenbedingungen entsprochen hätten, sei am XXXX 2014 erfolgt. Auf den Ausdrucken der mitbeteiligten Partei über den gegenständlichen Sachverhalt sei immer das aktuelle Datum angeführt, weshalb sich der Anschein ergebe, dass diese Aussage mit dem heutigen Datum gemacht worden sei. Dabei handle es sich um eine falsche Datenangabe und habe der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 ein Recht auf Richtigstellung der personenbezogenen Daten. Da nach mehrmaligen Nachfragen keine Gründe für die Beurteilung genannt werden hätten können, begehre der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 die Löschung dieser Angabe zu seiner Person. In Hinblick auf das anhängige Verfahren vor dem Gleichbehandlungssenat zur GZ XXXX ruhe die Verjährung der "Einspruchsfrist" gegenüber der Datenschutzkommission (wohl gemeint: Datenschutzbehörde). Außerdem erhebe der Beschwerdeführer Widerspruch gegen die Formulierung des Bewertungsberichtes gemäß § 28 Abs. 1 DSG 2000. Der Beschwerdeführer stellte abschließend folgende Anträge:
-
einen Bericht zu erhalten, der nicht manipulierbar sei bzw. den Ergebnisbericht nicht als Sachverständigengutachten zu werten, zumal er unsachgemäße und unkorrekte Formulierungen gegenüber seiner Person enthalte und
-
ihm die Möglichkeit einzuräumen, die unsachgemäßen Äußerungen korrigieren zu lassen.
12. Am 03.11.2016 langte der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Stellungnahme vom 04.11.2016 bestritt die Datenschutzbehörde das Vorbringen des Beschwerdeführers und führte dabei aus, der Beschwerdeführer habe trotz zweimaliger Aufforderung keine zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts formuliert. Es sei erkennbar gewesen, dass er - primär - mit einer im Jahr 2014 erstellten Bewertung seiner Person nicht einverstanden gewesen sei. Die Beschwerde sei gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden, da das Vorbringen auch nach der zweiten Aufforderung zur Verbesserung nicht verwertbar gewesen sei. Der beträchtliche Teil des Vorbringens in der Beschwerde befasse sich mit der Eigenschaft eines Dokuments, dessen Datum sich laufend aktualisiere, was der Beschwerdeführer als Zeichen für Manipulation werte. Dieser Punkt könne nach Ansicht der Datenschutzbehörde dem dritten Antrag der Beschwerde vom 20.07.2016 entsprechen ("Dafür zu sorgen, dass ein Bericht erstellt wird, der nicht manipulierbar ist, aber scheinbar ist nicht nur die Bundespräsidentenwahl manipulierbar, sondern sogar Sachverständigengutachten. Eine Manipulation ist durch das Word-Format, in dem diese Berichte vorliegen, zu jeder Zeit möglich, was eigentlich - da es ja ein Sachverständigengutachten ist (Bescheid Ihrer Behörde vom XXXX 2016) - nicht möglich sein dürfte."). Der Beschwerdeführer habe dieses Vorbringen nie erklärt oder begründet, weshalb nur vermutet werden könne, dass dieser Teil des Antrages gemeint gewesen sei. Mangels eines tauglichen Vorbringens sei auch dieser Punkt (sofern er wirklich dem undeutlich formulierten dritten Antrag entspreche) gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden. Erst nachdem der Bescheid ergangen sei, habe der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom XXXX das "Word-Format" erwähnt, aber auch hier ohne Vorbringen und ohne Erklärung des sachlichen Zusammenhangs. Die belangte Behörde stellte den Antrag, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
13. Auf die Stellungnahme der belangten Behörde replizierte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 05.08.2019, in welcher er zusammengefasst ausführte, es gehe um eine Manipulation des Ergebnisberichtes der Maßnahme im Zeitraum vom XXXX 2014 bis XXXX 2014. Diese Berichte seien in einem falschen Format beim zuständigen
XXXX eingelangt.
14. Am 03.10.2019 ersuchte der Beschwerdeführer fernmündlich um Auskunft über den Verfahrensstand. Dabei führte er unter anderem aus, aufgrund des "Ibizaskandals" sei die österreichische Justiz bzw. der zur Entscheidung berufene Richter nicht unabhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 15.07.2014 hat der Beschwerdeführer folgendes E-Mail an einen Mitarbeiter der XXXX , welche einen den Beschwerdeführer betreffenden Ergebnisbericht erstellt hat, versandt:
"Betreff: Erneute Korrektur des Ergebnisberichtes
Ich erbitte eine erneute Korrektur des Ergebnisberichtes der XXXX von mir. Es geht diesbezüglich um die Angabe das ich unausgeglichen war usw. dies war nicht so bzw. mir fehlt die Begründung die ich ja für die Sonderstellung verlangte, oder ist das die begründung. Laut Datenschutzgesetz steht mir eine Richtigstellung zu (Paragraph 27)
ICH FÜHLE MICH ERNEUT DISKRIMINIERT WAS EIGENTLICH NICHT IM SINNE
DES XXXX LIEGEN SOLLTE!!
[...]
Ich bitte um schnellstmögliche Klärung. Sollte ich bis 1.8.2014 keine Antwort haben, sehe ich mich gezwungen weiter rechtliche Schritte einzuleiten.
[...]"
Der Beschwerdeführer ist demnach zumindest seit Juli 2014 in Kenntnis des vom XXXX verfassten Ergebnisberichtes. [l3]
1.2. In seiner am 20.07.2016 bei der Datenschutzbehörde eingelangten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, am XXXX 2014 habe die XXXX einen Ergebnisbericht an die mitbeteiligte Partei erstellt, in welchem dem Beschwerdeführer "einige ‚besondere' Eigenschaften und Verhaltensweisen unterstellt" worden seien. Seine Position sei als "Sonderstellung" tituliert worden, die sich durch seine individuellen Bedürfnisse begründen ließe. Der Beschwerdeführer stellte anschließend folgende Anträge:
"1. Die Datenschutzbehörde möge dem XXXX vorschreiben, dass endlich diese unsachgemäße Formulierung gelöscht wird und mir davon Kenntnis zu geben.
2. Endlich dafür zu sorgen, dass man mein Ersuchen ernst nimmt, da dies schon im Jahr 2014 so beantragt wurde.
3. Dafür zu sorgen, dass ein Bericht erstellt wird, der nicht manipulierbar ist, aber scheinbar ist nicht nur die Bundespräsidentenwahl manipulierbar, sondern sogar Sachverständigengutachten. Eine Manipulation ist durch das Word-Format, in dem diese Berichte vorliegen, zu jeder Zeit möglich, was eigentlich - da es ja ein Sachverständigengutachten ist (Bescheid Ihrer Behörde vom XXXX 2016) - nicht möglich sein dürfte."
Anschließend erging am 26.07.2016 ein Mangelbehebungsauftrag, mit welchem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Zurückweisung der Beschwerde im Falle der Nichtverbesserung mitteilte, dass sich seine eingelangte Beschwerde als mangelhaft erweise und einer Verbesserung bedürfe. Sie wies auf die fehlenden Elemente hin, die eine gesetzmäßig gemäß § 31 Abs. 3 DSG 2000 ausgeführten Beschwerde aufzuweisen habe, und verlangte vom Beschwerdeführer, die Entscheidung oder sonstige Feststellung der Volksanwaltschaft, die er in seinem Schriftsatz erwähnt habe, in Kopie beizulegen, sofern er sich darauf beziehen habe wollen. Mit E-Mail vom 03.08.2016 führte der Beschwerdeführer daraufhin zusammengefasst aus, seine Beschwerde beruhe auf der der Datenschutzbehörde bekannten Beschwerde zur GZ XXXX . Weder vom XXXX noch von der mitbeteiligten Partei werde auf die nach dem Beschwerdeführer berechtigte Frage, welche individuellen Bedürfnisse nicht den Rahmenbedingungen entsprochen haben, eingegangen.
Mit erneutem Mangelbehebungsauftrag vom 08.08.2016 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich seine mit 20.07.2016 eingelangte Beschwerde auch nach der Verbesserung vom 03.08.2016 als mangelhaft erweise und der Verbesserung bedürfe. Begründend führte die Datenschutzbehörde aus, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten enthielten keinen Briefkopf und keine Datumsangaben und das Schreiben der Volksanwaltschaft vom XXXX 2016, Zl.: XXXX , scheine nicht als Beweis für einen Verstoß geeignet, zumal diese am Ergebnisbericht der XXXX vom XXXX 2014 keinen Mangel festgestellt habe. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Elemente einer gesetzmäßig ausgeführten Beschwerde nachzuliefern.
In der daraufhin eingelangten E-Mail vom 11.08.2016 brachte der Beschwerdeführer in Reaktion auf den zweiten Mangelbehebungsauftrag zusammengefasst vor, der Korrekturantrag sei am 01.06.2016 geschrieben worden. Die Frage "Welche individuellen Bedürfnisse den Rahmenbedingungen nicht entsprochen haben" bestehe seit über zwei Jahren. Dem Beschwerdeführer fehle eine Erklärung der seines Erachtens unsachgemäßen Formulierung. In diesem Zusammenhang verwies er auf ein Schreiben aus dem Jahr 2014, welches der Datenschutzbehörde zur GZ XXXX vorliege.
1.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es sich auf die unter II.1.2. zitierte Formulierung im Ergebnisbericht bezieht (vgl. die Anträge 1. und 2. der Beschwerde an die belangte Behörde), war zu diesem Zeitpunkt ausreichend bestimmt und konkret. Die Anforderungen an eine Beschwerde waren ausreichend erfüllt. Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine allfällige Manipulation des Ergebnisberichtes bezieht, waren die Anforderungen an eine Beschwerde hingegen nicht ausreichend erfüllt. [l4]
1.4. Mit Bescheid vom XXXX wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde vom 20.07.2016 zurück. Begründend führte sie dabei aus, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen trotz zweimaliger Aufforderung nicht in ausreichendem Maß konkretisiert.
1.5. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 26.09.2016 eingelangten Schreiben fristgerecht Beschwerde. Am 03.11.2016 langte schließlich der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der Datenschutzbehörde sowie des eingeholten Verwaltungsaktes der Datenschutzbehörde zur GZ XXXX und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A1)
3.1. Zur anwendbaren Rechtslage:
Die Rechtslage hat sich seit der Entscheidung der belangten Behörde durch die VO (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und das DSG 2000 idF BGBl I 14/2019 (in weiterer Folge: "DSG 2000") geändert.
Im DSG 2000 finden sich Übergangsbestimmungen in den § 69 Abs. 4 und
5. Demnach sind gemäß "(4) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten zum Datenschutzgesetz 2000 anhängige Verfahren [...] nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der DSGVO fortzuführen [sind], mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte aufrecht bleibt" und gemäß "(5) Verletzungen des Datenschutzgesetzes 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht anhängig gemacht wurden, [...] nach der Rechtslage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beurteilen [sind]".
Eine ausdrückliche Regelung, welches Recht für zum Zeitpunkt der geänderten Rechtslage vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren anzuwenden ist, fehlt somit. Ebenso fehlen interpretative Ausführungen in den Bezug habenden Gesetzesmaterialen.
Abgesehen von der Ausnahme betreffend die Regelung zur Zuständigkeit ist die neue Rechtslage auf anhängige Verfahren vor der Datenschutzbehörde, vor den ordentlichen Gerichten und auf Verfahren, die sich auf Verletzung des DSG 2000 beziehen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG 2000 noch nicht anhängig gemacht worden sind, anzuwenden.
Ein Grund, weshalb der Gesetzgeber von den Übergangsbestimmungen einzig die verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erfasst hat bzw. erfassen wollte, ist vor allem deshalb nicht ersichtlich, weil in den Übergangsbestimmungen - Regelungen das anwendbare Recht im Instanzenzug der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffend - getroffen werden.
Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Senat nunmehr davon aus, dass der Gesetzgeber die neue Rechtslage auf sämtliche Sachverhalte - mit Ausnahme der Regelung der Zuständigkeit - anwenden wollte, sodass die sich ergebende Lücke betreffend Verfahren, die zum Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig waren, dahingehend zu schließen ist, dass für diese Verfahren planmäßig die neue Rechtslage anzuwenden sein wird. Das gilt auf Grund der eindeutigen Anordnung in § 69 Abs. 5 DSG 2000 auch dann, wenn darüber abzusprechen ist, was zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtens war.
3.2. Rechtsgrundlagen:
3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 DSG 2000 (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.2. Folgende Rechtsgrundlagen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen heranzuziehen:
Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des AVG lauten:
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen
3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) - (9) [...]
II. Teil: Ermittlungsverfahren
1. Abschnitt: Zweck und Gang des Ermittlungsverfahren
Allgemeine Grundsätze
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
§ 39. (1) [...]
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(3) - (5) [...]
2. Abschnitt: Beweise
Allgemeine Grundsätze über den Beweis
§ 45. (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen."
Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des DSG 2000 lauten:
"Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
3. Abschnitt
Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5) - (10) [...]"
Die Bestimmung des bis zum 24.05.2018 geltenden § 31 Abs. 3 DSG 2000 lautete wie folgt:
"Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."
Die Bestimmung des bis zum 24.05.2018 geltenden § 34 Abs. 1 DSG 2000 lautete wie folgt:
"Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind zurückzuweisen."
Die unter Pkt. II.3.3.3. erwähnten Bestimmungen des GlBG lauten wie folgt:
"I. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen
§ 15. (1) - (1a) [...]
(2) Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.
(3) - (4) [...]
II. Teil
Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)
Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen
§ 29. (1) - (1a) [...]
(2) Die Einbringung des Antrages oder das Einlangen eines Verlangens eines Organs der Gleichbehandlungsanwaltschaft auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.
(3) - (4) [...]
III. Teil
Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
1. Abschnitt
§ 38. (1) - (3) [...]
(4) Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.
(5) - (7) [...]"
3.3. Zur Rechtmäßigkeit der Zurückweisung:
3.3.1. Die belangte Behörde weist die Datenschutzbeschwerde zunächst mangels Verbesserung zurück und begründet dies damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers trotz zweimaliger Aufforderung nicht in ausreichendem Maß konkretisiert sei (S. 10 des Bescheids). In ihrer Stellungnahme vom 04.11.2016 führt sie zusätzlich aus, dass der Beschwerdeführer den dritten Antrag seiner Beschwerde, in der er auf eine Manipulation hinweise, nie erklärt oder begründet habe (S. 2 f der Stellungnahme).[l5] Außerdem begründet die belangte Behörde die Zurückweisung in einem weiteren Schritt damit, dass für ein Ersuchen um Richtigstellung aus dem Jahr 2014 die Präklusionsfrist von einem Jahr gemäß § 34 Abs. 1 erster Fall DSG 2000 idaF bei Einbringung der Beschwerde abgelaufen sei, womit das Beschwerderecht erloschen sei (S. 11 des Bescheids).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheids, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; 19.12.2018, Ra 2016/06/0063). "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall - da die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde - die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, weil ansonsten der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid ist vielmehr "ersatzlos" zu beheben, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 39).
Zu prüfen ist daher, ob die Zurückweisung des Anbringens (Beschwerde an die Datenschutzbehörde) zu Recht erfolgte:
3.3.2. Zurückweisung mangels Verbesserung:
3.3.2.1. Der von der belangten Behörde herangezogene (damals geltende) § 31 Abs. 3 DSG 2000 ist dem (bis 31.12.2013 geltenden) § 67c Abs. 2 AVG nachgebildet und dient einer gewissen Formalisierung des Beschwerdeverfahrens. Dadurch sollte es der Datenschutzkommission (nunmehr: Datenschutzbehörde) ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen würden, kann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (ErläutRV 472 BlgNR 24. GP 13).
Generell gilt es bei der Auslegung des § 67c Abs. 2 AVG zu beachten, dass das AVG nicht formalistisch ausgelegt werden darf bzw. dass es keine "formell und inhaltlich vollendete" Beschwerde verlangt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 67 Rz 10; zur früheren Rechtslage: VwGH 25.11.1994, 94/02/0103; zur geltenden Rechtslage: VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0287).
Der Beschwerdeführer hat ausreichende Angaben zu machen, die es der Datenschutzbehörde ermöglichen, die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie den Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO zumindest nachzuvollziehen, um tätig zu werden (Schweiger in Knyrim, DatKomm Art 77 DSGVO Rz 11/1).
Gemäß § 24 Abs. 2 DSG 2000 hat die Beschwerde zu enthalten: die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts; soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner); den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird; die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
3.3.2.2. Nach Durchsicht der Beschwerde vom 20.07.2016 sowie der - in Reaktion auf die zwei von der belangten Behörde erteilten Mangelbehebungsaufträge - ergangenen Eingaben des unvertretenen Beschwerdeführers kann der zur Entscheidung berufene Senat, soweit sich die Zurückweisung auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die unter II.1.2. zitierte Formulierung im Ergebnisbericht bezieht (vgl. den 1. und 2. Antrag der Beschwerde an die belangte Behörde, Pkt. II.1.2.) - nicht davon ausgehen, dass diese tatsächliche nicht einmal die in § 31 Abs. 3 DSG 2000 idaF und § 24 Abs. 2 DSG 2000 genannten Minimalanforderungen aufweisen würden:
In seiner Beschwerde an die Datenschutzbehörde vom 20.07.2016 gibt der Beschwerdeführer zusammengefasst und soweit wesentlich an, er habe mehrfach sowohl bei der mitbeteiligten Partei als auch beim XXXX eine bestimmte Formulierung in seinem Ergebnisbericht vom XXXX 2014 kritisiert. Die mitbeteiligte Partei habe nicht nur sein Recht auf Auskunft verletzt, sondern ihn darüber hinaus die Einsicht in die gespeicherten persönlichen Daten unrechtmäßig verweigert. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer die von ihm verlangte vollständige Datenauskunft erhalten. Dementsprechend begehre er die Richtigstellung dieses Eintrages. Er stellte abschließend unter anderem den Antrag, die belangte Behörde möge der mitbeteiligten Partei vorschreiben, die besagte Formulierung zu löschen und ihn davon in Kenntnis zu setzen. In Reaktion auf den ersten Mangelbehebungsauftrag brachte der Beschwerdeführer unter anderem seinen am 01.06.2016 bei der mitbeteiligten Partei eingebrachten Antrag auf Korrektur des Ergebnisberichtes, das Schreiben der Volksanwaltschaft vom XXXX 2016 und den Ergebnisbericht vom XXXX in Vorlage. Auf den zweiten Mangelbehebungsauftrag reagierte der Beschwerdeführer am 11.08.2016 insoweit, als dass er insbesondere ausführte, es fehle ihm der Grund bzw. die Erklärung der unsachgemäßen Formulierung. Er habe bis heute keine ordnungsgemäße Antwort erhalten.
Der Beschwerdeführer bezeichnete das als verletzt erachtete Recht auf Löschung bzw. Richtigstellung personenbezogener Daten (S. 1 f der Beschwerde: "Da sich eine solche diskriminierende und darüber hinaus unbegründete Formulierung äußerst negativ auf meine Arbeitssuche auswirken könnte, ersuchte ich um Erklärung für eine derart abwertende Bemerkung. [...] Außerdem verlangte ich eine Klarstellung der Formulierung der individuellen Bedürfnisse nach Paragraph 27 Datenschutzgesetz. [...] Folglich hat das XXXX nicht nur mein Recht auf Auskunft verletzt, sondern mir darüber hinaus die Einsicht in meine persönlichen, gespeicherten Daten unrechtmäßig verweigert. Zu keinem Zeitpunkt erhielt ich die von mir verlangte vollständige Datenauskunft. [...] Ich stelle daher folgende ANTRÄGE:
1. Die Datenschutzbehörde möge dem XXXX vorschreiben, dass endlich diese unsachgemäße Formulierung gelöscht wird und mir davon Kenntnis zu geben. [...]"), den Rechtsträger, bzw. das Organ, dem er die behauptete Rechtsverletzung zuordnet (S. 2 der Beschwerde: "Ich stelle daher folgende ANTRÄGE: 1. Die Datenschutzbehörde möge dem XXXX vorschreiben, dass endlich diese unsachgemäße Formulierung gelöscht wird und mir davon Kenntnis zu geben. [...]"; E-Mail vom 03.08.2016: "Ich habe daher am 1. Juni 2016 einen erneuten Antrag auf Korrektur des Ergebnisberichtes beim XXXX gestellt. Diesen ist bis heute leider nicht nachgekommen." E-Mail vom 11.08.2016: "Der Korrekturantrag beim XXXX ist am 01.06.2016 geschrieben worden, was ja auch der Eingangsstempel besagt."), formulierte - wenn auch teilweise nicht chronologisch und strukturiert, wobei an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren unvertreten war - den Sachverhalt, aus dem er die Rechtsverletzung ableitete (siehe dazu ausführlich unter Pkt. I.), die Gründe, auf die sich seine Behauptungen der Rechtswidrigkeit gestützt haben (E-Mail vom 03.08.2016: "Ich habe daher am 1. Juni 2016 einen erneuten Antrag auf Korrektur des Ergebnisberichtes beim
XXXX gestellt. Diesen ist bis heute leider nicht nachgekommen."; E-Mail vom 11.08.2016: "Weil die Frage besteht seit über 2 Jahren ‚Welche individuellen Bedürfnisse den Rahmenbedingungen nicht entsprochen haben?'") sowie das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (S. 2 der Beschwerde: "Ich stelle daher folgende ANTRÄGE: 1. Die Datenschutzbehörde möge dem XXXX vorschreiben, dass endlich diese unsachgemäße Formulierung gelöscht wird und mir davon Kenntnis zu geben. [...]") und die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde notwendig sind (S. 2 der Beschwerde: "Endlich dafür zu sorgen, dass man mein Ersuchen ernst nimmt, da dies schon im Jahr 2014 so beantragt wurde"; E-Mail vom 03.08.2016: "Ich habe daher am 1. Juni 2016 einen erneuten Antrag auf Korrektur des Ergebnisberichtes beim XXXX gestellt. Diesen ist bis heute leider nicht nachgekommen."; vorgelegter Antrag auf Korrektur des Ergebnisberichtes vom 01.06.2016; E-Mail vom 11.08.2016: "Die Begründung liegt dort in dieser Form ebenfalls seit 1.6.2016 noch einmal erneuert, da ja auf dieselbe Begründung, das Schreiben des XXXX vom 13.5.2016 erfolgte. Die Begründung liegt also schon länger in dieser Form vor, es wurde nur nie gesetzeskonform geantwortet. Weil die Frage besteht seit über 2 Jahren ‚Welche individuellen Bedürfnisse den Rahmenbedingungen nicht entsprochen haben?'").
3.3.2.3. Insoweit die belangte Behörde vermeint, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen auf ein Ersuchen aus dem Jahr 2014 Bezug genommen, dieses allerdings der belangten Behörde nicht vorgelegt habe, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 45 Abs. 1 AVG bedürfen Tatsachen, die "bei der Behörde offenkundig" sind, keines Beweises. Offenkundig im Sinne dieser Bestimmung ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder allgemein bekannt oder zumindest der Behörde - also amtsbekannt - ist (vgl. VwGH 27.04.1993, 90/04/0265; 30.03.2004, 2002/06/0173; 16.12.2015, 2013/17/0326). Allgemein bekannt sind Tatsachen, deren Richtigkeit, der allgemeinen Überzeugung entsprechend, der Behörde (und nicht bloß einzelnen Organwaltern) bekannt ist. Das trifft auf jene Tatsachen zu, die aus der allgemeinen Lebenserfahrung eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Fachkenntnisse hergeleitet werden können, von denen also anzunehmen ist, dass sie jedermann kennt oder doch jedermann ohne jede Schwierigkeit und ohne besondere Fachkenntnisse bekannt sein könnten (VwGH 28.10.1994, 91/17/0064; 17.10.1995, 94/08/0269). Amtsbekannt ist eine Tatsache, wenn sie der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde" notorisch geworden ist (VwGH 27.04.1993, 90/04/0265; 17. 10. 1995, 94/08/0269; 16.12.2015, 2013/17/0326; Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 4).
In Hinblick auf die soeben getroffenen Ausführungen handelt es sich bei dem Ersuchen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2014 um amtsbekannte Tatsachen, die der belangten Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit, nämlich im Zuge der Bearbeitung der eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.05.2016 zur GZ XXXX (E-Mail des Beschwerdeführers vom 08.07.2016), notorisch geworden sind. Die belangte Behörde führt in ihrem Bescheid selbst aus, dass der Beschwerdeführer dieses Schreiben im oben angeführten Verfahren vorgelegt hat (S. 11 des Bescheids).
3.3.2.4. Die belangte Behörde führt in ihrem Bescheid weiters aus, es habe keine Begründung für das Löschungsersuchen gegeben. In den Schreiben zur Mangelbehebung vom 26.07.2016 und 08.08.2016 sei der Beschwerdeführer ohne Ergebnis dazu aufgefordert worden, seinen Anspruch zu begründen. Aus den bisherigen Ereignissen habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass sein Anspruch unzureichend begründet sei. Der Beschwerdeführer habe zuvor die Volksanwaltschaft eingeschaltet, wobei diese mit Schreiben vom XXXX 2016 mitgeteilt habe, dass sie im Verhalten der mitbeteiligten Partei keinen Verstoß erblicke. Es habe davor ein Verfahren der Datenschutzbehörde gegeben, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass fachliche Beurteilungen, Prüfungsergebnisse, Befunde, Gutachten und dergleichen regelmäßig nicht mit Hilfe des Datenschutzrechts auf Richtigstellung abgeändert werden könnten. Trotz dieser Hinweise auf die bisher nicht ausreichende Begründung habe der Beschwerdeführer keine verbesserte, zusammenhängende und schlüssige Begründung geliefert (S. 10 f des Bescheids).
Damit hat die belangte Behörde verkannt, dass von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG Umstände, die die Erfolgsaussichten betreffen, zu unterscheiden sind, die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 23.02.2011, 2008/11/0033; Hengstschläger/Leeb AVG § 13 Rz 27, mwN). Im gegenständlichen Fall finden sich die Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Beschwerde im § 24 Abs. 2 DSG 2000, deren Erfüllung zu bejahen war (siehe obige Ausführungen; Pkt. II.3.3.2.2.).
3.3.2.5. In einer Gesamtbetrachtung kann es sich bei einem Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG somit nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine "äußere" Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst (des Antrags ieS) oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27). In Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die unter II.1.2. zitierte Formulierung im Ergebnisbericht (vgl. den 1. und 2. Antrag der Beschwerde an die belangte Behörde, Pkt. II.1.2.) kann jedoch in Zusammenschau der Beschwerde vom 20.07.2016 sowie der - in Reaktion auf die zwei von der belangten Behörde erteilten Mangelbehebungsaufträge - ergangenen Eingaben des Beschwerdeführers und der Erfordernisse des § 31 Abs. 3 DSG 2000 bzw. nunmehr § 24 Abs. 2 DSG 2000 nicht von einem Hindernis, eine Sachentscheidung vorzunehmen, ausgegangen werden. Der belangten Behörde war sohin nicht darin zu folgen, wenn sie die Zurückweisung der Beschwerde zunächst damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bis zum Ende des Verfahrens unklar geblieben sei (S. 11 des Bescheids) u