TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/2 W275 2229162-1

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Veröffentlicht am 02.04.2020
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Entscheidungsdatum

02.04.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34 Abs2
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W275 2229162-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Jamaica, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme am 21.01.2020, um 20:35 Uhr und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 21.01.2020, 20:35 Uhr bis 22.01.2020, 16:15 Uhr zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Z 1 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Festnahme am 21.01.2020, um 20:35 Uhr sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 21.01.2020, 20:35 Uhr bis 22.01.2020, 16:15 Uhr rechtswidrig waren.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, gegen welchen ein durchsetzbares und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, wurde am 22.01.2020 um 20:35 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, nachdem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 13.01.2020 gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erlassen worden war, und wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge bis 22.01.2020, 16:15 Uhr angehalten, bis er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung des Sicherungsbedarfes hinsichtlich der gegen ihn bestehenden Ausreiseverpflichtung einvernommen worden war und den gegen ihn im Anschluss an seine Einvernahme erlassenen Mandatsbescheid, mit welchem über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, übernommen hatte.

Gegen seine Festnahme am 21.01.2020 um 20:35 Uhr sowie seine Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 21.01.2020, 20:35 Uhr bis 22.01.2020, 16:15 Uhr erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Jamaicas, führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht.

Gegen den Beschwerdeführer besteht ein durchsetzbares und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot.

Mit als "Ladungsbescheid" bezeichnetem Schriftstück vom 05.12.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG aufgefordert, zur Einvernahme hinsichtlich seiner Ausreise als Beteiligter persönlich am 10.01.2020 um 10:00 Uhr an die näher bezeichnete Adresse zu kommen und für den Fall der Nichtbefolgung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) die Festnahme gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG angedroht. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Rückscheinbrief "RSb" zugestellt und am 10.12.2019 einem Arbeitnehmer des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ausgehändigt. Der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuvor mit Schreiben vom 13.10.2019 mitgeteilt, den Beschwerdeführer rechtsfreundlich zu vertreten.

Am 07.01.2020 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 20.12.2019 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welchem durch einen Arzt für Allgemeinmedizin "[an] den Dienstgeber" bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Behandlung des ausstellenden Arztes stehe und von 20.12.2019 bis einschließlich 17.01.2020 arbeitsunfähig sei.

Am 10.01.2020 erschien der Beschwerdeführer nicht zum bzw. am im Ladungsbescheid bestimmten Termin bzw. Ort.

Am 13.01.2020 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer ein auf § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützter Festnahmeauftrag erlassen und begründend ausgeführt, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen würden und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der das Zwangsmittel der Festnahme angedroht gewesen sei, nicht Folge geleistet habe.

Am 21.01.2020 um 20:35 Uhr wurde der Beschwerdeführer aufgrund dieses Festnahmeauftrags vom 13.01.2020 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, angehalten und am 22.01.2020, 10:43 Uhr von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer bestehenden Ausreiseverpflichtung einvernommen sowie bis 22.01.2020, 16:15 Uhr bis zur Übernahme des gegen den Beschwerdeführer im Anschluss an seine Einvernahme erlassenen Mandatsbescheides, mit welchem über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, angehalten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer (Zahl 503007001-181018395; 1415661-4), den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Einvernahme des Beschwerdeführers hinsichtlich der gegen ihn bestehenden Ausreiseverpflichtung (Zahl 503007001-190905048) und den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend der Anordnung einer Sicherungsmaßnahme gegen den Beschwerdeführer (Zahl 503007001-200080473) sowie in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in seinen bisherigen Verfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers (vgl. die den Beschwerdeführer betreffenden, oben genannten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie zuletzt die gegenständliche Beschwerde vom 03.02.2020). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich weder in den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl noch wurde dies vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht.

Dass gegen den Beschwerdeführer ein durchsetzbares und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2019, G301 141566-1/4, sowie den (die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurückweisenden) Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2019.

Die Feststellungen zu dem als "Ladungsbescheid" bezeichneten Schreiben vom 05.12.2019 ergeben sich aus diesem, im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu 503007001-190905048 einliegenden Schreiben. Dass dieses Schreiben mit einem Rückscheinbrief "RSb" dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt und am 10.12.2019 von einem Arbeitnehmer des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers übernommen wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen, gleichfalls in dem Verwaltungsakt zu 503007001-190905048 einliegenden Rückschein. Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 13.10.2019 mitgeteilt hatte, den Beschwerdeführer rechtsfreundlich zu vertreten, ergibt sich aus dem diesbezüglichen, dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu 503007001-190905048 einliegenden Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers.

Die Feststellung zur Übermittlung einer Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. deren Inhalt ergibt sich aus dem diesbezüglichen, dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu 503007001-190905048 einliegenden Schreiben.

Die Feststellungen zum Nichterscheinen des Beschwerdeführers am 10.01.2020 zum bzw. am im Ladungsbescheid bestimmten Termin bzw. Ort sowie zum in weiterer Folge gegen den Beschwerdeführer erlassenen Festnahmeauftrag ergeben sich aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu 503007001-190905048, insbesondere dem darin einliegenden Festnahmeauftrag vom 13.01.2020.

Die Feststellungen betreffend die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Meldung einer Landespolizeidirektion vom 21.01.2020 über die erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers am 21.01.2020 um 20:35 Uhr, aus der mit dem Beschwerdeführer am 22.01.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgenommenen Niederschrift, aus dem Mandatsbescheid, mit welchem über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, vom 22.01.2020, aus dem Zustellschein betreffend diesen Mandatsbescheid und aus dem Entlassungsschein vom 22.01.2020 (alle Schriftstücke einliegend im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu 503007001-190905048).

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) I. Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.

3.1.2. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG).

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Der Verwaltungsgerichtshof subsumierte in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, "sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet," zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).

Der Beschwerdeführer wurde am 21.01.2020 um 20:35 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, am 22.01.2020, 10:43 Uhr von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer bestehenden Ausreiseverpflichtung einvernommen und bis 22.01.2020, 16:15 Uhr bis zur Übernahme des gegen den Beschwerdeführer im Anschluss an seine Einvernahme erlassenen Mandatsbescheides, mit welchem über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, angehalten. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Sicherheitsorgane mit der Anhaltung des Beschwerdeführers entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gehandelt haben (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025).

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Festnahme sowie Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG am bzw. vom 21.01.2020, 20:35 Uhr, bis 22.01.2020, 16:15 Uhr, zuständig.

3.1.3. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34 BFA-VG) besteht.

Gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat

Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).

Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Art. 5 Abs. 1 lit. a bis f EMRK und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

3.1.4. Aus der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewählten Form der Zustellung des mit "Ladungsbescheid" bezeichneten Schreibens vom 05.12.2019 ergibt sich die Unzulässigkeit der Erlassung eines Festnahmeauftrages auf Grundlage des § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG. Diese Bestimmung sieht die Erlassung eines Festnahmeauftrages gegenüber einem Fremden unter anderem nur dann vor, wenn dem Fremden die Ladung zu eigenen Handen zugestellt worden ist. Gemäß § 21 ZustellG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

Die in § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG enthaltene Anordnung, dass ein Festnahmeauftrag nur dann erlassen werden darf, wenn die Zustellung eines diese Rechtsfolge androhenden Ladungsbescheides zu eigenen Handen erfolgt ist, vermag nichts daran zu ändern, dass im Falle eines aufrechten Vertretungsverhältnisses alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei dem Vertreter gegenüber zu setzen sind. Durch § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wird nur das Verbot von Ersatzzustellungen festgelegt, nicht aber der als Empfänger des zuzustellenden Bescheides zu bezeichnende Personenkreis geändert (vgl. zur gleichlautenden Bestimmung des nicht mehr in Geltung stehenden § 74 Abs. 1 Z 1 FPG VwGH vom 27.05.2009, 2009/21/0014).

Im vorliegenden Fall wurde das Schreiben vom 05.12.2019 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers jedoch nicht zu eigenen Handen zugestellt, sondern es wurde die Zustellung mit einem Rückscheinbrief "RSb", daher unter Zulassung einer Ersatzzustellung, vorgenommen. Mangels Zustellung der diese Rechtsfolge androhenden Ladung zu eigenen Handen kam die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 24.02.2011, 2010/21/0422; dieses Erkenntnis erging zwar zu der nicht mehr in Geltung stehenden Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z 4 FPG, diese ließ jedoch die Erlassung eines Festnahmeauftrages ebenfalls nur im Falle der Zustellung der Ladung zu eigenen Handen zu, weshalb diese Rechtsprechung auch für den hier zu beurteilenden Fall herangezogen werden kann).

Da sohin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht vorlagen, ist dieser rechtswidrig und waren auch die auf diesem Festnahmeauftrag basierende Festnahme des Beschwerdeführers am 21.01.2020 um 20:35 Uhr sowie seine darauffolgende Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 21.01.2020, 20:35 Uhr, bis 22.01.2020, 16:15 Uhr, rechtswidrig.

Der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme) war daher stattzugeben.

3.2. Zu A) II. Kostenersatz:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Im gegenständlichen Fall hat lediglich der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kostenersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gestellt.

Dem Beschwerdeführer gebührt als (vollständig) obsiegender Partei daher Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Umfang.

§ 1 Z 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit 737,60 Euro.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

3.4. Zu B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Festnahmeauftrag, Ladungsbescheid, Rechtswidrigkeit,
Zustellmangel, Zustellung zu eigenen Handen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W275.2229162.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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