Entscheidungsdatum
05.05.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G304 2227723-5/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung von XXXX, geboren am XXXX, StA. Indien (BFA-Zl. XXXX), vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, in Schubhaft zu Recht:
A) Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 03.10.2019 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Der BF kam folglich am 03.10.2019, 11:10 Uhr, in Schubhaft, welche noch aufrecht ist.
3. Vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) fanden bereits vier Schubhaftüberprüfungen nach jeweiliger Aktenvorlage durch das BFA statt:
Es wurde
? im Verfahren zu Zl. G302 2227723-1 mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2020 (gekürzte Ausfertigung des am 24.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses),
? im Verfahren zu Zl. G304 2227723-2 mit Erkenntnis vom 11.02.2020,
? im Verfahren zu Zl. G304 2227723-3 mit Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2020 (gekürzte Ausfertigung des am 09.03.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses)
? im Verfahren zu Zl. G314 2227723-4 mit Erkenntnis vom 07.04.2020
jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
4. Am 30.04.2020 langte beim BVwG der gegenständliche Schubhaftakt zur weiteren Prüfung einer möglichen Fortsetzung der Schubhaft iSd § 22a Abs. 4 BFA-VG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien.
1.2. Er wurde im Bundesgebiet am 01.10.2019 von der Polizei festgenommen und von Polizeibeamten zu seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet befragt, wobei bei ihm ein nur geringfügiger Bargeldbetrag vorgefunden wurde.
1.3. Da eine Zurückschiebung des BF nach Slowenien nicht möglich war, wurde der BF am 02.10.2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zwecks Vorführung vor das BFA festgenommen.
1.4. Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2019 wurde über den BF zwecks Sicherung des Verfahrens und Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Der BF kam am 03.10.2019, 11:10 Uhr, in Schubhaft, welche derzeit noch aufrecht ist.
1.5. Am 02.10.2019 wurde gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet.
1.6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.10.2019 wurde über den BF zwecks Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.
Daraufhin kam der BF am 03.10.2019 um 11:10 Uhr in Schubhaft, welche derzeit aufrecht ist. Am 07.04.2020 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der Fremde am selben Tag, um 12:00 Uhr, seinen am 03.04.2020 begonnenen Hungerstreik beendet hat.
1.7. Am 03.10.2019 wurde durch das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bzw. Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF eingeleitet.
1.8. Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2019, in Rechtskraft erwachsen mit 04.11.2019, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist, gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
1.9. Am 26.01.2019 wurde durch das BFA eine amtswegige Schubhaftprüfung durchgeführt und mittels Aktenvermerk dokumentiert.
1.10. Am 26.11.2019 stellte der BF aus dem Stand der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dem BF wurde nachweislich mittels Aktenvermerk mitgeteilt, dass die Anhaltung in Schubhaft weiter aufrechterhalten werde, da das BFA bei der Antragstellung von einer Verzögerungsabsicht in Bezug auf die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausgehe.
An demselben Tag wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen.
Mit Bescheid des BFA vom 26.12.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.11.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch hinsichtlich des Status de subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2020, rechtskräftig am 15.01.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 26.12.2019 abgewiesen.
1.11. Am 30.04.2020 erfolgte die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage vor das BVwG zur weiteren Prüfung einer möglichen Fortsetzung der Schubhaft iSd § 22a Abs. 4 BFA-VG. Diesem Verfahren sind vor dem BVwG bereits vier Verfahren zur Prüfung einer möglichen Fortsetzung der Schubhaft iSd § 22a Abs. 4 BFA-VG vorangegangen.
Es wurde
? im Verfahren zu Zl. G302 2227723-1 mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2020 (gekürzte Ausfertigung des am 24.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses),
? im Verfahren zu Zl. G304 2227723-2 mit Erkenntnis vom 11.02.2020,
? im Verfahren zu Zl. G304 2227723-3 mit Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2020 (gekürzte Ausfertigung des am 09.03.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses)
? im Verfahren zu Zl. G314 2227723-4 mit Erkenntnis vom 07.04.2020
jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
1.12. Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorlage wurde Folgendes mitgeteilt:
? "Seit der Eröffnung des Verfahrens zur Beschaffung eines Ersatzreisedokuments am 03.10.2019 wurde seitens des BFA 11 Mal, zuletzt am 19.03.2020 per Einzelurgenz, bei der indischen Botschaft in Wien urgiert. Weiters wurde der Fremde am 13.11.2019 persönlich der indischen Botschaft zu einem Interview vorgeführt. Die Personendaten des Fremden wurden gem. Botschaft zur Überprüfung an seinen Heimatstaat übermittelt. Weiterführende Urgenzen sind derzeit auf Grund der COVID 19 Lage nicht möglich, da die Botschaft geschlossen ist (vgl. https://eoivienna.gov.in/Stand 24.04.2020).
(...)
? Mit Erkenntnis des G314 2227723-4/8E vom 07.04.2020 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Dies trotz der derzeit aufrechten Maßnahmen in Österreich in Bezug auf COVID 19, sowie auch in Bezug auf die derzeitig nicht mögliche Außerlandebringung auf Grund er Einschränkungen in Indien bzw. der Einschränkungen auf den internationalen Flugverkehr.
? Auch zum jetzigen Zeitpunkt geht die Behörde davon aus, dass aus der Situation rund um die Beschränkungen und Einschränkung um COVID 19 noch iimmer eine Außerlandesbringung des Fremden innerhalb der rechtlich vorgesehenen Fristen jedenfalls möglich ist, zumal die österreichische Bundesregierung bereits Lockerungen der aktuell aufrechten Maßnahmen kommuniziert hat (vgl. https://www.kleinezeitung.at/international/corona/5802981/Corona-Oesterreich-und-Welt_Europarat-fordert-mehr-Schutz-fuer Abgerufen am 24.04.2020)."
Zusammengefasst hielt die belangte Behörde folglich zusammengefasst und fettgedruckt fest:
"Die Behörde geht davon aus, dass das HRZ Verfahren zeitnah abgeschlossen und in weitere Folge eine Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen kann. Dies auch auf Grund der bereits erläuterten Lockerungen der COVID 19 Maßnahmen in Österreich. Dies würde eine Außerlandesbringung des Fremden weiterhin ermöglichen. Durch das BFA wurden vor den COVID19 Einschränkungen laufend unbegelitete und auch begleitete Abschiebungen nach Indien durchgeführt. Es deutet auch bei er Beurteilung der weltweiten COVID19 Lage bzw. im speziellen der Lage in Indiennichts darauf hin, dass nicht auch in Indien die Einschränkungen zeitnah gelockert werden (vgl. https://www.who.int/docs/default-source/wrinia/situation-report/india-situation-report-12.pdf?sfvrsn=22283a8a_2, Stand 24.04.2020).
1.13. Fest steht, dass der BF in Österreich keine familiäre, soziale oder berufliche Bindung, keinen ordentlichen Wohnsitz hat und bei seiner Festnahme im Bundesgebiet am 01.10.2019 über einen geringfügigen Bargeldbetrag verfügte. Eine familiäre, soziale oder berufliche Bindung des BF zu einem anderen europäischen Staat besteht ebenso nicht.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt samt den vom BFA mit gegenständlicher Akten- bzw. Beschwerdevorlage bekannt gegebenen Informationen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zuständigkeit:
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:
"§ 22a. (...)
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(...)."
Mit Vorlage des Verwaltungsaktes beim BVwG am 30.04.2020 gilt die gegenständliche Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen BF eingebracht. Das BVwG hat nunmehr festzustellen, ob zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
3.2. Relevante Rechtsvorschriften und Judikatur:
3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(...)
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),
lautet:
§ 80.
(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."
3.2.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2019 wurde über den illegal im Bundesgebiet aufhältigen BF zwecks Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung des BF die Schubhaft angeordnet. Der BF kam folglich am 03.10.2019 um 11:10 Uhr in Schubhaft.
Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Im gegenständlichen Fall liegt Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 FPG vor, sind doch einige Fluchtgefahr-Tatbestände nach § 76 Abs. 3 FPG erfüllt,
? besteht doch mit Bescheid des BFA vom 04.10.2019, rechtskräftig mit 04.11.2019, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt einjähriges Einreiseverbot und mit Entscheidung des BvwG vom 14.01.2020, rechtskräftig mit 15.01.2020, nunmehr auch eine aus dem Asylverfahren des BF resultierte durchsetzbare Rückkehrentscheidung, womit der Fluchtgefahr-Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt ist,
? stellte der BF zudem während aufrechter Schubhaft am 26.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, dies zu einem Zeitpunkt, als die gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 04.10.2019, rechtskräftig mit 04.11.2019, erlassene durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt einjähriges Einreiseverbot bestanden hat. Der Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG erfüllt ist.
? Der BF hat zudem durch seinen während aufrechter Schubhaft am 03.04.2020 begonnenen Hungerstreik versucht, aus der Schubhaft freizukommen und iSv § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG eine Abschiebung zu umgehen. Dieser Hungerstreik wurde jedoch, wie dem BFA am 07.04.2020 mitgeteilt, am 07.04.2020, 12:00 Uhr, beendet.
? Der BF hat in Österreich außerdem keine Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen, ist demnach im Bundesgebiet somit nicht sozial verankert. Er ist in Österreich auch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes, wurden doch bei der Festnahme des im Bundesgebiet illegal aufhältigen BF am 01.09.2019 bei ihm nur geringfügige Barmittel vorgefunden. Der BF verfügt im Bundesgebiet zudem nicht über einen gesicherten Wohnsitz. Der Fluchtgefahr-Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG ist daher ebenso erfüllt.
In Gesamtbetrachtung des bisher gezeigten Verhaltens des BF im Bundesgebiet ist somit von einer bestehenden Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 5 und 9 FPG auszugehen.
Ein gelinderes Mittel iSv § 77 FPG kam für den BF jedenfalls nicht in Betracht, verfügt der BF doch weder über ausreichende Existenzmittel zur Hinterlegung einer Sicherstellung beim BFA, noch über einen gesicherten Wohnsitz oder Bezugspersonen, bei denen der BF unterkommen und sich für die belangte Behörde verfügbar halten würde.
Der BF befindet sich nunmehr seit 03.10.2019, 11:10 Uhr, noch nicht ganz sieben Monate, welche Schubhaftdauer am 03.05.2020 erreicht ist, in Schubhaft. Die gesetzliche höchstzulässige Schubhaftdauer iSv § 80 FPG ist demnach somit noch aufrecht.
Es ist zum gegenständlichen Zeitpunkt zudem jedenfalls zeitnah bzw. innerhalb der nach § 80 FPG noch offenen gesetzlichen höchstzulässigen Frist davon auszugehen, dass der BF nach Erhalt eines HRZ nach Indien abgeschoben werden kann, dies auch unter Bedachtnahme auf die bestehende Coronavirus-Krise und die derzeit nicht mögliche Außerlandesbringung auf Grund der Einschränkungen in Indien bzw. der Einschränkungen auf den internationalen Flugverkehr bzw. angesichts der seitens der österreichischen Bundesregierung geplanten bzw. kommunizierten Lockerungen der aktuell aufrechten Maßnahmen.
Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG daher festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G304.2227723.5.00Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020