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StVONorm
VStG §6Rechtssatz
Eine Übertretung wird nur insofern durch Notstand entschuldigt, als eine Gefahr tatsächlich besteht und nicht ohne Begehen einer Verwaltungsübertretung abgewendet werden kann (Hier: bezüglich des "Haltens" trotz Verbot für die Dauer des Zurufes an die eigenen Kleinkinder, die eine verkehrsreiche Straße passieren sollen, bejaht, nicht aber für die Dauer der Belehrung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963000809.X02Im RIS seit
19.06.2020Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020