TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/30 W171 2168857-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2020
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Entscheidungsdatum

30.03.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W171 2168857-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl: XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist indischer Staatsangehöriger, seine Identität steht nicht fest. Er reiste unbekannten Datums, spätestens am 30.03.2011 illegal ins Bundesgebiet ein.

1.2. Der BF stellte am 30 bzw. am 31.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der Behörde abgewiesen wurde, samt der Feststellung, dass dem BF kein subsidiärer Schutz zukomme. Gleichzeitig wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.09.2011 wurde die Beschwerde des BF dagegen gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet rechtskräftig abgewiesen. Der BF reiste in der Folge jedoch nicht aus dem Bundesgebiet aus. Er war seit 14.04.2011 im Verein Ute Bock obdachlos gemeldet.

1.4. Dem BF wurde am 06.10.2011 ein Ladungsbescheid samt einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise sowie die Möglichkeit der Rückkehrhilfe bei einer freiwilligen Ausreise hingewiesen. Dieser wurde vom BF an seiner Obdachlosenmeldestelle jedoch nicht behoben.

1.5. Am 28.11.2011 wurde der BF bei einer Zufallskontrolle festgenommen, der Behörde vorgeführt und niederschriftlich einvernommen, wobei ihm neuerlich mitgeteilt wurde, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und er verpflichtet sei, das Bundegebiet zu verlassen. Ihm wurde erneut das entsprechende Formular in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt. Der BF weigerte sich, das zur Erlangung eines Heimreisezertifikats erforderliche Formblatt auszufüllen.

1.6. Am 28.06.2012 wurde bei den indischen Vertretungsbehörden ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikats betreffend den BF gestellt.

1.7. In der Folge wurde der BF im Zusammenhang mit seinem unrechtmäßigen Aufenthalt und seiner Schwarzarbeit als Zusteller bei Zufallskontrollen mehrfach wegen Verwaltungsübertretungen zur Anzeige gebracht. Mit Straferkenntnis vom 12.05.2015 wurde der BF wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand und Fahrens ohne entsprechende Lenkerberechtigung zu einer Geldstrafe verurteilt.

1.8. Am 09.11.2015 wurde der BF nach seiner Festnahme bei einer Zufallskontrolle der Behörde vorgeführt und gab bei seiner Einvernahme an, dass er Zeitungen verkaufe und Zustelldienste durchführe. Um Heimreisedokumente habe er sich nicht bemüht. Dem BF wurde erneut das oben genannte Formular übergeben.

1.9. Am 18.11.2015 wurde bei der indischen Vertretungsbehörde ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt, wobei für den 31.05.2016 ein Interviewtermin zur Klärung der Identität des BF vereinbart wurde. Der betreffende Ladungsbescheid vom 13.05.2016 konnte dem BF an seiner Meldeadresse trotz mehreren Zustellversuchen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes jedoch persönlich nicht zugestellt werden. Der Bescheid wurde vom BF trotz Hinterlegungsanzeige auch nicht behoben, sodass der Vorstellungstermin vom BF unbesucht blieb. Er hat an seiner Außerlandesbringung daher ein weiteres Mal nicht mitgewirkt.

1.10 Offenbar hat der BF auf Grund der Hinterlegungsanzeige des Ladungsbescheides seine Abgabestelle unverzüglich verlassen, war seit 19.05.2016 nicht mehr gemeldet und für die Behörde daher auch nicht greifbar.

1.11. Darauf erließ die Behörde am 17.06.2016 einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs.3 Z. 2 BFA-VG. Auf Grund einer Zufallskontrolle konnte der BF am 18.08.2017 festgenommen und der Behörde vorgeführt werden. Bei der Einvernahme gab er eine Wohnadresse bei einem namentlich genannten Inder an, wo er jedoch nicht gemeldet sei und auch keinen Wohnungsschlüssel habe. Er gab weiters an, keinen festen Wohnsitz zu haben und auch nirgendwo gemeldet zu sein. Er wohne bei verschiedenen Freunden. Weiters gab er an, als Zeitungszusteller zu arbeiten, nicht sozialversichert und nicht angemeldet zu sein. Um indische Reisedokumente habe er sich vor ca. 2 1/2 Jahren ergebnislos bemüht. Er habe sich durchgehend in Österreich aufgehalten.

1.12. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF am 18.08.2017 mit Mandatsbescheid gem. § 76 Abs. 2 Z.1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF persönlich übergeben.

1.13. Mit den indischen Vertretungsbehörden konnte für den 04.09.2017 ein Interviewtermin des BF zur Erlangung eines Heimreisezertifikats vereinbart werden.

1.14. Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde. Er beantragte, den Bescheid zu beheben, die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in der der Freund des BF zur Wohnmöglichkeit des BF befragt werden solle sowie Kosten- und Barauslagenersatz beantragt.

1.15. Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme im Rahmen des Akteninhalts ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

1.16. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.09.2017 wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der laufenden Schubhaft gegeben waren. Der BF wurde in der Folge am 20.11.2017 aus der Schubhaft entlassen, da bis dahin kein Heimreisezertifikat von der indischen Botschaft ausgestellt wurde.

1.17. Mit Bescheid vom 20.05.2019 wurde dem BF aufgetragen durch Ausfüllen von Formblättern bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Die Zustellung des Bescheides erfolgte an die aktuelle Meldeadresse durch Hinterlegung. Das Behördendokument wurde jedoch vom BF nicht behoben.

1.18. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 03.10.2019 wurde der BF rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

1.19. In weiterer Folge wurde der BF am XXXX aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und eine Einvernahme durchgeführt. Darin gab er an, in Österreich keine Angehörigen zu haben und nicht ausreisewillig zu sein. Seit seiner letzten Einvernahme 2017/18 sei er bei der Botschaft gewesen und habe einen Reisepass beantragt. Da er aber die indische Staatsangehörigkeit nicht nachweisen habe können, sei ihm ein Reisepass verwehrt worden. Eine Bestätigung darüber habe er nicht. Von einem Mitwirkungsbescheid habe er nichts gewusst. Er habe zu dieser Zeit nicht an seiner Meldeadresse gewohnt. Es übernachte bei verschiedenen Freunden oder manchmal auch in einem Sikh-Tempel. Er arbeite als Zeitungs- bzw. Werbezusteller und habe keinerlei Personaldokumente. Der BF füllte daran anschließend die neu aufgelegten Formblätter der indischen Botschaft aus.

1.20. Am XXXX wurde der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid zu Sicherung der Abschiebung erlassen und ausgeführt, der BF habe durch sein Vorverhalten die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Zi. 1,3 u. 9 FPG erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Ein gelinderes Mittel sei nach Sicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig.

1.21. Mit Schreiben vom 19.03.2020 wurde mitgeteilt, dass die vom BF angegebene Heimatadresse falsch gewesen sei und musste der BF sodann in einer weiteren Einvernahme am 21.03.2020 zum nochmaligen Ausfüllen der Papiere angehalten werden. Bei dieser Einvernahme erklärte der BF abermals sein Rückkehrunwilligkeit.

1.22. Mit Bescheid vom 21.03.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt und diesbezüglich keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, sowie ein Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.23. Mit Beschwerdeschrift vom 23.03.2020 wurde im Wesentlichen die Unverhältnismäßigkeit der laufenden Schubhaft vorgebracht. Die Erreichbarkeit des Sicherungszwecks der Abschiebung wurde in Zweifel gezogen, da bisher noch immer kein Heimreisezertifikat für den BF erlangt werden konnte. Darüber hinaus sei aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der verbreiteten Viruskrankheit CoVid-19 und der damit einhergehenden Pandemie der Flugverkehr und auch die konsularische Arbeit zum Erliegen gekommen, sodass eine Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar wäre, was die gegenständliche Schubhaft ebenfalls unverhältnismäßig mache.

Der BF sei überdies kooperativ, da er die Formblätter für die Botschaft freiwillig ausgefüllt habe und würde er sich an ein allenfalls verhängtes gelinderes Mittel halten.

Begehrt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des BF und eines informierten Vertreters der Behörde sowie der Ersatz der Aufwendungen gem. VwG-Aufwandersatzverordnung.

Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am 24.03.2020 vor und erstattete eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Dabei wurde wie nachstehend ausgeführt:

"Der Verfahrensgang zum Fremden ist unbestritten und hält er sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Gegen den Fremden besteht eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot.

Die Anordnung von Schubhaft erweist sich daher als im Grunde zulässig.

Bestritten wird in der Beschwerde, dass sich die Anordnung von Schubhaft den Umständen nach als zulässig erwiese, wozu die folgende Stellungnahme ergeht.

Es wurde im Rahmen einer minutiös durchgeführten Einzelfallprüfung das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes sowie das Vorliegen einer ultima-ratio-Situation nachvollziehbar geprüft.

Es darf dabei explizit auf Niederschrift vom XXXX (AS S. 352 ff) hingewiesen werden.

In der Beschwerde moniert der RV des BF, es sei nicht dem BF zuzurechnen, dass bis dato kein HRZ ausgestellt worden sei und verabsäume die belangte Behörde darzulegen, weshalb nun innerhalb der Schubhaftdauer von maximal 18 Monaten mit der Ausstellung eines HRZ zu rechnen sei.

Dazu sei bemerkt, dass der BF die alten Formblätter nicht zutreffend ausgefüllt hatte und demnach neue HRZ-Formblätter auszufüllen waren.

Das Verschulden des BF ist in diesem Punkt evident.

Weiter irrt der RV in seiner Beschwerdebegründung; der geltenden Judikatur des VwGH und BVwG folgend ist es für die Anordnung von Schubhaft nicht notwendig, dass die Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Ausstellung eines HRZ rechnen kann, vielmehr wird es im Schrifttum als genügend angesehen, wenn die Behörde realistisch davon ausgehen kann, dass die Ausstellung eines HRZ nicht a priori unmöglich sein wird zu erwirken.

In diesem Sinne geht die Behörde davon aus, dass nach Übermittlung der - nun hoffentlich durch den BF korrekt befüllten Formblätter - eine realistische Wahrscheinlichkeit besteht, dass für den BF ein HRZ ausgestellt wird.

Die in der Beschwerde als nicht existent beschriebene Fluchtgefahr zur Person des BF erweist sich nach Einsichtnahme in den Akt durchaus als vorliegend.

Der BF gab im Zuge seiner ns Befragung am XXXX selbst an, "bei verschiedenen Freunden und in Tempeln" genächtigt zu haben. Er war somit in keinster Weise für die Behörde greifbar sondern wurde letztlich im Rahmen einer pol. Zufallskontrolle betreten und auf Grund eines ausgeschriebenen FNA der Behörde vorgeführt.

Auf Grund des dokumentierten Vorverhaltens des BF ist es ihm nach ha Dafürhalten zuzumuten, bis zu einer allf. Vorführung zum ind. Konsulat in Schubhaft zu verweilen - ein gelinderes Mittel scheint dafür nicht als verfahrenssichernd geeignet.

Dabei geht die Behörde davon aus, dass die konsularische Tätigkeit der ständigen Vertretung innerhalb eines solchen Zeitraums wiederaufgenommen werden wird, der auch im Lichte der Verhältnismäßigkeit vertretbar erscheint.

Dabei ist anzumerken, dass die Anhaltung des BF ohnedies laufend einer amtswegigen Kontrolle unterliegt und diese auch wahrgenommen wird.

Die durch den RV behauptete Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft kann ha nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden - es existiert langjährige Judikatur des BVwG und VwGH, im Zuge welcher bei gleichgelagerten Sachverhalten Schubhaft jedenfalls als verhältnismäßig angesehen wurde.

Der Sicherungsbedarf zum Fremden besteht auch weiterhin in einem solchen Ausmaß, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels - allenfalls in der Form einer Meldeverpflichtung - mit Sicherheit kein geeignetes Mittel darstellt, um die Greifbarkeit des BF zu sichern.

Der BF ist aktuell uneingeschränkt haftfähig und im normalen Vollzug untergebracht.

Zum heutigen Tage erweist sich der Fremde jedenfalls als haftfähig!"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

1.1. Der BF reiste vor vielen Jahren illegal in das Bundesgebiet ein und ist indischer Staatsangehöriger. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG.

1.2. Er stellte am 30.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden eine Ausweisung und eine Rückkehrentscheidungen erlassen.

1.3. Der BF leidet an keinen nennenswerten Erkrankungen und hat der Behörde bisher kein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt.

1.4. Er wurde in Österreich bisher einmal wegen der Begehung eines Strafdeliktes zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Seit dem 21.03.2020 besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

2.2. Ein Heimreisezertifikat für den BF liegt noch nicht vor. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch Indien nach Prüfung der Daten durch die indischen Behörden ist nach derzeitiger Lage möglich.

2.3. Der BF ist haftfähig.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.2. Der BF ist nach Stellung seines Asylantrages wiederholt untergetaucht und war während des Verfahrens für die Behörde nicht greifbar. Er konnte immer wieder nur durch Zufall aufgegriffen werden und tauchte sodann nach Freilassung jeweils wieder unter. Er hat dadurch über viele Jahre hindurch seine Abschiebung verhindert.

3.3. Er ist nicht vertrauenswürdig.

3.4. Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ.

3.5. Er hatte bisher in Österreich von 20.05.2016 bis 17.08.2017, vom 29.11.2017 bis 27.12.2017 und von 01.01.2020 bis 22.02.2020 keine Meldeadresse und tauchte stets bei div. Bekannten und in einem Sikh-Tempel unter. Teilweise war der BF auch an seinen Meldeadressen nicht wohnhaft.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. In Österreich bestehen keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen.

4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig, nicht im Besitz von wesentlichen Barmitteln und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf.

4.3. Er verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

4.4. Der BF könnte bei einem namentlich genannten Freund wohnen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem gerichtlichen Vorakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (1.1.). Die Feststellung zu 1.2. hinsichtlich des Bestehens einer durchsetzbaren Ausweisung und einer Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus sind keine nennenswerten Erkrankungen des BF aktenmäßig erfasst (1.3.) und hat der BF auch selbst stets angegeben, gesund zu sein (EV vom XXXX ). Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF im Wesentlichen gesund ist. Die strafgerichtliche Verurteilung war dem Strafregister zu entnehmen (1.4.).

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):

Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (2.1.).

Die Feststellung zu 2.2. ergibt sich daraus, dass die indische Behörde den neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates aufgrund der übermittelten neuen Formblätter bereits in Prüfung gezogen hat. Wie sich aus dem Behördenakt ergibt, wurde der Behörde bereits nach kurzer Zeit der Prüfung der Angaben des BF seitens der indischen Botschaft mitgeteilt, dass die vom BF angegebene Adresse falsch war und hier eine Korrektur vorzunehmen wäre. Der BF hat daher im Rahmen einer eigens dafür durchgeführten Einvernahme am 21.03.2020 seine ursprünglichen Daten korrigiert und wurden diese sodann an die Botschaft übermittelt. Aufgrund dieser korrigierten Daten wurde die Botschaft erneut zur Prüfung der Identität des BF tätig. Die aktuelle Antragstellung durch die Behörde ist daher nach derzeitigem Stand der Informationen nicht aussichtslos gewesen und ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, im Falle, dass der BF nun tatsächlich die richtigen Daten angegeben hat, durchaus möglich.

Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):

Das Vorliegen einer durchsetzbaren und aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt (3.1.). Ebenso lässt sich den Behördenakten sowie dem gerichtlichen Vorakt entnehmen, dass der BF in alle den Jahren dadurch, dass er zeitweise nicht gemeldet war, aber auch an seinen Meldeadressen nicht gewohnt hat, für die Behörde nicht greifbar gewesen ist und nur im Rahmen von Zufallsaufgriffen zum BF Kontakt hergestellt werden konnte. Durch diese Verhaltensweise gelang es dem BF in bemerkenswerter Weise über viele Jahre hindurch seine Abschiebung zu verhindern (3.2.).

Aus dem gesamten Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist. Dies zeigt sich auch dadurch, dass der BF bereits mehrmals Formblätter für die indische Botschaft ausgefüllt hat, bisher aber durch seine Angaben keine Identifizierung seiner Person möchtlich gewesen ist. Zuletzt aber hat der BF nach Angaben der indischen Botschaft jedenfalls eine falsche Adresse angegeben und damit klar gezeigt, dass er weder als kooperativ, noch als vertrauenswürdig angesehen werden kann. Darüber hinaus hat er auch eine strafgerichtliche Verurteilung zu verantworten, was ebenso nicht zu seiner Vertrauenswürdigkeit beitragen konnte (3.3.). Die fehlende Rückreisewilligkeit lässt sich aus dem Gesamtverhalten des BF klar entnehmen und hat er dies auch in seiner Einvernahme vom XXXX und 21.03.2020 verbal bekräftigt (3.4.). Für den BF bestanden laut ZMR in den angegebenen Perioden keine Meldeadressen. Nach eigenen Angaben in der Einvernahmen vom XXXX hielt er sich bei div. Freunden und auch in einem Sikh-Tempel auf (3.5.).

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):

Aufgrund der Aktenlage (behördlicher und gerichtlicher Schubhaftakt) ergibt sich, dass der BF über keinerlei familiäre oder anderweitige wesentliche soziale Kontakte in Österreich verfügt. Er hat zwar im Verfahren einige wenige Namen genannt und auch zum Teil Adressen angegeben. Dies reicht jedoch in keinster Weise hin, von einer nennenswerten sozialen Integration ausgehen zu können, zumal nur ganz wenige Personen bisher bereit waren, dem BF eine (Schein)-Meldeadresse zu bieten, wie es bei guter sozialer Integration sonst zu erwarten wäre. Er hat auch keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung (€ 0,-- per 24.03.2020) und war nicht legal erwerbstätig. Ein diesbezüglich konträres Vorbringen enthält die Beschwerde nicht.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde nunmehr eine Wohnmöglichkeit bei einem Freund bescheinigt. Da der BF an der Adresse dieses Bekannten bereits vor einiger Zeit tatsächlich gemeldet gewesen ist, geht das Gericht diesbezüglich von glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeschrift aus.

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:

Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an, da der BF nicht rechtmäßig im Inland aufhältig ist und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Der BF hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keinen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten. Die Behörde konnte den BF auch während all der Jahre seines Aufenthaltes nach seiner negativen Asylentscheidung nicht auffinden und mit ihm nur im Rahmen von Zufallsaufgriffen in Kontakt kommen. Er lebte zum Teil ohne behördliche Meldung bzw. hatte er an seiner Meldeadresse nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt, sondern kam bei diversen Freunden über Nacht unter. Er gab an, sich einmal bei der Botschaft um einen Reisepass bemüht zu haben, konnte aber dafür keinerlei Beweise in Vorlage bringen. Darüber hinaus gab er selbst an, sich nicht weiter um die Erlangung von Identitätsdokumenten bemüht zu haben. Er kann daher nach Ansicht des Gerichtes nicht als kooperativ bzw. vertrauenswürdig angesehen werden, zumal er im Rahmen der laufenden Verfahren die Formblätter für die indische Botschaft zu Beginn mit einer falschen Heimatadresse versehen hatte. Seine fehlende Ausreisewilligkeit tat der BF im Rahmen seiner letzten Einvernahmen unmissverständlich kund. Lediglich einen möglichen gesicherten Wohnsitz konnte der BF im Beschwerdeverfahren vorweisen. Das kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass dennoch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der BF tatsächlich an der Adresse des Freundes für eine allfällige Abschiebung bereithalten und für die Behörde greifbar sein würde. Wie die Vergangenheit zeigt, war eine Meldeadresse bisher zumeist eine Scheinadresse des BF und war er dennoch an dieser Adresse nicht aufhältig, sondern zog es vor, bei div. anderen Freunden tatsächlich zu nächtigen. Die nunmehr glaubhaft dargelegte Möglichkeit der Unterkunftnahme ist daher aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit nicht geeignet, die Beurteilung des Sicherungsbedarfes zu Gunsten des BF zu verändern. Darüber hinaus kamen im Zuge des Verfahrens jedoch keinerlei weitere nennenswerten sozialen Kontakte des BF ans Tageslicht, wiewohl der BF bereits seit vielen Jahren in Österreich aufhältig ist. Der BF ist gesund und haftfähig.

Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. Das Gericht sieht daher ebenso die Tatbestandsmerkmale der Zif. 1, 3 und 9 als erfüllt an.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar nunmehr eine Wohnmöglichkeit ins Treffen führen konnte aber sonst keinerlei nennenswerten familiäre/soziale Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Der BF hat durch seine über Jahre gehende Ignoranz seiner Ausreiseverpflichtung und die begangene Straftat gegen geltende Gesetze des Landes verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurden über ihn mittlerweile zwei Mal aufenthaltsbeendende Entscheidungen getroffen. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kundgetan. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher - wie oben angeführt - von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Dabei sei die manifestierte Unkooperativität des BF herauszuheben, die sich mehrfach im Verfahren deutlich gezeigt hat. Sogar zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat der BF gegenüber der Botschaft eine falsche Heimadresse angegeben und sohin die bereits angelaufene Überprüfung seiner Identität durch die indischen Behörden erneut behindert und verzögert. Es ist daher dem BF nach heutiger Sicht zuzumuten, die Zeit bis zur Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bzw. bis zu seiner Rückführung in Schubhaft zuzubringen.

3.1.5. Zur bezweifelten Effektuierbarkeit der Abschiebung:

3.1.5.1. Richtig ist, dass es bisher aufgrund der fehlenden Kooperation des BF noch nicht gelungen ist, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen. Richtig ist aber auch, dass der BF der Behörde gegenüber seine Heimatadresse falsch angegeben hat, diese aber dann im zweiten Anlauf offenbar korrigierte. Dies rechtfertigt es jedenfalls, dass die Behörde bis zu einer gegenteiligen Information durch die indische Botschaft von der Möglichkeit einer Ausstellung eines Zertifikates ausgehen durfte, zumal, wie schon gesagt, die bisherigen Formblätter vom BF falsch ausgefüllt worden waren.

Entgegen der Rechtsansicht des BF ist es ausreichend, dass die Behörde bei Beantragung eines Heimreisezertifikates von einer realistischen Möglichkeit der Ausstellung eines Zertifikates ausgehen durfte, was hier der Fall war. Aussichtslosigkeit konnte gerichtlich nicht festgestellt werden. Eine diesbezügliche Einvernahme eines informierten Vertreters bedurfte es für diese Beurteilung nicht. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Behörde waren hiezu ausreichend. Zudem darf auf die in der Beschwerdeschrift auf Seite 5 zitierte Judikatur verwiesen werden.

Sich rechtswidrig zu verhalten und seiner Mitwirkungspflicht nicht nachzukommen, aber im Gegenzug die Dauer der Schubhaft sehr bald als unverhältnismäßig darzustellen ist zwar in derartigen Schubhaftverfahren bedauerlicherweise gängige Praxis, vermag jedoch das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Es steht dem BF frei, durch Anforderung von Unterlagen aus seiner Heimat, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und dadurch eine massive Verkürzung seiner Schubhaft aktiv zu unterstützen. Die laufende Schubhaft ist daher auch aus diesem Gesichtspunkt weiter verhältnismäßig.

3.1.5.2. Das Gericht schließt nicht aus, dass es aufgrund der derzeitigen Pandemie (CoViD-19) in den kommenden Wochen weiterhin zu Verzögerungen oder Annullierungen von Flügen im internationalen Flugverkehr kommen könnte. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht jedoch aus aktueller Sicht weiterhin. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand - kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt, etwa bei von der Botschaft angeforderten weiteren Auskünften - mit wenigen Monaten einzustufen. Eine Abschiebung im Sommer 2020 ist aus derzeitiger Sicht jedenfalls realistisch. Aus derzeitiger Sicht ist auch damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit CoViD-19 zumindest noch vor dem Sommer weitgehend gelockert und Abschiebungen durchführbar sind.

Ebenso verhält es sich mit den konsularischen Nachforschungen. Es liegen dem Gericht keine Berichte vor, die den Schluss zulassen, dass seitens der indischen Botschaft, oder der Behörden in Indien es zu Arbeitseinstellungen gekommen ist, oder diese in naher Zukunft zu erwarten wäre. Das Gericht geht daher diesbezüglich davon aus, dass auch die indische Verwaltung ihre Tätigkeit so lang als möglich weiter aufrechterhalten wird, um die Rechtsstaatlichkeit auf dem bestehenden Niveau halten zu können. Eine Verzögerung der Abschiebung unmittelbar aufgrund dieser Umstände ist zum Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht ersichtlich. Eine Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist ist daher weiterhin möglich.

Die auf Seite 6 der Beschwerdeschrift angegebenen Adressen waren zum Teil bei Bearbeitung der Beschwerde nicht mehr abrufbar (25.03.2020). Dennoch geht es in den für das Gericht aufrufbar gebliebenen Artikeln im Wesentlichen um die derzeitige Situation in Indien und eine verhängte Ausgangssperre. Diesen Beiträgen war keine verlässliche Information darüber zu entnehmen, wie die Lage in Indien im Zeitpunkt einer Rückführung etwa im Sommer dieses Jahres sein könnte bzw., dass Rückführung von Personen auch innerhalb der gesetzlichen Frist der Höchstdauer der Schubhaftanhaltung (§ 80 FPG) hinaus nicht möglich sein wird.

Nach Ansicht des Gerichtes ist es derzeit zu früh, verlässliche Prognosen über den weiteren Verlauf der Pandemie in Österreich und im Herkunftsstaat des BF abzugeben und kann auch die Wirksamkeit und Wechselwirkungen der in vielen Ländern gesetzten Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Virus für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt (mehrere Monate im Voraus) nicht verlässlich beurteilt werden. Derartige Prognosen stellen aus heutiger Sicht lediglich Spekulationen dar, die zur Begründung einer gerichtlichen Entscheidung nicht hinreichen können.

Wie oben unter 3.1.5. angeführt, hat der BF über viele Jahre ihn treffende Rechtsnormen im Inland geradezu ignoriert und wurde auch zum Straftäter. Dieses Verhalten war vom Gericht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Das Fehlverhalten des BF kann daher nicht gänzlich unbeachtet bleiben. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Abschiebung des BF ist daher im vorliegenden Fall durchaus erkennbar und ist es dem BF daher auch aus Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit zumutbar, weiter in Haft zu verbleiben.

3.1.6. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass der BF nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung der Abschiebung des BF bedeuten würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.1.7. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur erfolgreichen Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.8. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig verhängte Schubhaft.

3.1.9. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtlicher Vorakt) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Eine Einvernahme des BF zur Abklärung einer behaupteten Kooperationsbereitschaft bedürfte es schon aufgrund der bisherigen Verhaltensweise des BF nicht, da auch in diesem Verfahren keine Gründe behauptet worden, oder hervorgekommen sind, weshalb der BF seine bisherige Vorgehensweise des Untertauchens gerade jetzt ändern und für die Behörde nun greifbar bleiben sollte.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, öffentliche Interessen, Pandemie,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche
Verurteilung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W171.2168857.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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