TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/23 W182 2216987-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2020
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Entscheidungsdatum

23.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W182 2216988-1/21E

W182 2216989-1/19E

W182 2216987-1/18E

W182 2216990-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX ,

3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2019, Zlen. ad 1.) 1102821900 - 171149760 /

BMI-BFA_WIEN_AST_01, ad 2.) 1102830104 - 180249046 /

BMI-BFA_WIEN_AST_01, ad 3.) 1102830202 - 180249038 / BMI-BFA_WIEN_AST_01 und ad 4.) 1143919709 - 180249054/ BMI-BFA_WIEN_AST_01, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis

III. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Rückkehrentscheidungen gemäß § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, bis zum XXXX vorübergehend unzulässig sind. Die Spruchpunkte V. bis VI. werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien, eine Mutter und ihre drei Kinder im Alter von XXXX , XXXX und XXXX Jahren (im Folgenden BF), sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), ihre ältere Tochter (im Folgenden: BF2) und ihr Sohn (im Folgenden: BF3) haben im Herkunftsland in der Stadt XXXX gelebt. im Jänner 2016 sind sie illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat die BF1 hier für sich und die BF2 - BF3 am 19.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.01.2016 gab die BF1 zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass sie nach Österreich wolle, weil ihr Verlobter hier leben würde, den sie heiraten wolle. Nachdem ihr Ex-Gatte, von dem sie geschieden sei, Alkoholiker sei, habe sie beschlossen, noch einmal zu heiraten. Ihr Ex-Gatte habe ihr angedroht, ihr im Falle einer neuen Verehelichung die Kinder wegzunehmen bzw. sie umzubringen. Deshalb sei sie mit ihren Kindern nach Österreich gekommen. Im Zuge ihrer Reise habe sie aber in Polen um Asyl ansuchen müssen, ansonsten sie nicht nach Österreich hätte kommen können. Sie wolle nicht nach Polen zurück; die Menschen seien dort grob mit ihnen umgegangen. Sie hätten die BF1 gezwungen, ihr Kopftuch abzulegen. Die BF haben das Herkunftsland Ende November 2015 verlassen.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 09.04.2016, Zlen 1102821900-160098765, 1102830104-160098779 und 1102830202-160098787, wurden die Anträge der BF1 und BF2 sowie des BF3 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen sie gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2016, Zlen W153 2126748-1/3E, W153 2126749-1/3E und W153 2126747-1/3E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidungen wurden den BF am 21.07.2016 zugestellt und rechtskräftig.

Die BF1 ist in weiterer Folge mit ihren Kindern untergetaucht. Seitens des Bundesamtes wurde am 02.08.2016 gegen die BF1 ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen.

2. Im XXXX 2017 wurde die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) als Tochter der BF1 und eines in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet geboren. Etwa 10 Tage nach der Geburt erfolgte eine Wohnsitzmeldung der BF im Bundesgebiet und wurde für die BF4 am 24.02.2017 beim Bundesamt ein "Antrag auf Familienverfahren" gestellt, wobei für die BF4 ausdrücklich keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Dazu gab die BF1 in einer Einvernahme beim Bundesamt am selben Tag an, dass der Kindesvater in Österreich standesamtlich mit einer anderen Frau verheiratet sei, sie diesen aber nach islamischen Recht geheiratet habe. Sie habe (ohne Meldung) in einer Wohnung eines Bekannten ihres Lebensgefährten gewohnt. Sie habe für die BF4 einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen, und dafür eine andere Frau vorgeschickt, weil sie Angst vor einer Abschiebung gehabt habe, da ihr bewusst gewesen sei, dass über ihr Verfahren negativ entschieden worden sei.

In einer Einvernahme beim Bundesamt am 05.04.2017 brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass die BF4 das Kind eines anerkannten Flüchtlings sei und die beiden nicht getrennt werden sollten. Die BF4 würde (wie die übrigen BF) nicht mit dem Kindesvater, der bei seiner Frau und seinen anderen sieben Kindern wohne, zusammenleben. Dieser besuche die BF 3-4 Mal pro Woche.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.2017, Zl. 1143919709/170246228-EAST Ost, wurde der Antrag der BF4 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF4 gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde der BF1 als gesetzlichen Vertreterin der BF4 am 05.05.2017 zugestellt und in weiterer Folge rechtskräftig.

Am 17.05.2017 stellte die BF1 für sich und ihre Kinder einen Antrag auf eine unterstütze freiwillige Rückkehrhilfe für eine beabsichtigte Rückkehr ins Herkunftsland.

3. Am 09.10.2017 stellte die BF1 im Bundesgebiet für sich und die übrigen BF neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Dazu gab die BF1 in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sie das Bundesgebiet seit der ersten Antragstellung nie verlassen habe. Auf die Frage, warum sie nicht ausgereist sei, obwohl die Kosten für die Rückreise bereits übernommen bzw. ausgelegt worden seien, erklärte die BF1, davon nichts zu wissen. Ihr sei von einem Juristen der XXXX gesagt worden, dass der Zeitraum, in dem sie nach Polen fahren hätte müssen, schon abgelaufen sei. Ein Jurist habe ihr geraten, in Österreich neuerlich einen Asylantrag zu stellen.

In einer Einvernahme beim Bundesamt am 13.08.2018 brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass sie sich im Juni 2013 - als sie mit ihrem Sohn schwanger gewesen sei - von ihrem ersten Mann scheiden habe lassen und etwa ein Jahr vor der Einreise nach Österreich ihren jetzigen Mann über seine Gattin im Internet kennen gelernt habe. Sie habe dann eine Fernbeziehung geführt und ihn, ohne ihn persönlich getroffen zu haben, über die Distanz rituell geheiratet. Nachdem ihr Ex-Mann erfahren habe, dass die BF1 (nach islamischen Ritus) wieder geheiratet habe, sei er wütend gewesen und habe immer Probleme gemacht. Er habe angefangen ihr zu drohen, ihr die Kinder wegzunehmen. Die BF1 habe dann beschlossen, wegzufahren, da sie verstanden habe, dass er keine Ruhe gebe und sie überall finde. Danach befragt, wie oft sie zu ihrem Ex-Mann nach der Scheidung Kontakt gehabt habe, gab die BF1 an, dass er sie, obwohl er in einer anderen Stadt wohne, immer ohne Ankündigung besucht habe. Er sei auch unangemeldet in die Schule der Kinder gekommen. Sie habe auch eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Diese hätte aber nichts unternommen und gesagt, dass sie es selber regeln sollten. Die Polizei habe gemeint, dass ihr Gatte ja nichts Besonderes mache und nur die Kinder besuche. Die Frage, ob sie von ihrem Gatten in irgendeiner anderen Weise bedroht worden sei, verneinte die BF1. Danach befragt, wieso sie nicht an einen anderen Ort in Russland gegangen sei, erklärte die BF1, dass ihr Ex-Gatte sie gefunden hätte. Auf die Frage, wie ihr Ex-Gatte sie finden hätte sollen, gab die BF1 an: "Er hat viele Bekannte überall, von denen er Geld ausgeborgt hat und nicht wieder zurückgegeben hat. In diesen Städten, wo wir gewohnt haben, hatte er viele Bekannte. Ich habe Angst alleine in einer anderen Stadt zu leben. Ich könnte bei Verwandten leben, aber da hat er zu viele Beziehungen." Auf den Vorhalt, dass sie eine große Familie habe, erklärte sie: "Sie haben mir schon geholfen, aber sie war nicht immer in der Nähe." Bei einer Rückkehr nach Russland befürchtete sie, dass ihr Ex-Gatte sie finden würde. Sie habe jetzt auch eine Tochter und möchte nicht, dass diese sich von ihrem Vater trenne. Sie würden wie eine Familie leben. Ihr Ex-Gatte sei Zahnarzt und auch Alkoholiker. Er habe hohe Schulden und habe sie auch geschlagen, nicht stark. Sie habe sich deshalb scheiden lassen.

Die BF1 gehöre der Volksgruppe der XXXX an und sei Muslimin. Sie sei in Dagestan geboren, habe sonst aber immer im XXXX gelebt. In der Russischen Föderation würden ihre Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester leben, wobei sie dort viele weitere Verwandte habe. Ihr Vater sei sehr wohlhabend und habe neuerlich geheiratet und nun weitere Kinder. Ihre Mutter habe alles, was sie brauche. Sie habe Kontakt zu ihren Familienangehörigen und beiden Elternteilen. Die BF1 habe die Schule abgeschlossen, drei Jahre ein College besucht und dann drei Jahre als XXXX gearbeitet. Dann sei sie als XXXX tätig gewesen. Sie spreche bisher nur wenig Deutsch. Sie habe einen Deutschkurs besucht, aber keine Zeit gehabt, ihn abzuschließen. Sie sei nicht offiziell verheiratet. Ihr Mann sei hier verheiratet und habe sieben Kinder. Die BF1 würde mit ihren Kindern in einer Pension leben und ihr Gatte mit seiner Frau und seinen Kindern in einer Wohnung. Sie sei seine "Zweitfrau". Sie hätte auch kein Problem damit, dass ihre Töchter einmal die Zweitfrau eines Mannes werden. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die BF1 leide an einer Erbkrankheit ( XXXX ), diese sei aber nicht tödlich und werde sie diesbezüglich auch nicht behandelt. Ihr Sohn XXXX und habe XXXX . Ansonsten sei alles ok.

Von der BF1 wurden u.a. vorgelegt: Geburtsurkunden der BF1 und BF2;

eine mit 26.11.2013 datierte Scheidungsurkunde, die eine gerichtliche Scheidung im Juni 2013 bestätigt;

Schulbesuchsbestätigungen sowie Schulnachrichten der BF2 als außerordentliche Schülerin der 3. Klasse einer österreichischen Volksschule für das Schuljahr 2017/2018, wobei diese in Deutsch nicht beurteilt werde; Zeugnisse der BF2 einer russischen allgemeinen Oberschule; ein im Juni 2005 ausgestelltes XXXX der BF1.

Der Vater der BF3 wurde am 13.08.2018 im Rahmen eines Aberkennungsverfahrens beim Bundesamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe zu sein und seit 2004 in Österreich den Flüchtlingsstatus zu besitzen. Er sei verheiratet und habe sieben Kinder mit seiner ersten Frau. Mit der BF1 sei er nur traditionell verheiratet. In Tschetschenien würden seine Mutter sowie eine Schwester und weitere Verwandte wie etwa ein Onkel leben. Er habe eine abgeschlossene Schulbildung und sei gelernter Kfz-Mechaniker. Er wolle seine Prüfung anerkennen lassen. Auf die Frage, was er bisher in Österreich gearbeitet habe, gab er an, dass er von 2004 bis 2006 im Lager gearbeitet habe. Im Jahr 2011 habe er als LKW-Fahrer gearbeitet. Aktuell sei er seit fünf Monaten arbeitslos. Seine Frau sei Mutter und Hausfrau. Er habe das Herkunftsland verlassen, weil wegen des Krieges in Tschetschenien, nicht aber in Russland, nach ihm gefahndet worden sei. Dazu befragt, was gegen eine Rückkehr ins Herkunftsland spreche, gab er an, nichts in Tschetschenien zu haben. Er habe kein Haus und kenne dort niemanden. Auf die Frage, warum er in Österreich trotz 15-jährigen Aufenthaltes nicht um die Staatsbürgerschaft angesucht habe, erklärte er, dass sein Einkommen dafür nicht ausgereicht habe.

In einer neuerlichen Einvernahme der BF1 am 04.03.2019 beim Bundesamt brachte diese im Wesentlichen vor, dass sich hinsichtlich ihrer familiären Situation in Österreich nichts geändert habe. Sie sei auch weiterhin in Kontakt mit ihrer Familie im Herkunftsland. Auch an ihren Fluchtgründen habe sich nichts geändert, sie vermisse nur ihre Mutter. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland würde sie Verfolgung durch ihren Ex-Gatten befürchten. Er würde ihr die Kinder wegnehmen. Es sei in der Religion üblich, dass bei der Scheidung die Kinder beim Vater bleiben. Sie sei auf einer Warteliste für einen Deutschkurs, aber habe keinen Platz bekommen.

4. Mit den angefochtenen, im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 ivm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 ivm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Dazu wurde u.a. festgestellt, dass die Identität der BF feststehe, die BF1 geschieden sei und die BF2 und der BF3 aus erster Ehe stammen. Die BF1 führe eine Ehe als Zweitfrau und sei daher nach österreichischem Recht als nicht verheiratet anzusehen. Sie habe aus dieser Beziehung eine Tochter (BF4), die in Österreich geboren sei. Am 07.02.2019 habe die zuständige Niederlassungsbehörde dem Bundesamt mitgeteilt, dass sie dem Vater der BF4 einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt habe. Diesem sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2019 der ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2004, Zahl: 244.390-IX/27/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aberkannt worden, wobei ihm auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden sei. Die Eltern, Geschwister und weiteren Verwandten der BF1 leben in der Russischen Föderation. Die BF1 stehe mit diesen in regelmäßigen Kontakt und gehe es diesen gut. Die finanzielle Situation ihrer Familie (im Herkunftsland) sei eine gute. Der Vater der BF1 sei wohlhabend. Die BF leiden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die eine Rückkehr in ihr Heimatland entgegenstehen würde. Die BF seien gesund. Die BF1, die BF2 und der BF3 seien in der Russischen Föderation geboren, sprechen die Landessprache und seien mit den kulturellen Bräuchen vertraut. Eine Verwurzelung in Österreich bzw. eine Entwurzelung vom Heimatstaat, die derart gestaltet wäre, dass den BF eine Rückkehr in die Russische Föderation nicht möglich bzw. zumutbar wäre, liege nicht vor. Der Vater der BF4, mit welchem die BF1 in Österreich als Zweitfrau lebe, sei der Status des Asylberechtigten aberkannt worden. Somit sei es den BF möglich, sich sowohl in der Russischen Föderation wie auch in Österreich oder einem anderen Drittland ihrer Wahl zu treffen. Sowohl können die BF auf legalem Wege nach Österreich kommen wie es dem Vater der BF4 auch möglich sei, diese und die BF1 in ihrem Heimatland zu besuchen. Die BF haben an ihrem Verfahren nicht mitgewirkt, sich diesem entzogen, seien untergetaucht und ihrer Ausreiseverpflichtung nach Polen nicht nachgekommen. Die BF seien unbescholten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in ihrer Heimat der Russischen Föderation einer konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF1 von ihrem Ex-Mann verfolgt werde. Die Russische Föderation habe ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwalte und Hilfe für gefährdete Bürger gewähre und auch über eine entsprechende medizinische Versorgung verfüge. In einer Gesamtschau sei auch davon auszugehen, dass die BF bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelangen würden. Die BF1 habe es seit ihrem Aufenthalt in Österreich nicht geschafft, sich hinreichend gesellschaftlich zu integrieren. Sie habe keine vertiefenden Deutschkenntnisse erlangt, noch sei sie in irgendeinem Verein, einer Hilfsorganisation oder Gemeinschaft tätig. Sie gehe keiner Arbeit nach und sei auf die Unterstützung des Staates angewiesen.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die Behörde nicht ersichtlich sei, dass der Ex-Mann der BF1 sie tatsächlich verfolgen würde, um ihr die Kinder wegzunehmen. Die BF1 sei bereits im Jahr 2013 geschieden worden und habe noch mehr als zwei Jahre in ihrem Herkunftsort gelebt. Ihr Mann habe sie öfters besucht, habe jedoch keine Schritte getätigt, um ihr die Kinder wegzunehmen. Sie habe befragt auch angegeben, dass bereits in der Vergangenheit ihre Familie sie beschützt hätte. Auch hätte sie einen großen Familienkreis und hätte bei diesen wohnen können. Alleine in einem anderen Teil Russlands zu leben würde die BF1 nicht wollen, da sie alleine Angst hätte. Zusätzlich zum Schutz ihrer eigenen Familie könne die BF1 aber auch auf die Unterstützung des Vaters ihres jüngsten Kindes und deren Familie zurückgreifen. Diesem sei der Asylstatus aberkannt worden und sei es ihm somit möglich, die BF auch in der Russischen Föderation zu besuchen. Auch könnte die BF1 sich an die russischen Behörden wenden und in jedem anderen Teil der Russischen Föderation leben. Dies sollte ihr mit Unterstützung durch das russische Sozialsystem und der Hilfe ihrer Familie jedenfalls möglich sein. Die BF1 habe keine weiteren Fluchtgründe genannt und seien solche für die Behörde auch nicht ersichtlich. Sie habe angegeben, dass sie niemals aus Gründen Ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit verfolgt worden sei. Sie habe niemals Probleme mit den Behörden oder der Polizei in ihrem Herkunftsland gehabt. Sie sei niemals politisch aktiv oder Mitglied einer politischen Partei gewesen und befürchte keine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Ebenso sei festzustellen gewesen, dass die BF1 an Ihrem Verfahren nicht mitgewirkt habe. Sie sei zunächst ihrer Meldeverpflichtung und anschließend der Ausreiseentscheidung nach Polen nicht nachgekommen und sei im Bundesgebiet verblieben, um einen weiteren Asylantrag stellen zu können. Sie habe damit ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verletzt und die Entscheidung damit in die Länge gezogen. Die Behörde komme daher zu dem Schluss, dass sie ausschließlich aufgrund ihrer "Eheschließung" (als Zweitfrau) nach Österreich gekommen sei. Für die übrigen BF seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Die BF4 sei im Wissen um den unsicheren Aufenthalt in Österreich geboren. Die BF würden nicht mit dem Vater der BF4 in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die BF können jederzeit mit diesem in Kontakt treten und sich gegenseitig auf legalem Wege besuchen. In der Russischen Föderation leben eine Vielzahl von Familienmitglieder, deren Unterstützung die BF sich sicher sein können. Die BF1 sprechen kein Deutsch und haben keinerlei nennenswerte Integrationsbemühungen unternommen. Die BF seien erst seit kurzer Zeit (2016) in Österreich aufhältig. Es habe bei ihnen weder eine Entwurzelung von ihrem Heimatland noch eine Verwurzelung in Österreich festgestellt werden können. Dies ergebe sich auch aus den eigenen Angaben der BF1 bzw. schon alleine aus der Tatsache, dass sie als Zweitfrau ihres Mannes in Österreich lebe. Sie habe auch weiter angegeben, dass sie sich wünschen würde, dass ihre Kinder einen moslemischen Mann heiraten und es ihr nichts ausmachen würde, wenn ihre Töchter ebenso wie sie Zweitfrauen werden würden. Dies zeige deutlich, dass sie in keiner Weise mit der österreichischen Kultur vertraut und vielmehr weiterhin in der Kultur ihrer Herkunftsregion verwurzelt sei.

Mit Verfahrensordnung vom 11.03.2019 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

5. Gegen die Bescheide wurde seitens der bevollmächtigten Vertretung für die BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurden die gegenständlichen Bescheide zur Gänze wegen mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten. Dazu wurde der Verfahrensgang kurz zusammengefasst wiederholt und zu den Beschwerdegründen auf das bisher im Verfahren und insbesondere in der Einvernahme Vorgebrachte verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF1 aus ihrer Sicht ein in sich geschlossenes und immer gleichbleibendes Vorbringen erstattet habe. Die Behörde habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen der BF1 ausreichend einzugehen und habe damit das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet. Auch wenn die geltend gemachte Verfolgung von Privatpersonen ausgehe, sei zu behaupten, dass diese asylrelevant sein könnte, da der Heimatsstadt der BF unwillig bzw. unfähig sei, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch wenn das Gericht der Meinung sei, dass es sich dabei um keine asylrelevante Verfolgung handle, werde in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten gestellt, da eine Rückkehr in die Russische Föderation eine Verletzung der Rechte der BF nach Art. 2 und 3 EMRK darstellen würde. Vor allem für eine alleinstehende Mutter mit drei minderjährigen Kindern wäre eine Rückkehr nicht zumutbar. Im Übrigen würden im vorliegenden Fall die familiären Interessen der BF an ihrem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Dazu sei auf die intensive familiäre Bindung der BF hinzuweisen, die seit ca. drei Jahren in Österreich leben würden. Der Lebensgefährte der BF1 und Vater der BF4 habe einen Aufenthaltstitel in Österreich. Die BF4 sei außerdem in Österreich geboren. Die BF würden sich durchaus um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemühen und behaupten daher, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.

6. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2019, W182 2216988-1/4E, W182 2216989-1/4E, W182 2216987-1/4E und W182 2216990-1/5E, wurden die Beschwerden in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2019, Zl. E 1979-1982/2019-17, festgestellt, dass die BF durch die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden seien, wobei die Erkenntnisse aufgehoben wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der BF1 - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Bundesamtes übernommen habe, wonach die geschilderte Verfolgung durch ihren Ex-Mann nicht glaubhaft sei, weil sich die BF1 nach der Scheidung noch fast zweieinhalb Jahre im Herkunftsstaat aufgehalten habe und keinen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Hierbei habe aber das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits auch das Bundesamt - übersehen, dass die BF1 die von ihr geschilderte Bedrohung durch ihren Ex-Mann nicht als Folge der im Juni 2013 erfolgten Scheidung behauptet habe, sondern im Zusammenhang mit dessen Kenntnisnahme der Wiederverehelichung der BF1, welche ihren neuen Ehemann erst ein Jahr vor der im Jänner 2016 erfolgten Einreise nach Österreich kennengelernt habe. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes als willkürlich.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid betreffend die BF1, diese sei bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt im Wesentlichen bei ihrem Vorbringen geblieben, ihr Ex-Mann sei mit ihrer neuen Ehe nicht einverstanden gewesen und hätte gedroht, sie zu töten, vermögen an diesem Ergebnis auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes nichts zu ändern, dass die "behauptete Morddrohung in ihrem zweiten, gegenständlichen Asylverfahren mit keinem Wort mehr thematisiert wurde", zumal das Bundesverwaltungsgericht diesen Widerspruch keiner Klärung - insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - zugeführt habe.

7. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF in Anwesenheit einer Dolmetscherin der russischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die BF brachte im Wesentlichen wie bisher vor, dass sie wegen ihres Ex-Gatten das Herkunftsland verlassen habe. Neu gab die BF u.a. an, dass sie im vierten Monat schwanger sei, wobei es bisher keine Komplikationen bei der Schwangerschaft gegeben habe. Dazu legte die BF einen Mutter-Kind-Pass vor, demzufolge der errechnete Geburtstermin mit XXXX vermerkt wurde.

Der BF wurden in der Verhandlung aktuelle Länderberichte zur Situation im Herkunftsland und insbesondere in Dagestan dargetan und ihr dazu eine zweiwöchige Frist für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt, von der kein Gebrauch gemacht wurde.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2019, Zl. 732735706 - 180724224 / BMI-BFA_BGLD_RD, wurde dem Vater der BF4 der ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2004, Zahl:

244.390-IX/27/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aberkannt, wobei ihm auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde. Der Bescheid wurde mit 22.03.2019 rechtskräftig.

Dem Vater der BF4 wurde mit Bescheid einer Magistratsabteilung am XXXX 2019 (Zl. XXXX ) ein bis zum 21.01.2024 gültiger Aufenthaltstitel erteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF, eine Mutter und ihre drei minderjährigen Kinder im Alter von XXXX , XXXX und XXXX Jahren, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die BF1 gehört der Volksgruppe der XXXX an und ist Muslimin.

Die BF1, die BF2 und der BF3 haben im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX gelebt. Sie reisten im Jänner 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten hier am 19.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Anträge der BF1, der BF2 und des BF3 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom 09.04.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung (nach Polen) angeordnet. Die Entscheidungen wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2016 (zugestellt am 21.07.2016) rechtskräftig.

Die BF1, die BF2 und der BF3 sind dennoch illegal im Bundesgebiet verblieben und haben sich durch Untertauchen einer Effektuierung der Außerlandesbringung entzogen.

Die BF4 wurde im XXXX 2017 im Bundesgebiet geboren. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und eine Außerlandesbringung (nach Polen) angeordnet. Der Bescheid wurde rechtskräftig.

Am 09.10.2017 stellte die BF1 im Bundesgebiet für sich und die übrigen BF die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz.

Die BF1 ist wegen des Vaters der BF4 nach Österreich gekommen. Dieser ist russischer Staatsangehöriger, verfügt in Österreich über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG und ist verheiratet. Die BF1 ist mit diesem nach muslimischen Ritus als "Zweitfrau" verheiratet, wobei die BF4 ihr gemeinsames Kind ist und die BF1 ein weiteres Kind erwartet, wobei laut Mutter-Kind-Pass als Geburtstermin der XXXX errechnet wurde. Die BF leben mit dem Vater der BF4 nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater der BF4 lebt mit seiner Ehefrau und seinen sieben Kindern aus dieser Ehe zusammen. Er besucht die BF regelmäßig.

Die BF leiden an keinen lebensbedrohlichen oder sonst schwerwiegenden Erkrankungen. Die BF1 ist arbeitsfähig.

Die BF1 ist bisher in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und konnte keine abgeschlossenen Deutschprüfungen nachweisen. Sie konnte in der Verhandlung auf einfache Fragen Deutschkenntnisse auf einfachem Niveau dartun, die Beiziehung einer Dolmetscherin der russischen Sprache war jedoch nahezu durchgehend erforderlich. Sie lebt mit den übrigen BF von der Grundversorgung.

Die BF2 besucht in Österreich die Schule, war aber auch schon im Herkunftsland in der Schule.

Im Herkunftsland halten sich u.a. die Eltern, ein Bruder, eine verheiratete Schwester und ein Onkel väterlicherseits der BF1 auf. Die BF1 steht mit ihnen in Kontakt. Der Vater ist wohlhabend. Weiters hält sich der Ex-Gatte der BF1 sowie Vater der BF2 und des BF3 im Herkunftsland auf. Die BF1 ist seit Juni 2013 von diesem geschieden.

Die BF1 hat ihre Schulbildung sowie ein XXXX im Herkunftsland abgeschlossen. Sie hat zudem 3 Jahre als XXXX und danach als XXXX im Herkunftsland gearbeitet.

Das Vorbringen der BF1, im Herkunftsland landesweit einer realen Gefährdung durch ihren Ex-Mann ausgesetzt zu sein, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen.

Den BF droht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung im Sinne der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Im Übrigen wird der Verfahrensgang der Entscheidung zugrundegelegt.

1.2. Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation ausgegangen:

Politische Lage

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vgl. GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Sieben-Prozent-Klausel. Wichtige Parteien sind: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern , die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 5.2019a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 14.2.2019b). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die Nicht-Systemopposition unterstützt zwar die parlamentarische Demokratie als Organisationsform der Politik, nimmt aber nicht an Wahlen teil, da ihnen die Teilnahme wegen der restriktiven Regeln oder vermeintlicher Formalfehler versagt wird (Dekoder 24.5.2016).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vgl. AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a).

Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 8.2019a).

Bei den Regionalwahlen am 8.9.2019 in Russland hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu Protesten geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten alles wählen - nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall. Umfragen hatten der Partei wegen der Unzufriedenheit über die wirtschaftliche Lage im Land teils massive Verluste vorhergesagt (Zeit Online 9.9.2019).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (14.2.2019b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 6.8.2019

-

CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2019): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 6.8.2019

-

EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2019

-

FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 5.9.2019

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 5.9.2019

-

Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau,

https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 24.9.2019

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ORF - Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019,

https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 30.9.2019

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OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report,

https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 6.8.2019

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Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen",

https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 6.8.2019

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Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident,

https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 6.8.2019

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Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 6.8.2019

-

Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 24.9.2019

Dagestan

Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 19.6.2019, vgl. IOM 6.2014). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat (AA 13.2.2019). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2018).

Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 13.2.2019). Ebenso existiert - anders als in der Nachbarrepublik - zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Die Bewohner Dagestans sind hinsichtlich persönlicher Freiheit besser gestellt, und auch die Menschenrechtslage ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 13.2.2019), obwohl auch in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 13.2.2019, vgl. SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden. Im Nordkaukasus hatte er davon Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan - und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht - Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll. Er gilt als Gegenmodell zu Kadyrows ungestümer Selbstherrlichkeit. Mit Wassiljew tritt jemand mit wirklich direktem Draht zur Zentralmacht im Nordkaukasus auf. Das könnte ihn, zumindest für einige Zeit, zum starken Mann in der ganzen Region machen (NZZ 12.2.2018).

Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef [Abdussamad Gamidow], zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018, vgl. Standard.at 5.2.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019

-

ACCORD (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen,

https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/, Zugriff 6.8.2019

-

Dekoder (24.5.2016): Nicht-System-Opposition, https://www.dekoder.org/de/gnose/nicht-system-opposition, Zugriff 23.9.2019

-

IOM - International Organisation of Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan:

Moskau räumt im Nordkaukasus auf, https://www.nzz.ch/international/moskau-raeumt-im-nordkaukasus-auf-ld.1356351, Zugriff 6.8.2019

-

ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019

-

Standard.at (5.2.2018): Regierungsspitze in russischer Teilrepublik Dagestan festgenommen, https://www.derstandard.at/story/2000073692298/regierungsspitze-in-russischer-teilrepublik-dagestan-festgenommen, Zugriff 6.8.2019

-

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:

Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 6.8.2019

-

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (11.2018): Erfolg der russischen Systemopposition bei den Regionalwahlen, https://www.swp-berlin.org/publikation/russland-wahlerfolg-der-systemopposition/, Zugriff 23.9.2019

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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