Entscheidungsdatum
01.04.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G307 2220227-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn, vertreten durch die Diakonie, gemeinnützige Flüchtlingsgesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2019, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 08.01.2019, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 10.01.2019, wurde dieser seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) anlässlich seiner Inhaftierung über den in Aussicht genommenen Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig dazu wie zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen binnen 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme des BF langte bis dato beim BFA nicht ein.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 15.05.2019, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
3. Mit per E-Mail am 11.06.2019 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die wesentliche Verkürzung des Aufenthaltsverbotes (gemeint wohl dessen Dauer), in eventu die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA samt Stellungnahme dem BVWG vorgelegt und langten dort am 25.06.2019 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Ungarn.
1.2. Einzig von 13.08.2013 bis 30.01.2014 und 28.11.2014 bis 16.06.2016 verfügte der BF über Wohnsitzmeldungen in Österreich und wurde zudem von XXXX.2018 bis XXXX.2019 in Justizanstalten in Österreich angehalten.
Am XXXX.2019 wurde der BF nach Ungarn abgeschoben.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über die aufgezählten Melde- und und gerichtlichen Anhaltezeiten hinaus im Bundesgebiet Aufenthalt genommen hat. Ein aktueller Verbleib in Österreich konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
1.3. Der BF ist gesund und ging von 20.08.2013 bis 22.08.2013, 14.09.2013 bis 07.11.2013, 08.11.2013 bis 12.11.2013, 01.12.2014 bis 08.04.2015 sowie 01.05.2015 bis 28.05.2015 unselbstständigen Erwerbstätigkeiten in Österreich nach.
1.4. Das Bestehen berücksichtigungswürdiger sozialer oder familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Auch konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich festgestellt werden.
1.5. Der BF ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung und hat bis dato die Ausstellung einer solchen nie beantragt.
1.6. Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
1. BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2014, RK XXXX.2014, wegen § 15 StGB, § 127 StGB: Freiheitsstrafe von 6 Wochen, bedingt nachgesehen;
Zeitpunkt der letzten Tat: XXXX.2013 (Junger Erwachsener).
2. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2015, RK XXXX.2015, wegen §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG:
Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt nachgesehen;
Zeitpunkt der letzten Tat: XXXX.2015 (Junger Erwachsener).
3. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2019, RK XXXX.2019, wegen §§ 164 (1), 164 (3) StGB, §§ 127, 129 (1) Z 1 iVm (2) Z1 StGB, § 15 StGB:
Freiheitsstrafe von 15 Monaten;
Der BF wurde im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung für schuldig befunden, in XXXX
I. anderen fremde bewegliche Sachen in nicht mehr feststellbarem Gesamtwert von jedenfalls unter EUR 5.000,- mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern
a. Durch Einbruch in eine Wohnstätte weggenommen zu haben, und zwar
i. zwischen XXXX.2015 bis XXXX.2015 einen Laptop im Wert von EUR 1.600,- in dem er die Schlosszylinder der Schlösser der Wohnungstür seines Opfers abbrach, in die Wohnung eindrang und den Laptop an sich nahm;
b. wegzunehmen versucht zu haben, und zwar
i. am XXXX.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit einem noch auszuforschenden unbekannten Täter einem Dritten EUR 200,- Bargeld, indem sie den unbesetzten Eingangsbereich einer Kampfsportschule betraten, und der BF aus dem Büro eine unversperrte Handkasse mit EUR 200,- Bargeld nahm, während der unbekannte Täter Wache hielt, wobei es beim Versuch blieb, weil der BF vom Opfer angehalten werden konnte;
ii. am XXXX.2017 einem weiteren Opfer eine Geldbörse mit nicht mehr festzustellendem Inhalt, indem er den unbesetzten Friseurladen betrat und die Geldbörse aus einer Schublade beim Kassapult nahm, wobei es beim Versuch blieb, weil er die Geldbörse noch im Friseursalon wegwarf, als er hörte, dass das Opfer aus dem hinteren Teil des Friseurladens kam;
II. am XXXX.2018 versucht zu haben, die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung dabei zu unterstützen, eine Sache im Wert von mehr als EUR 5.000,- die diese durch die Tat erlangt haben, zu verwerten, indem er mit den zwei Verurteilten den Verkauf des von diesen am selben Tag gestohlenen PKWs im Wert von etwa EUR 8.344,-
plante, einige seiner Kontakte anrief, um das Auto zum Verkauf anzubieten, auf der Straße eine unbekannt gebliebene Person ansprach, und das Auto um EUR 2.000,- bis 3.000,- zum Verkauf anbot.
Als mildernd wurden dabei der Versuch und die geständige Verantwortung zu den Diebstählen, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, das einschlägig getrübte Vorleben sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die dargelegten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
1.7. Mit dem am 10.01.2019 dem BF zugestellten Schreiben des BFA wurde diesem schriftliches Parteiengehör eingeräumt und er gleichzeitig zur diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. Der BF antwortete hierauf nicht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Fehlen berücksichtigungswürdiger sozialer oder familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich sowie Nichtfeststellbarkeit von für eine tiefgreifende Integration des BF im Bundesgebiet sprechenden Anhaltspunkten getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, djenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet sowie die Anhaltungen in Justizanstalten konnten durch Einsichtnahme ins Zentrale Melderegister erhoben werden und weist ein aktueller Sozialversicherungsauszug die Erwerbszeiten des BF in Österreich aus. Ferner ist im Zentralen Fremdenregister die Abschiebung des BF nach Ungarn dokumentiert.
Dass kein aktueller Aufenthalt in Österreich sowie ein solcher im Bundesgebiet außerhalb jener Zeitspannen, innerhalb derer der BF in Österreich gemeldet war oder in Justizanstalten angehalten wurde, festgestellt werden konnte, beruht darauf, dass der BF keinerlei dahingehende Beweismittel in Vorlage gebracht hat, die einen darüberhinausgehenden bzw. aktuellen Aufenthalt in Österreich belegen könnten. Die Sozialversicherungsmeldungen des BF beschränken sich ebenfalls auf Zeiträume, die den Zeiten der Wohnsitzmeldungen entsprechen und lassen sich aus den, den Verurteilungen zugrundeliegenden Tatzeitpunkten keine Rückschlüsse auf einen längeren Verbleib des BF in Österreich ziehen. Ferner ergibt sich aus dem Inhalt des Zentralen Fremdenregisters, dass der BF nie einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt hat und sohin auch nie im Besitz einer solchen war. Sohin lassen sich auch aus dem besagten Register keine weiteren Erkenntnisse hinsichtlich der Aufenthaltszeiten des BF in Österreich gewinnen. Da der BF am XXXX.2019 abgeschoben wurde, Belege einer Wiedereinreise nicht vorliegen und letztlich nur die wiederholten Wohnsitzmeldungen und Erwerbszeiten auf allfällige Aufenthalte des BF in Österreich hinweisen, waren obige Feststellungen im Einklang mit diesen zu treffen.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, die näheren Ausführungen hiezu sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf einer Ausfertigung des zuletzt ergangenen Strafurteils. Darüber hinaus trat der BF den diesbezüglich getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegen.
Das eingeräumte Parteiengehör ist aus einer Ausfertigung des entsprechenden Schreibens (siehe AS 25) ersichtlich und ist die Zustellung an den BF dem ebenfalls im Akt einliegenden, eine Zustellung an den BF durch persönliche Übernahme desselben am 15.05.2019 dokumentierenden Rückscheins zu entnehmen (siehe AS 111). Dass er keine Stellungnahme beim BFA abgegeben hat, folgt dem Fehlen eines entsprechenden (Antwort)Schreibens im Akt und ist dem Umstand geschuldet, dass der BF kein der fehlenden Antwort widersprechendes Vorbringen getätigt hat.
2.2.2. Wie die an den BF gerichtete schriftliche Aufforderung des BFA zur Stellungnahme zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von diesem Recht (Parteiengehör) nicht nur nicht Gebrauch gemacht, sondern letztlich durch sein Schweigen gegenüber der belangten Behörde seine Mitwirkungspflicht im von dieser geführten Verfahren verletzt (vgl. VwGH 26.02.2009, 2007/09/0105; VwGH 16.04.2009, 2006/11/0227).
Letzten Endes brachte der BF selbst in der gegenständlichen Beschwerde keine von den bisherigen Ausführungen abweichenden bzw. neuen Sachverhalte substantiiert vor und trat den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht substantiiert entgegen.
Die in der gegenständlichen Beschwerde geäußerte Behauptung, sich seit nunmehr 6 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufzuhalten, wurde vom BF nicht mit entsprechenden Beweismitteln oder konkreten Angaben belegt. Wie bereits oben ausgeführt, weist der BF nur die oben festgestellten Wohnsitzmeldungen und Anhaltungen in Justizanstalten in Österreich auf und sind zudem nur wiederholte kurze Erwerbzeiten in den Jahren 2013, 2014 und 2015 belegt. Beweismittel dafür, dass der BF sich über diese besagten Zeitspannen hinaus durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, wurden weder angeboten noch vorgelegt. Die bloße diesbezügliche Behauptung genügt zu deren Beweis jedoch nicht. Dies hat auch sinngemäß im Hinblick auf das Vorbringen des BF, über familiäre Bezugspunkte in Österreich zu verfügen, zu gelten. Mangels Nennung konkreter Angaben zu den besagten Personen (Namen und Adressen) ist eine Verifizierung der ins Treffen geführten Bezugspunkte nicht möglich. Unbeschadet dessen äußerte der BF sich nicht zur konkreten Ausgestaltung bzw. Intensität der eingewandten Bezugspunkte, sodass selbst bei Wahrunterstellung hinsichtlich des Bestehens von familiären Bezugspunkten im Bundesgebiet ein besonderes Nahverhältnis zu diesen nicht festgestellt werden könnte.
Dem pauschalen Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde mangelt es letztlich an hinreichender Substanz, weshalb er weder einen neuen relevanten Sachverhalt darzulegen noch der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten vermochte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner ungarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet:
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Da vom BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit weder fünf noch zehn Jahren nachgewiesen werden konnte, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.1.3. Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen insgesamt 3 Verurteilungen im Mittelpunkt der Betrachtung. Insbesondere jedoch die jüngste wegen des Verbrechens des Diebstahls, teils durch Einbruch, sowie des Vergehens der Hehlerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
Das aus den zuletzt erwähnten Taten abzuleitende Handeln stellt unzweifelhaft ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043: zum großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität).
Zu beachten ist ferner, dass der BF zudem nicht nur einschlägig, sondern auch wegen Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318: Zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Falle von Suchtmitteldelikten, sowie VwGH 25.04.2012, 2013/18/0053: hinsichtlich der maßgeblichen Gefährdung auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben) vorbestraft ist. Besonders erwähnenswert ist auch der Umstand, dass der BF zuletzt in aufrechter Probezeit erneut straffällig wurde und sich letztlich selbst durch wiederholte Verurteilungen und Benefizien der bedingten Strafnachsichten nicht zu einem rechtstreuen Leben verleiten ließ.
Eine Reue oder gar eine Einsicht in sein Fehlverhalten kann dem BF nicht attestiert werden. Der BF hat weder vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren seine Reue oder Einsicht bekundet oder auf sonst eine Weise zum Ausdruck gebracht.
Das Gesamtverhalten des BF lässt eine fehlende Rechtsverbundenheit desselben erkennen, was letztlich durch die Weigerung des BF am Verfahren vor dem BFA mitzuwirken unterstrichen wird.
Des Weiteren ist ihm keine maßgebliche Integration gelungen und beabsichtigte er eine solche augenscheinlich auch nicht. Bis auf wenige und jeweils kurze Erwerbszeiten sowie wiederholte kurzfristige Aufenthaltsnahmen im Bundesgebiet - welche der BF wiederholt zur Begehung von Straftaten missbraucht hat - lassen sich keine berücksichtigungswürdigen Integrationsbemühungen seitens des BF ausmachen.
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zeigt sich somit vorliegend als verhältnismäßig.
Was die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss betrifft, so ist dazu zu sagen, dass die letzte Verurteilung des BF erst vom XXXX.2019 herrührt, der BF zuletzt am XXXX.2018 delinquierte, und der BF von XXXX.2018 bis XXXX.2019 in Untersuchungs- und Strafhaft angehalten wurde (vgl. VWGH 26.04.2018, Zahl Ra 2018/21/0027: Wonach für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten des Fremden ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich sei und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen sei, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert habe). Unter Berücksichtigung dieser Umstände erweist sich der seit der letzten Tat vergangene vorfallfreie Zeitraum - den der BF zu einem großen Teil in Haft verbrachte - vor dem Hintergrund der Kriminalhistorie des BF als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.
Somit ist die Voraussetzung der Gegenwärtigkeit der Gefährdung öffentlicher Interessen erfüllt. Sie ist aber angesichts des Gewichts der zahlreichen Straftaten auch erheblich und liegt tatsächlich vor, zumal aus dem Handeln eine gewisse Intensität und Permanenz abzuleiten ist.
Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung vor allem privaten mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen des BF nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Der BF konnte keinen aktuellen berücksichtigungswürdigen Bezug zum Bundesgebiet nachweisen. Von einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der in Art 8 EMRK genannten Interessen kann daher nicht gesprochen werden.
Nach dem besagten und in seiner Gesamtheit zu missbilligenden Fehlverhalten des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).
3.1.4. Auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes erscheint angemessen. So darf nicht verkannt werden, dass der BF nicht nur insgesamt 3 Mal straffällig wurde, sondern auch wiederholt einschlägig delinquierte und sich bis zuletzt nicht reuig zeigte. Eine Aufenthaltsverbotsbefristung von 8 Jahren erweist sich verfahrensgegenständlich sohin als rechtens.
Die Beschwerde war daher in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
3.2.2. Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativen Zukunftsprognose, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise des BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet. Ferner weist der BF auch keine maßgeblichen Bezugspunkte in Österreich auf und konnte ein aktueller Aufenthalt im Bundesgebiet nicht festgestellt werden, sodass eine Notwendigkeit eines Durchsetzungsaufschubes, allenfalls zur Regelung privater Belange im Bundesgebiet, zudem nicht feststellbar ist.
Insofern ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG lautet:
"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
3.3.2. Eingedenk des oben zur Gefährlichkeit des BF und dessen negativen Zukunftsprognose Ausgeführten, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet.
Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.
Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2220227.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020