TE Vfgh Beschluss 1996/6/11 B1232/96

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §61
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §464 Abs3
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit. Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der vom Einschreiter angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die am 11. April 1996 zur Post gegebene Beschwerde wendet sich gegen den im Instanzenzug erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. September 1995, mit dem ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde - wie aus dem auf einer Bescheidausfertigung angebrachten Kanzleivermerk hervorgeht - der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 1995 zuhanden ihrer damaligen Rechtsvertreter zugestellt.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde bringt der für die Beschwerdeführerin nunmehr einschreitende Rechtsanwalt vor, daß ihm am 29. Feber 1996 der (seine Bestellung zur Verfahrenshilfe betreffende) Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Salzburg (und unter einem der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs über die Bewilligung der Verfahrenshilfe) zugestellt worden sei.

2. Die diesem Vorbringen zugrundeliegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch verfehlt. Der einschreitende Rechtsanwalt wurde mit dem erwähnten Bescheid des Kammerausschusses zur Verfahrenshilfe für das (denselben Ministerialbescheid betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 12.10.1994 B1930/94).

3. Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 1995 zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.

4. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VerfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, daß der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder eine Behandlung ablehnt, nicht aber für den ihrer Zurückweisung.

II. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1232.1996

Dokumentnummer

JFT_10039389_96B01232_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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