RS Vwgh 1963/9/12 0809/63

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Veröffentlicht am 12.09.1963
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §6

Rechtssatz

Eine Übertretung wird nur insofern durch Notstand entschuldigt, als eine Gefahr tatsächlich besteht und nicht ohne Begehen einer Verwaltungsübertretung abgewendet werden kann (Hier: bezüglich des "Haltens" trotz Verbot für die Dauer des Zurufes an die eigenen Kleinkinder, die eine verkehrsreiche Straße passieren sollen, bejaht, nicht aber für die Dauer der Belehrung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000809.X02

Im RIS seit

19.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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