Entscheidungsdatum
07.04.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W182 2219855-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2019, Zl. 732456503 - 190036759 / BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 3, Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 46, 93 Abs. 1, Abs. 2, 94 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 17.08.2003 im Alter von XXXX Jahren illegal mit seiner Frau und seinen minderjährigen Söhnen über die Slowakei ins Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge noch am selben Tag einen Asylantrag.
Der BF begründete seinen Asylantrag bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.09.2003 im Wesentlichen damit, dass er zwischen November 2001 und August 2003 vier Mal von russischen Spezialeinheiten (FSB) festgenommen und für mehrere Tage angehalten worden sei, weil er seit 2001 mit einem Lkw Warentransporte für die Kämpfer von XXXX , dessen Sippe er angehöre, durchgeführt habe. Da er sich immer bereit erklärt habe, mit dem FSB zusammenzuarbeiten, sei er freigelassen worden.
1.2. Mit Bescheid vom 30.09.2003, Zl. 03 24.565-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG), als unzulässig zurück.
1.3. Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenats mit Bescheid vom 18.02.2004, Zl. 242.242/0-IX/25/03, gemäß § 32 Abs. 2 AsylG stattgegeben, die angefochtene Entscheidung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die Erstinstanz zurückverwiesen.
1.4. Im Rahmen der daraufhin am 11.05.2004 vor der Erstinstanz durchgeführten niederschriftlichen Befragung verwies der BF nochmals im Detail auf seine bereits bisher ins Treffen geführten Fluchtgründe. Er würde ebenso wie auch XXXX dem XXXX " angehören. Er habe in der Vergangenheit Waren für XXXX transportiert, was der damaligen Regierung aber bekannt geworden sei. Russische Streitkräfte hätten daraufhin den BF festgenommen und gefoltert, um ihn auf diese Weise für künftige Informanten- respektive Spionagetätigkeiten rekrutieren zu können. Auf gezieltes Nachfragen gab der BF dazu an, vier Mal von föderalen Kräften festgenommen worden zu sein, wobei er im November 2001 nach fünf Tagen, im Juni und Oktober 2002 nach jeweils ein paar Stunden und im August 2003 nach vier Tagen freigelassen worden sei. Die Anhaltungen und Verhöre hätten sich regelmäßig über mehrere Tage hingezogen, stets mit der Absicht, solcherart zu Informationen über XXXX und seine Gruppe zu gelangen. Zuletzt habe man vom BF mit Nachdruck verlangt, als Spion zu agieren und dessen Freilassung von seiner diesbezüglichen Zusage abhängig gemacht. Anstatt seine vorgetäuschte Kooperationsbereitschaft tatsächlich in die Tat umzusetzen, wäre dieser jedoch auf Ratschlag seiner Eltern bei der ersten sich bietenden Gelegenheit mit seiner Familie ins Ausland geflüchtet. Im Falle seiner Rückkehr müsse er mit den schlimmsten Folgen bis hin zu einer Ermordung rechnen müsse.
1.5. Mit neuerlichem Bescheid vom 16.08.2004, Zl. 03 24.565/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkte II.) und wies selbigen unter einem gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).
1.6. Basierend auf der daraufhin abermals fristgerecht erfolgten Berufung fand am 29.11.2005 beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf der BF ebenso wie auch dessen Ehefrau und sein älterer minderjähriger Sohn im Detail näher befragt wurden.
Inhaltlich wurde von sämtlichen der einvernommenen Asylwerbern auf die aktive Kooperation des BF verwiesen, wonach aufgrund dessen unterstellten Unterstützung von XXXX respektive tatsächlichen Zugehörigkeit zu XXXX immer wieder schwere physische Übergriffe seitens unbekannter Maskierter auf das Elternpaar erfolgt wären. Nur aufgrund einer vorgetäuschten Zustimmung zu einer künftigen Spionagetätigkeit habe die ganze Familie die Gelegenheit zur Flucht erhalten und befürchte dramatische Konsequenzen im Falle ihrer Rückkehr.
1.7. Mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.05.2006, Zl. 242.242/1-IX/25/04, wurde dem BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 1997/76 i. d. F. 2003/101 iVm § 12 leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
In der Entscheidung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der BF glaubhaft dartun habe können, dass er ab dem Jahr 2001 Warentransporte für XXXX durchgeführt habe, seither mehrmals (3-4 Mal), zuletzt im August 2003 von föderalen Truppen festgenommen, misshandelt und teilweise mehrere Tage angehalten worden sei, wobei er auf die Zusage, für diese als Spion zu arbeiten, freigelassen worden sei und infolge das Land verlassen habe. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nach den getroffenen Feststellungen in das Blickfeld der russischen Behörden gelangt und davon auszugehen sei, dass er von russischer, staatlicher Seite aus politischen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Gegner angesehen, bzw. eine solche Gegnerschaft oder Sympathie und tatkräftige Unterstützung für solche Gegner in Verbindung mit seiner ethnischen Herkunft unterstellt würde. Dem BF wäre es wegen der gegenüber Tschetschenen praktizierten Restriktionen beim Erwerb von Zuzugsgenehmigungen praktisch unmöglich, sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er auch über entsprechende Verwandtschaftsbeziehungen nicht verfüge.
1.8. Ebenso wurde mit zeitgleich ergehenden Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats den beiden im Verfahren befindlichen minderjährigen Söhnen sowie der Gattin des BF gemäß § 7 AsylG i. d. F. 2003/101 Asyl gewährt und rechtskräftig festgestellt, dass diesen gemäß § 12 leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die persönliche Verfolgungsgefährdung der Gattin bzw. minderjährigen Söhne in der die gesamte Familie betreffenden Gefahr eines Übergriffes durch russische Behörden zu sehen sei, weil diese (über den BF) in das Blickfeld der Behörden geraten sei. Sohin werde der Asylgrund der Familie als soziale Gruppe schlagend.
1.9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2018, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß §§ 127 und 128 Abs. 1 Z 5 StGB (schwerer Diebstahl) zu einer Haftstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei die die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF einen Pkw im Wert von etwa XXXX ,- € einem namentlich angeführten Unternehmen "mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Fahrzeug mit dem Originalschlüssel in Betrieb nahm und über eine circa 15 cm hohe Einfriedungsmauer über eine mit Kfz-Reifen errichtete Rampe in das angrenzende Feld fuhr."
Mildernd wurde bei der Strafbemessung der bis zum damaligen Zeitpunkt als ordentlich qualifizierte Lebenswandel des BF, erschwerend hingegen kein Umstand gewertet.
Infolge wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2019, Zl. XXXX , gemäß §§ 148a Abs. 1 und 2 StGB (Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch) sowie § 223 Abs. 2 StGB (Urkundenfälschung) zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei davon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Gleichzeitig wurde die im zuvor genannten Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2018 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht widerrufen. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Der BF wurde schuldig befunden, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit nicht mehr ausforschbaren Mittätern im Zeitraum XXXX gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der XXXX dadurch in einem 5.000,- € übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen geschädigt zu haben, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst hat, indem er diese im Rahmen automationsunterstützter Online-Bestellungen von Mobiltelefonen unter Verwendung falscher Identitäten zum Abschluss von Mobilfunkverträgen und zur Übersendung von Mobiltelefonen veranlasst hat. Dazu wurden infolge XXXX jeweils individuell geschädigte Personen in Kombination mit den korrespondierenden Tatzeitpunkten und der jeweiligen Schadenshöhe, die in Summe über XXXX ,- € gelegen ist, angeführt. Des Weiteren hat der BF, indem er die Unterschriften der Opfer anlässlich der Auslieferung der Handys zwecks Unterfertigung der Zustellnachweise nachahmte und gegenüber der Firma XXXX verwendete, falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht. Dem BF kam es überdies darauf an, sich durch die dargestellten wiederkehrenden Handlungen über einen längeren Zeitraum von zumindest einigen Wochen eine fortlaufende, nach einer Durchschnittsbetrachtung monatlich 400,- € übersteigende Einnahmequelle zu verschaffen.
Bei der Strafbemessung wurde mildernd kein Umstand gewertet, erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von zahlreichen Vergehen sowie das mehrfache Überschreiten der Wertqualifikation von 5.000,- €.
Der BF wurde am XXXX .2019 bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe vorzeitig aus der Haft entlassen.
2.1. Am 18.04.2019 niederschriftlich zu dem am 11.01.2018 amtswegig vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) eingeleiteten Aberkennungsverfahren zum Status des Asylberechtigten einvernommen, gab der BF ausdrücklich an, "nichts dagegen" zu haben, sollte die zuständige Behörde ihm nunmehr seinen Flüchtlingsstaus entziehen wollen. "Es ist mir egal (Seite 439 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Dem Vorhalt, dass er sich im Jahr 2013 und danach im Jahr 2018 einen (bis 2028 gültigen) russischen Reisepass ausstellen hat lassen, obwohl er im Besitz eines Konventionsreisepasses sei, trat der BF nicht entgegen, sondern gab vielmehr zu verstehen, dass dies als russischer Staatsbürger sein gutes Recht sei. Seit seiner damaligen Flucht wäre er ein Mal 2018 im Herkunftsland auf Verwandtenbesuch gewesen. Die Geschwister seiner Ehefrau würden im russischen XXXX leben. Auf dieser Reise habe ihn neben seiner Gattin auch der jüngere Sohn XXXX begleitet. Schon in den Jahren zuvor sei der BF in der Ukraine gewesen, um dort Verwandte zu besuchen. Aktuell verfüge er in Tschetschenien noch immer über seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern. Seine Mutter wäre bereits in Pension; aus welchen Einkünften heraus seine Brüder ihren Lebensunterhalt finanzierten, entziehe sich gänzlich seiner Kenntnis. Neben Gattin und Söhne wäre aktuell auch noch ein weiterer Bruder im Bundesgebiet wohnhaft. Konfrontiert mit dem Vorstrafenregister seiner beiden Kinder zeigte sich der BF gänzlich unwissend, zumal "ich nicht weiß, was meine Söhne machen (Seite 443 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Er selbst sei zweimal unschuldig verurteilt worden, obwohl sogar sein Strafrichter ausdrücklich seine Unschuld eingeräumt hätte. Nach Russland wolle der BF aber dennoch nicht zurück, ohne dafür jedoch konkrete Gründe nennen zu können. "Ich werde Beschwerde in Straßburg einreichen (Seite 447 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Die aktuelle Lage in Russland beziehungsweise Tschetschenien interessiere ihn nicht und verzichte er daher auch folgerichtig auf eine entsprechende Präsentation. Ähnlich fiel auch seine Reaktion in Bezug auf die eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zum geplanten Ausspruch eines Einreiseverbots aus. "Nein, ich brauche und will das nicht. Das Gericht in Straßburg wird das alles entscheiden (Seite 449 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."
2.2. Mit Bescheid vom 13.05.2019, Zl. 732456503 - 190036759 / BMI-BFA_BGLD_RD, erkannte das Bundesamt dem BF den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.05.2006, Zl. 242.242/1-IX/25/04, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 ebensowenig erteilt (Spruchpunkt III.), sondern stattdessen gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA- VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter einem wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Unter einem wurde dem BF gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 93 Abs. 1 Z 1 und 94 Abs. 1 FPG der Konventionsreisepass entzogen. Selbiges Dokument sei gemäß § 93 Abs. 2 FPG unverzüglich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzulegen (Spruchpunkt VIII).
Begründend wurde im Wesentlichen auf die bereits im Verfahrensgang aufgelisteten rechtskräftigen Verurteilungen des BF sowie darauf hingewiesen, dass jene Umstände in dessen Herkunftsland, welche seinerzeit zur Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, zwischenzeitlich weggefallen wären. Daraus resultierend lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht mehr vor. Dies belege im Übrigen auch das Faktum, demzufolge der BF nicht nur ohne Schwierigkeiten auf offiziellem Wege von den russischen Behörden sowohl im Jahr 2013 als auch 2018 einen Auslandsreisepass erhalten habe, sondern auch dessen wiederholten Reisebewegungen in sein Heimatland zum Zwecke des Verwandtenbesuchs und Urlaubs.
Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Situation des BF im Falle seiner Rückkehr wurde ausgeführt, dass die im Heimatland herrschenden Verhältnisse basierend auf den aktuellen Länderberichten nicht zu einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefährdung des BF führen würden. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, als dass der BF in Tschetschenien nicht nur über familiäre Bindungen, sondern auch über eine Unterkunftsmöglichkeit verfüge und sich als uneingeschränkt arbeitsfähig erweise. Die Voraussetzungen für die allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund des Vorliegens besonderer Schutzbedürftigkeit wären in casu nicht erfüllt.
In Bezug auf das Familienleben des BF wurde festgehalten, dass dieser laut offizieller Meldeauskunft getrennt von seiner Ehefrau und seinen Söhnen lebe. Der BF selbst sei ansonsten darüber hinaus nicht verfestigt oder verankert, im Gegenteil müsse diesem eine massive Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung attestiert werden. Wenngleich dem BF der Erwerb deutscher Sprachkenntnisse positiv angerechnet würde, könne aber ansonsten keinerlei sichtbare Verbundenheit zu Österreich erkannt werden, was auch anhand der wiederholten Reisen in sein Heimatland belegt werden könne. Der nunmehr bereits 55-jährige BF habe den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Tschetschenien verbracht, weshalb ihn aufgrund seiner Kenntnis in Bezug auf Kultur, Gepflogenheiten und Sprache keine unüberbrückbaren oder unzumutbaren Hindernisse entgegenstehen würden, sich wieder nahtlos in der Gesellschaft seines Heimatlandes, noch dazu unter Nutzung seiner vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, einzufügen. Angesichts der wiederholten teils schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen erweise sich die Verhängung eines Einreiseverbotes im Ausmaß von neun Jahren für den gesamten Schengenraum ebenso angemessen wie die Gewährung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise. In einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK habe somit das öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten die privaten beziehungsweise familiären Interessen des BF deutlich überwogen, weshalb im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.05.2019 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater zugewiesen.
2.3. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurden im Wesentlichen die regelmäßigen Gefängnisbesuche der Familie betont, welche auf das Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens hindeuten würden, wenngleich gegen beide Söhne ebenfalls bereits Asylaberkennungsverfahren laufen würden. Generell sei aber der BF sehr an der gemeinsamen Fortsetzung des Familienlebens in Österreich interessiert. Während des insgesamt 16 Jahre dauernden Aufenthalts im Bundesgebiet habe der BF zahlreiche Freunde und Bekannte gewonnen, weshalb er sich auch als Teil der österreichischen Gesellschaft und dieser verbunden fühle. Daran würden auch die wiederholten Besuche in seiner Heimat nichts ändern. Die familiären Bindungen zum Heimatland seien demgegenüber nur mehr sehr schwach ausgeprägt; zudem bereue der BF sein strafrechtswidriges Vorleben von ganzem Herzen und plane nach seiner Entlassung und Genehmigung des Einsatzes einer Fußfessel die Fortführung seines Lebens in geordneten Bahnen. In diesem Zusammenhang erscheine die Höhe des ausgesprochenen Einreiseverbots als nicht angemessen. Dies nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass der maximal mögliche Strafrahmen vom Strafgericht nicht ausgereizt worden sei, weshalb sein Fehlverhalten insgesamt nicht als massiv gefährdend erachtet werden dürfe. Eine Herabsetzung des Einreiseverbots auf bloß zwei Jahre wäre in casu ausreichend, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können.
2.4. In weiterer Folge wurde am 19.12.2019 vor dem erkennenden Gericht eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der neben dem BF und dessen Sohn XXXX auch dessen rechtsfreundliche Vertretung, eine Dolmetscherin für Russisch und ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilnahmen.
Befragt nach allfälligen im Inland aufhältigen Familienangehörigen, führte der BF neben seiner Gattin und den gemeinsamen erwachsenen Söhnen auch noch einen Bruder ins Treffen. Die sonstigen vier Geschwister - allesamt Schwestern - wären noch im Heimatland aufhältig. Der im erstinstanzlichen Verfahren fälschlich als zweiter Bruder bezeichnete Verwandte sei eigentlich ein Cousin, ebenso wie ein weiterer vermeintlicher Bruder, der in Wahrheit auch ein Cousin wäre. Genau genommen handle es sich auch bei zwei der zuvor angeführten Schwestern tatsächlich um Cousinen. Hinzu kämen auch noch Geschwister seiner Ehegattin, allesamt Tschetschenen, welche ebenfalls noch immer in Russland wohnhaft seien. Auch seine hochbetagte Mutter, zu welcher er nahezu täglich Kontakt halten würde, lebe noch immer im Herkunftsland. Seit drei Wochen gehe der BF wieder einer geregelten Arbeit nach und verfüge er auch über Sprachzertifikate der Niveaustufe B2. In Russland habe er zehn Jahre lang die Schule besucht und anschließend eine Ausbildung als Verkäufer absolviert. Bis zu seiner Ausreise habe der BF in der Lagerlogistik eines großen Unternehmens gearbeitet. In Österreich sei er schließlich als XXXX tätig gewesen. Zu seiner Gesundheit befragt, gab er an, dass er an einer in den Kriegszeiten zugezogene XXXX leide, wobei sich XXXX . Eine operative Entfernung stelle laut Ansicht der Ärzte XXXX ein unverhältnismäßiges Risiko dar. Er nehme deswegen Medikamente. Die zwei strafrechtlichen Verurteilungen seiner Person wären zu Unrecht erfolgt, da er in beiden Fällen unschuldig gewesen sei. Die Gattin des BF habe die letzten sieben Jahre in XXXX Tschetschenisch gelehrt, arbeite aber nunmehr im zweiten Jahr in einem XXXX als Hilfskraft. Ursprünglich gab der BF an, seit 2003 mehrmals In Russland gewesen zu sein. Auf Nachfragen, wie oft er nach 2003 im Herkunftsland gewesen sei, erklärte er vorerst, sich nicht erinnern zu können, gab aber dann auf weiteres Nachfragen an, ungefähr fünf- bis zehnmal dort gewesen zu sein, wobei er anschließend wiederum dazu erklärte, nicht in Russland, sondern in der Ukraine gewesen zu sein. Zuletzt gestand er ein, ein paar Mal in XXXX in Russland gewesen zu sein. Seine Ehefrau wie auch sein jüngerer Sohn hätten ihn dabei begleitet. Probleme im Rahmen der damit verbundenen Ein- und Ausreisekontrollen habe er nicht zu gewärtigen gehabt. Abgesehen von ihm selbst würden auch alle anderen im Bundesgebiet lebenden Familienmitglieder über russische Reisepässe verfügen. Schwierigkeiten bei der Ausstellung seien auch hier nicht aufgetreten.
Im Falle seiner Rückkehr befürchte der BF wegen seiner früheren Unterstützung für XXXX von Kadyrow getötet werden zu können. Der BF habe beim Sicherheitsdienst von XXXX gearbeitet und sei dort im Wesentlichen zum Personenschutz eingesetzt worden. Zuletzt habe er für diesen in einer XXXX gearbeitet. Während des zweiten Tschetschenienkrieges wären viele seiner Angehörigen ums Leben gekommen; er selbst sei während dieser Zeit in Dagestan geblieben und habe von dort aus Lebensmittel und Bekleidung geschickt. An Kampfhandlungen hätte der BF aber nie persönlich teilgenommen. Der BF sei verfolgt worden, weil er Tschetschenen unterstützt habe. Dazu gab er auf Nachfragen an, persönlich nicht angehalten oder festgenommen worden zu sein. Im März 2012 habe er in Tschetschenien an den Trauerfeierlichkeiten anlässlich des Todes seines Vaters teilgenommen und hätte ein tschetschenischer Kommandant, nachdem bewaffnete Personen das Familienhaus des BF umstellt hätten, versucht, 3.000.000,- Rubel vom BF zu erpressen. Bei Nichtbezahlung habe er angedroht, das Familienhaus des BF zu sprengen. Der BF habe zugesagt, dass Geld binnen zwei Tagen zu zahlen, und die bewaffneten Personen seien abgezogen. Der BF habe die Summe nicht gezahlt, sondern das Herkunftsland verlassen. Das Haus sei jedoch nicht gesprengt worden. Dem Kommandanten sei es nur um kriminelle Bereicherung gegangen. Gesundheitlich habe er noch Probleme, hervorgerufen durch Granatsplitter, welche sich in der Nähe seines Herzens befinden würden. Diesbezügliche Befunde werde er binnen zweier Wochen nachreichen. An Tschetschenien habe er keinerlei Interesse und wisse er daher auch nicht, wovon seine dort lebenden Verwandten ihren Lebensunterhalt erzielen würden.
2.5. Mit Faxschreiben vom 09.01.2012 übermittelte der BF Kopien von Deutschzertifikaten, wonach er im Jahr 2006 an zwei Kursen "Deutsch für AusländerInnen ohne Vorkenntnisse" erfolgreich teilgenommen und 2011 einen Deutschkurs "Level II: Deutsch ohne Vorkenntnisse" mit gutem Erfolg bestanden habe. Weiters reichte er zwei Rezeptverschreibungen für Medikamente gegen Bluthochdruck, Herzinsuffizienz, Gastritis und zur Blutverdünnung respektive Entzündungshemmung vor.
2.6. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zlen. W182 2217531-1 und W182 1242236-1, wurden die Beschwerden der beiden Söhne des BF gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 29.03.2019, Zl. 732456710 - 180893905 / BMI-BFA_BGLD_RD und vom 13.05.2019, Zl. 732456503 - 190036759 / BMI-BFA_BGLD_RD, als unbegründet abgewiesen. Mit den genannten Bescheiden des Bundesamtes wurde den beiden Söhnen des BF u.a. der mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.05.2006, Zlen. 242.242/1-IX/25/04 und 242.236/1-IX/25/04, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zur Person des BF
Der BF ist russischer Staatsangehöriger, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, im August 2003 im Alter von XXXX Jahren illegal mit seiner Familie nach Österreich eingereist und hat mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.05.2006 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt erhalten.
Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2018, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls zu einer zwölfmonatigen Haftstrafe verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Anschluss wurde er mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2019 wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches sowie der Urkundenfälschung zu einer Haftstrafe von 18 Monaten, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt, wobei gleichzeitig die im zuvor genannten Urteil ausgesprochene bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde.
Der BF wurde am XXXX .2019 bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe vorzeitig aus der Haft entlassen.
Die Gattin und die beiden erwachsenen Söhne des BF sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Abstammung und halten sich in Österreich auf. Gegen die beiden Söhne des BF wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zlen. W182 2217531-1 und W182 1242236-3, Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverboten bestätigt.
Im Herkunftsland halten sich in Tschetschenien gegenwärtig zumindest die Mutter, Schwestern sowie diverse Cousins und Cousinen des BF auf. Weiters halten sich Geschwister der Gattin des BF in der Russischen Föderation auf. Der BF hat sich seit 2003 wiederholt - zuletzt 2018 - auf Besuch im Herkunftsland aufgehalten, wobei er auch die Familie seiner Gattin besucht hat.
Der BF hat im Herkunftsland die Pflichtschule sowie eine Verkäuferausbildung absolviert und war im Herkunftsland u.a. im Lagerlogistikbereich eines großen Unternehmens beschäftigt. Er spricht Deutsch, Tschetschenisch und Russisch. Er war im Bundesgebiet als Zusteller für einen Paketzustelldienst tätig sowie phasenweise arbeitslos. Der BF bezieht aktuell Arbeitslosengeld. Er leidet an keiner akuten schwerwiegenden Erkrankung und ist uneingeschränkt arbeitsfähig.
Der BF hat nicht glaubhaft dartun können, im Herkunftsland wegen der logistischen Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes bzw. von XXXX bis zum Jahr 2003 oder sonstiger Gründe aktuell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.
Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.
2. Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ausgegangen:
Politische Lage
Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vgl. GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).
Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Sieben-Prozent-Klausel. Wichtige Parteien sind: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern , die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 5.2019a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 14.2.2019b). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die Nicht-Systemopposition unterstützt zwar die parlamentarische Demokratie als Organisationsform der Politik, nimmt aber nicht an Wahlen teil, da ihnen die Teilnahme wegen der restriktiven Regeln oder vermeintlicher Formalfehler versagt wird (Dekoder 24.5.2016).
Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vgl. AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a).
Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 8.2019a).
Bei den Regionalwahlen am 8.9.2019 in Russland hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu Protesten geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten alles wählen - nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall. Umfragen hatten der Partei wegen der Unzufriedenheit über die wirtschaftliche Lage im Land teils massive Verluste vorhergesagt (Zeit Online 9.9.2019).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (14.2.2019b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 6.8.2019
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CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2019): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 6.8.2019
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EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2019
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FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 5.9.2019
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 5.9.2019
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Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau,
https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 24.9.2019
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ORF - Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019,
https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 30.9.2019
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OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report,
https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 6.8.2019
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Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen",
https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 6.8.2019
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Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident,
https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 6.8.2019
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Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 6.8.2019
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Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen,
https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 24.9.2019
Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2019 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 24.1.2019), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben - eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert , teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2018). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen zu sein (Rüdisser 11.2012).
In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vgl. AA 13.2.2019).
Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute "föderale Machtvertikale" dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019
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FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019
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GKS - Staatliches Statistikamt (24.1.2019): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2019,
https://www.ppn2018.ru/novosti/naselenie-rossii-sokratilos-vpervye-za-10-let.html, Zugriff 6.8.2019
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ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019
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Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 6.8.2019
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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 6.8.2019
Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vgl. BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019).
Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).
Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).
Quellen:
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