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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A in O, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Muchargasse 19, der
gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. Dezember 1997, Zl. Vd-4282/8/Br, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse, 6021 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung durchführen zu können, ist es überdies erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, daß sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Im vorliegenden Fall wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid festgestellt, daß die antragstellende Partei als Dienstgeberin Beiträge zur Sozialversicherung für bei ihr beschäftigte Personen zu entrichten hat. Es trifft zwar zu, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aufgrund dieses Bescheides Rückstandsausweise erlassen und Betreibungsschritte für den Fall setzen kann, daß die antragstellende Partei die im streitgegenständlichen Zeitraum vorläufig geschuldeten Beiträge nicht entrichten sollte. Diese mögliche Umsetzung des angefochtenen Bescheides begründet zwar seine Vollzugstauglichkeit (und damit eine Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung), stellt aber noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die antragstellende Partei dar; sie ist vielmehr generelle Folge des § 30 Abs. 1 VwGG, wonach einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung nicht zukommt.
Der vorliegende Antrag ist im übrigen unbegründet: der Umstand allein, daß die Beschwerdeführerin nur über ein geringes Einkommen verfügt und "niemals die horrenden Nachverrechnungssummen der .. Gebietskrankenkasse" (so der vorliegende Antrag) leisten könnte, sodaß es zu einer Versteigerung des Privatwohnhauses der Beschwerdeführerin kommen müßte, reicht für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht aus.
Insbesondere ist das dem wirtschaftlichen Interesse der antragstellenden Partei entgegengerichtete Vollzugsinteresse der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gegenüberzustellen und dagegen abzuwägen. Bei dieser Abwägung fällt - was den Hinweis auf das geringe Einkommen der Beschwerdeführerin betrifft - der ihr aufgrund der Bestimmungen der §§ 290 ff insbesondere § 291a EO ohnehin zukommende Pfändungsschutz ("Existenzminimum") ebenso ins Gewicht, wie das - gerade im Hinblick auf die Einkommenslage der Beschwerdeführerin - auf der Hand liegende Interesse der Gebietskrankenkasse, ihre Forderung zumindest durch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung sicherzustellen. Sollte die Versteigerung von Fahrnissen oder Liegenschaften der Beschwerdeführerin tatsächlich beantragt und bewilligt werden, käme ohnehin eine - entsprechend bescheinigte - neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht.
Da eine Abwägung der beiderseitigen Interessen ein Überwiegen des Interesses der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse am alsbaldigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zumindest im oben umschriebenen Rahmen ergibt, war der vorliegende Antrag daher abzuweisen, ohne daß es einer Erörterung der Frage bedurft hätte, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung öffentliche Interessen entgegenstünden.
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:AW1998080004.A00Im RIS seit
24.01.2001