TE Bvwg Beschluss 2019/12/30 W274 2214530-1

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Veröffentlicht am 30.12.2019
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Entscheidungsdatum

30.12.2019

Norm

BDG 1979 §69
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W274 2214530-1/2E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Lughofer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , vertreten durch Dr. Thomas STOIBERER, Rechtsanwalt, Davisstraße 7, 5400 Hallein, gegen den Bescheid des Personalamts Salzburg der Österreichischen Post AG, Franz-Peyerl-Straße 7, 5071 Siezenheim vom 18.09.2018, GZ 0060-500072-2017, wegen Verfall des Erholungsurlaubs den

B E S C H L U S S:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Revision ist gemäß Artikel Art. 103 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Schreiben vom 06.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer (BF) "Fristerstreckung hinsichtlich des Verfalls seines Erholungsurlaubes aus dem Jahr 2016". Begründend führte er lediglich aus, er könne den Erholungsurlaub aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre lägen, nicht in Anspruch nehmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag vom 06.04.2018, wonach der Erholungsurlaub aus dem Jahr 2016 im Ausmaß von 240 Stunden nicht verfalle, stattgegeben werde und der Verfall des Urlaubsrestes aus 2016 im Ausmaß von 240 Stunden bis zum 31. Dezember 2018 erstreckt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, der BF befände sich seit 25.08.2016 - unterbrochen durch eine Dienstfreistellung vom 25.07.2017 bis 13.05.2018 - im Krankenstand. Zum Stichtag 18.09.2019 weise er nicht verbrauchten Erholungsurlaub im Ausmaß 120 Stunden für 2015, 240 Stunden für 2016, 240 Stunden für 2017 und 240 Stunden für 2018 auf. Aus betrieblichen Gründen hätten die Urlaubsanträge für die Zeiträume vom 02.01.2015 bis 09.01.2015, 26.01.2015 bis 30. 01.2015, 02.03.2015 bis 06.03.2015, 23.03.2015 bis 27.03.2015 und 17.05.2016 bis 20.05.2016 nicht genehmigt werden können. Weiters sei dem BF ab 25.08.2016 aufgrund des ausgedehnten Krankenstandes kein Urlaubsabbau mehr möglich. Gemäß § 69 BDG verfalle der Erholungsurlaub 2016 daher erst mit Ende des Jahres 2018, sofern nicht noch eine Urlaubsvereinbarung für den Resturlaub des Jahres 2016 in der Höhe von 240 Stunden vereinbart werde. Beim Urlaubsrest für 2015 sei mit 01.01. 2018 ein absoluter Verfall eingetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen "Verfahrensmängel, unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung" mit dem erkennbaren Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass "der Erholungsurlaub des BF aus dem Jahr 2016 im Ausmaß von 240 Stunden nicht mit Ablauf des 31.12.2018 verfalle, sondern erst dann, wenn der Hinderungsgrund der Urlaubskonsumation wegfalle, weiters, dass der Urlaubsrest des BF aus dem Jahr 2015 im Ausmaß von 120 Stunden nicht mit Ablauf des 01.01.2018 verfalle, sondern erst dann, wenn der Hinderungsgrund der Urlaubskonsumation wegfalle, und dass dem BF für den Erholungsurlaub 2016 bei Verfall ein Urlaubsersatzanspruch von 160 Stunden gebühre, für den Urlaubsrest 2015 ein Urlaubsersatzanspruch von 120 Stunden". Es werde weiters beantragt, den Akt "wegen Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen"

Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem Antrag vor, ihr keine Folge zu geben.

Die Beschwerde ist mangels eines im Beschwerdezeitpunkt bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig:

Unstrittig steht der BF in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist im Bereich des Personalamts Salzburg der Österreichischen Post AG (im Folgenden: Personalamt) zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben des Personalamts vom 14.07.2016 (Beilage ./D) wurde ihm mitgeteilt, dass er mit Ablauf vom 18.07.2016 von der Zustellung abgezogen und ab 19.07.2016 bei der Stammdienststelle, der Zustellbasis 5412 Puch bei Hallein, auf einem Arbeitsplatz "fachlicher Hilfsdienst/Distribution", Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT8, verwendet werde. Der BF befand sich seit 25.08.2016 - unterbrochen durch eine Dienstfreistellung vom 25.07.2017 bis 13.05.2018 - jedenfalls bis zur Erlassung des Bescheides am 18.9.2018 im Krankenstand. Er wies er zum Stichtag 18.09.2018 nicht verbrauchten Erholungsurlaub für 2015 im Ausmaß von 120 Stunden und für 2016 von 240 Stunden auf. Aus betrieblichen Gründen wurden die Urlaubsanträge betreffend den BF für die Zeiträume vom 02.01.2015 bis 09.01.2015, vom 26.01.2015 bis 30.01.2015, vom 02.03.2015 bis 06.03.2015, vom 23.03.2015 bis 27.03.2015 und vom 17.05.2016 bis 20.05.2016 nicht genehmigt. Der BF beantragte mit Schreiben vom 24.01.2013 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die gemäß § 48 b BDG zu gewährenden Ruhepausen auf die Dienstzeit anzurechnen seien. Mit Bescheid vom 30.04.2015 wies die Dienstbehörde die Eventualanträge des BF auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013 ab. Dieser Bescheid wurde durch das BVwG mit Beschluss vom 09.10.2015, GZ W122 2109043-1/3E behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2019 zu W122 2109043-2/5E wurde ein sodann erlassener Aussetzungsbescheid des Personalamts vom 25.06.2018 gemäß § 38 AVG ersatzlos aufgehoben.

Die Feststellungen beruhen auf den in Klammer angegebenen Aktenbestandteilen bzw. sind betreffend die Zeit des Antritts des Krankenstandes, die Dienstfreistellungen, die Nichtgenehmigung von Urlaubsanträgen sowie das Ausmaß des nicht verbrauchten Erholungsurlaubs insofern unstrittig, als der BF den diesbezüglichen Feststellungen im bekämpften Bescheid nicht entgegentrat.

Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Rechtsmittelwerbers (VwGH zu Ra 2017/05/0208: Revisionswerbers) an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden verwaltungsgerichtlichen Erledigung. Das objektive Interesse des Rechtsmittelwerbers an der Kontrolle (wie oben: durch den VwGH) gründet in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsbehördliche Handeln vom Antrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags das VwG (die Behörde) den Rechtsmittelwerber durch seine Entscheidung belastet (Ra 2017/05/0208 bezogen auf das Revisionsverfahren).

Der VwGH vertritt also, dass sich § 33 Abs 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung der Revision nicht vor, so ist diese unzulässig. Fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (Ra 2015/11/0027).

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Nach der Rechtsprechung bildet die "Sache des bekämpften Bescheides" den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts (Ra 2015/04/0012).

Nach der Rechtsprechung zu § 60 AVG stellt die Begründung des Bescheides kein wesentliches Bescheidmerkmal dar, sodass auch ihr vollständiges Fehlen die Bescheidqualität einer Erledigung nicht beeinträchtigt. Weder kann sie den Bescheidspruch (die normative Anordnung) ersetzen noch modifizieren, noch kann ihr selbst Rechtskraft und damit Bindungswirkung zukommen. Folglich kann im Allgemeinen nur der Spruch Rechte der Partei verletzen, eine Rechtsverletzung durch Ausführungen in der Begründung selbst aber nicht eintreten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 60, Rz 2, 2005 mwN).

Gemäß § 69 BDG verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahrs verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.

Beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist eine Abfindung eines restlichen Erholungsurlaubes durch Geldleistung nicht vorgesehen (Fellner, BDG § 69 BDG, Anmerkung 1, Stand 10.9.2015, rdb.at).

In seiner weitwendigen 30-seitigen Beschwerde führt der BF im Wesentlichen aus, aufgrund des Umstandes, dass er nicht in das "Ist-Zeit-Gleitzeit-Modell" optiert habe, habe der Dienstgeber den BF gemobbt, gebosst, diskriminiert, Willkür, Schikane und Gesetzwidrigkeit geübt, eine verschlechternde Versetzung nach dem BDG herbeigeführt, gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen und gegen das PVG verstoßen. Aufgrund dessen sei der BF seit 24.08.2016 durchgehend im Krankenstand, damit seine Arbeitsfähigkeit für den Zustelldienst wiederhergestellt werden könne. Aufgrund der genannten Vorgangsweise des Personalamts mit Mitarbeitern der Österreichischen Post AG, dem BF aus betrieblichen Gründen bis Mai 2016 keinen Urlaub zu geben, stehe dem BF auch zu, dass der Urlaubsrest für 2015 nicht mit 01.01.2018 absolut verfallen sei, sondern zumindest solange aufrecht sei, bis das willkürliche, diskriminierende, schikanöse und gesetzwidrige Verhalten der Dienstbehörde gegenüber dem BF aufhöre und dieser wieder in der Lage sei, den Urlaub zu konsumieren. Gleiches gelte hinsichtlich des Erholungsurlaubes von 2016 im Ausmaß von 240 Stunden, sodass auch dieser Urlaubsrest nicht am 01.01.2019 verfalle (Beschwerde S 9). Es gebe nur zwei Lösungen für das Problem: Entweder beende das Personalamt noch im Oktober 2018 das willkürliche, diskriminierende, schikanöse und gesetzwidrige Verhalten, damit der BF wieder gesund werde und vor dem 31.12.2018 seinen Erholungsurlaub aus 2015 und 2016 konsumieren könne oder die Verfallsfrist werde verlängert, somit "bis nach dem 01.01.2018 und nach dem 31.12.2018". Wenn diese beiden Varianten nicht möglich seien, müsse der Urlaub ab Jänner 2015 im Sinn einer Urlaubsersatzleistung ausbezahlt werden (Beschwerde S 12). Der EuGH habe bekräftigt, das Erlöschen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub setze grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit habe, seinen Anspruch auszuüben (Beschwerde S 26). Der BF hätte für 2016 einen Urlaubsersatzanspruch von 160 Stunden, wenn er gemäß § 14 BDG in Pension gehen würde oder aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis austreten würde. Die Verfallsfrist von 24 Monaten sei zu kurz gefasst. Der BF bezog sich in weiterer Folge auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Ro 2014/12/0008 sowie Ra 2017/12/0022. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung unter Einbeziehung der Rechtsprechung des EuGH hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der Erholungsurlaub 2016 im Ausmaß von 240 Stunden nicht ab dem 31.12.2018 verfalle, sondern solange nicht, bis das diskriminierende, willkürliche, schikanöse Verhalten des Personalamts gegenüber dem BF aufhöre. Gleiches gelte für den Urlaubsrest aus 2015 (Beschwerde S 28 und 29).

Zwar ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und den mit der Beschwerde vorgelegten Beilagen, dass der BF nicht bereit war, in das von der belangten Behörde "angebotene" Gleitzeitmodell zu optieren und in weiterer Folge 2016 gegen Weisungen, in den Innendienst zu wechseln, Widerspruch erhob. Betreffend in der Vergangenheit angefallenen Erholungsurlaub beschränkt sich - soweit nach dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Umfang mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Wiederspruch steht, ersichtlich - der der belangten Behörde gegenüber kundgemachte Verfahrensstandpunkt des BF allein darauf, "um Fristerstreckung hinsichtlich des Verfalls seines Erholungsurlaubes aus dem Jahr 2016 zu ersuchen, weil er den Erholungsurlaub aus Gründen, die nicht in seiner Sphäre lägen, nicht in Anspruch nehmen könne" (Antrag vom 6.4.2018). Dem gab die Behörde - lediglich nach internem Ermittlungsverfahren - unter Zugrundelegung des Gesetzeswortlauts des § 69 BDG vollinhaltlich statt, sodass dem BF betreffend seinen antragsgegenständlichen Erholungsurlaub 2016 der spätestmögliche unter Zugrundelegung des Gesetzeswortlauts mögliche Verfallszeitpunkt zukommt.

Der am Schluss der Begründung erfolgten Aussage zum Erholungsurlaub 2015 ("Beim Urlaubsrest für 2015 ist mit 01.01. 2018 ein absoluter Verfall eingetreten") kommt - wie oben dargelegt - selbst dann, wolle man darin eine amtswegige Erledigung sehen, mangels Aufnahme in den Spruch, kein normativer Charakter und damit keine Bindungswirkung zu.

Dem BF ist zwar entsprechend seinen Beschwerdeausführungen zuzugestehen, dass die Frage, inwieweit innerstaatliche Regelungen zulässig sind, die einen Urlaubsverfall anordnen, selbst wenn die Inanspruchnahme krankheitsbedingt nicht möglich ist, Gegenstand von EUGH Entscheidungen ist, die vom VwGH insbesondere in seinem Judikat RO 2014/12/0008 vom 4.9.2014 aufgegriffen wurden. Diesbezüglich sprach der VwGH aus, dass der Anspruch eines während mehrerer Bezugsräume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub den Zweckbestimmungen nur insoweit entsprechen könne, als der Übertrag gewisse zeitliche Grenzen nicht überschreite. Über eine solche Grenze hinaus fehle dem Jahresurlaub seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit. Erhalten bleibe ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit. In Anbetracht des Zwecks des jedem Arbeitnehmer unmittelbar durch das Unionsrechts gewährten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, könne infolgedessen ein während mehrerer Jahre in Folge arbeitsunfähiger Arbeitnehmer, der seinen bezahlten Jahresurlaub nach dem nationalen Recht nicht während dieses Zeitraums nehmen könne, nicht berechtigt sein, in diesem Zeitraum erworbene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt anzusammeln. Es sei unionsrechtlich zulässig, den an den Bezugszeitraum anschließenden Übertragungszeitraum zeitlich zu begrenzen, wobei dieser Übertragungszeitraum den Bezugszeitraum deutlich überschreiten müsse, welchen Anforderungen ein an den Bezugszeitraum anschließender Übertragungszeitraum von 15 Monaten genüge. Demgegenüber wäre ein Ergebnis, wonach die Urlaubsansprüche nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraumes verfallen, wiewohl während dieses Zeitraums keine Möglichkeit bestanden hätte, diesen Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen, auf Basis der Aussagen des EuGH unionsrechtskonform. Vor diesem Hintergrund sah sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, der Anregung des dortigen Revisionswerbers nachzukommen, ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen. Vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraums des einfachen Gesetzgebers im Bereich des Dienstrechts sah der VwGH auch keine Verfassungsbedenken gegen § 69 BDG in der dort vertretenen Auslegung.

Der BF begründet seine nunmehrige Beschwerde (S 26 bis 29) zentral damit, aufgrund der zu beachtenden Unionsrechtslage könne ein Verfall solange nicht eintreten, solange der vom Dienstgeber verursachte Krankenstand andauere.

Diesen Verfahrensstandpunkt nimmt der BF - jedenfalls bezogen auf die Urlaubsthematik - erkennbar erstmals in der Beschwerde ein. Die Behörde hatte ihre Entscheidung zwar unter Zugrundelegung des Amtswegigkeitsprinzips unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage (diese schließt auch europarechtliche Verpflichtungen mit ein) und Rechtsprechung des VwGH zu treffen. Ob sich daraus für den BF eine weitere Erstreckung des Verfalls für den Erholungsurlaub 2016 ergeben könnte, kann allerdings dahinstehen: Den Verfahrensstandpunkt einer weiteren Erstreckung über den sich aus § 69 BDG ergebenden Zeitpunkt hinaus hat der BF der Behörde gegenüber bis zur Bescheiderlassung nicht eingenommen. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung September 2018 stand dem BF noch ein über dreimonatiger Zeitraum zur Inanspruchnahme dieses Urlaubsrestes von 30 Tagen offen, sodass die vom BF zur Begründung der Beschwerde herangezogene Konstellation, bis zum gesetzlichen Verfallszeitpunkt wäre die Urlaubskonsumation nicht möglich, noch gar nicht vorliegen konnte. Auch eine erstmals in der Beschwerde hilfsweise beantragte (rechtlich im Bereich des BDG in Österreich ohnehin nicht vorgesehene) Urlaubsabfindung war bis zur Bescheiderlassung nicht Gegenstand des Verfahrens.

Somit war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung 18. September 2018 ein objektives Interesse des BF an einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des Bescheides nicht ersichtlich, sodass entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung, die analog auch auf die VwG anzuwenden ist, die Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen war.

Soweit sich die Beschwerde auf den Zeitraum 2015 bezieht, war auch diesbezüglich mangels eines normativen Abspruches (siehe oben) eine Beschwer zu verneinen.

Der Entfall der beantragten mündlichen Verhandlung gründet auf § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG. Die in der Begründung enthaltenen Feststellungen sind - wie oben dargestellt - unstrittig bzw wurde diesen Umständen nicht entgegengetreten.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass die Zurückweisung der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH folgt und Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren.

Schlagworte

Erholungsurlaub - Nichtverbrauch, mangelnde Beschwer,
Prozessvoraussetzung, Rechtsschutzinteresse, Urlaubsverfall,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2214530.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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