TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/13 97/19/0850

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1997 §4 Z2;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des 1972 geborenen LS in A, vertreten durch Mag. Dr. PG und Mag. BK, Rechtsanwälte in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Februar 1997, Zl. 121.204/2-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer reiste nach der Aktenlage am 16. Jänner 1991 in das Bundesgebiet ein und stellte am 17. Jänner 1991 einen Asylantrag. Aufgrund einer Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17. Jänner 1991 war er aufgrund dieser Antragstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 1993 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers in letzter Instanz abgewiesen.

Am 2. März 1995 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Jänner 1996 wurde dieser Antrag gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992 (FrG), abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er (unter anderem) ausführte wie folgt:

"Wie ich bereits in meiner Stellungnahme vom 23.11.1995 ausgeführt habe, habe ich sehr wohl bereits vor dem 2.3.1995 einen Antrag auf Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz eingebracht. Ich habe darauf verwiesen, daß es einen Bescheid des Arbeitsamtes Gmunden vom 15.5.1992, gibt, aus dem ersichtlich ist, daß ich eine Arbeitsgenehmigung erhalten habe. Ich habe darauf hingewiesen, daß eine Beschäftigungsbewilligung nur dann ausgestellt wird, wenn auch tatsächlich eine Aufenthaltsgenehmigung vorliegt. Aus der Tatsache, daß also eine Beschäftigungsbewilligung vorliegt, hätte die Behörde daraus schließen müssen, daß bereits vor dem 2.3.1995 eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist und aus diesem Grund mein im Akt liegender Antrag vom 2.3.1995 nur als Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung zu werten gewesen wäre, welcher selbstverständlich auch aus dem Inland gestellt werden kann.

Ich habe die Behörde daher ersucht, den Akt noch einmal auf Vollständigkeit hin zu überprüfen, da ich der Meinung bin, daß mir sehr wohl eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde. Im bekämpften Bescheid geht die Behörde jedoch ohne weitere Begründung davon aus, daß ich mich seit dem Abschluß des Asylverfahrens nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhalte. Das erstinstanzliche Verfahren ist daher mangelhaft geblieben, da meinem Antrag auf Überprüfung der Vollständigkeit des vorliegenden Aktes nicht nachgekommen ist.

Zum Beweis dafür, daß ich mich seit dem rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich aufhalte, beantrage ich daher im Berufungsverfahren die Beischaffung des Aktes beim Arbeitsamt Gmunden, Zahl: AZ 6702 B/7300931, sowie die Einvernahme der Zeugin RF, das ist jene Person beim Arbeitsamt Gmunden, welche den genannten Bescheid ausgefertigt hat, zum Beweis dafür, daß zum Zeitpunkt der Bescheidausfertigung eine Aufenthaltsgenehmigung vorgelegen ist."

Mit der in der Berufung zitierten Stellungnahme vom 23. November 1995 hatte der Beschwerdeführer einen Bescheid des Arbeitsamtes Gmunden zu der in der Berufung zitierten Geschäftszahl vom 15. Mai 1992 vorgelegt, mit dem dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Juni 1992 bis 23. Dezember 1992 erteilt worden war.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Februar 1997 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AufG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 16. Jänner 1991 nach Österreich eingereist. Sein in der Folge eingebrachter Asylantrag sei rechtskräftig negativ entschieden worden. Nachdem der Beschwerdeführer davon Kenntnis erlangt habe, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn beabsichtigt sei, habe er sich in der Zeit vom 17. März 1994 bis 9. Jänner 1995 im Ausland aufgehalten. Am 23. Februar 1995 habe er eine österreichische Staatsangehörige geehelicht. Diese Ehe sei jedoch am 30. Jänner 1996 geschieden worden. Für den Beschwerdeführer sei vor dem 2. März 1995 weder ein Sichtvermerk noch eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden. Dennoch habe er sich im Zeitpunkt seiner Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten. Dies ergebe sich aus seinen eigenen Angaben im Antragsformular. Der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG sei nicht Genüge getan. Die öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 MRK.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 3 Z. 6, § 6 Abs. 2, § 13 und § 15 AufG lauteten

(auszugsweise):

"§ 1. ...

...

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

...

6. auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

§ 6. ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft."

Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (12. März 1997) war für seine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, maßgebend (zur diesbezüglichen Maßgeblichkeit der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475).

§ 4 Z. 2 und 4 dieser Verordnung lautete:

"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

...

2. Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z 1 Aufenthaltsgesetz), die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde,

...

4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."

§ 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der bis 30. Juni 1993 in Kraft gestandenen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 685/1991 lautete:

"(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

...

7. der Arbeitgeber nicht wiederholt seine Meldeverpflichtung hinsichtlich des Zustandekommens (§ 26 Abs. 5 Z 1) oder der Beendigung (§ 26 Abs. 5 Z 2) der Beschäftigung eines Ausländers verletzt hat;"

Gemäß § 34 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes trat mit 1. Juli 1993 § 4 Abs. 3 Z. 7 leg. cit. in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 in Kraft, welcher lautete:

"7. der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung;"

Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß die belangte Behörde seinem Antrag auf Überprüfung der Vollständigkeit des vorliegenden Aktes ohne Begründung nicht nachgekommen sei. Überdies habe es die belangte Behörde unterlassen, den entsprechenden Akt des Arbeitsamtes beizuschaffen, sowie die Zeugin RF zu vernehmen. Bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel wäre hervorgekommen, daß für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausfertigung des ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bescheides eine Aufenthaltsgenehmigung nach dem Aufenthaltsgesetz ausgestellt gewesen sei.

Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht darlegt, für welchen Zeitraum und von welcher Behörde er die in Rede stehende aufenthaltsrechtliche Genehmigung ausgestellt erhalten haben will, ist ihm folgendes zu entgegnen:

Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise darauf, daß dem Beschwerdeführer eine solche Bewilligung ausgestellt worden wäre. Auch Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens bestehen nicht. Eine Überprüfung der Verwaltungsakten auf ihre Vollständigkeit durch die belangte Behörde hätte daher zu keinem anderen Ergebnis führen können.

Darüber hinaus ist es ausgeschlossen, daß im Zeitpunkt der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an den Beschwerdeführer (15. Mai 1992) für diesen eine Berechtigung zum Aufenthalt nach dem am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz bestanden hat. Im Gegensatz zu den schon in rechtlicher Hinsicht unzutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung war nach der im Zeitpunkt der Erlassung des ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bescheides geltenden Rechtslage das Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels keine Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Die entsprechende Bestimmung des § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 trat erst am 1. Juli 1993 in Kraft. Dem Beweisantrag in der Berufung des Beschwerdeführers betreffend die Beischaffung des Aktes des Arbeitsamtes Gmunden sowie die Einvernahme der Zeugin RF fehlte es schon deshalb an Relevanz, weil er von unzutreffenden rechtlichen Prämissen ausging. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausstellung der in Rede stehenden Beschäftigungsbewilligung im Hinblick auf sein anhängiges Asylverfahren vorläufig aufenthaltsberechtigt war.

Ausgehend von diesen Erwägungen vermag der Beschwerdeführer mit seiner Verfahrensrüge keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Feststellung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeführer habe niemals über einen Sichtvermerk oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, zu erwecken. Der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt seiner Antragstellung im Inland aufgehalten, tritt dieser nicht entgegen.

Auf Basis dieser unbedenklichen Bescheidfeststellungen erweist sich jedoch auch die Rüge einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als unbegründet:

Da der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung verfügte, kam für ihn eine Antragstellung auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht. Aber auch eine Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften gemäß § 13 Abs. 1 AufG scheidet aus, weil sich der Beschwerdeführer am 1. Juli 1993, dem Tag des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt (sein Asylverfahren wurde bereits vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes mit Bescheid vom 19. Februar 1993 beendet, wodurch auch sein vorläufiges Aufenthaltsrecht während dieses Verfahrens erlosch).

Wenn der Beschwerdeführer dennoch die Auffassung vertritt, seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung während der Dauer seines Asylverfahrens ermögliche ihm die Antragstellung im Inland, verkennt er nicht bloß den Regelungsgehalt des § 13 Abs. 1 und 2 AufG, sondern auch jenen des § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung ist eine Antragstellung im Inland nur in den dort taxativ aufgezählten Fällen ausnahmsweise zulässig. Da § 6 Abs. 2 AufG nach seinem klaren Wortlaut keine Ausnahmebestimmung für Fremde enthält, die nach § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG aufgrund des Asylgesetzes 1991 während der Anhängigkeit ihres Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren oder sind, sind im Inland gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch in denjenigen Fällen abzuweisen, in denen eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Sinne des § 7 des Asylgesetzes 1991 vorgelegen ist oder noch vorliegt. Da § 6 Abs. 2 AufG nur den "Verlust des Asyls" ausdrücklich als Ausnahmetatbestand anführt, fehlt ein Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes hinsichtlich der nach § 7 AsylG 1991 vorläufig aufenthaltsberechtigten Personen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 96/19/0593).

Der Beschwerdeführer behauptet, er sei als Staatsangehöriger Jugoslawiens im Jänner 1991 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist und verweist auf seine im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 2. März 1995 noch aufrechte Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Er leitet unter Zitierung eines Erlasses des Bundesministers für Inneres (Zl. 71.370/96-III/11/1995) hieraus sein Recht auf Inlandsantragstellung ab.

Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, daß sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 4 Z. 2 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997, BGBl. Nr. 707/1996, nur berufen könnte, wenn er noch im Zeitpunkt der Erlassung (=Zustellung) des angefochtenen Bescheides am 12. März 1997 Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin gewesen wäre (vgl. das zur gleichlautenden Bestimmung des § 4 Z. 2 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1998, Zl. 96/19/1030, mit weiteren Hinweisen). Dies war jedoch im Hinblick auf die Scheidung seiner Ehe am 30. Jänner 1996 nicht der Fall.

Auf die Ausnahmebestimmung des § 4 Z. 4 dieser Verordnung kann sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht berufen, weil er weder eine Aufenthaltsbewilligung hatte noch für ihn im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde eine der dort angeführten ausländerbeschäftigungsrechtlichen Genehmigungen ausgestellt war.

An eine - allfällige - gegenteilige Rechtsauslegung in einem nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachten Erlaß des Bundesministers für Inneres wäre der Verwaltungsgerichtshof nicht gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738).

Insoweit der Beschwerdeführer schließlich auf seine durch seinen Aufenthalt in Österreich begründeten persönlichen Interessen verweist, ist ihm zu entgegnen, daß der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 bereits auf die privaten (und familiären) Interessen von Personen, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 aufenthaltsberechtigt sind oder waren, Bedacht genommen hat (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996).

Die in § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG vorgenommene Einschränkung des Rechtes solcher Fremder zur Inlandsantragstellung auf den Fall des Verlustes des Asyls widerspricht aus folgenden Erwägungen nicht dem Art. 8 MRK:

Die aus den Erläuternden Bemerkungen zum Aufenthaltsgesetz (vgl. RV 525 BlgNR 18. GP) ersichtliche Zielvorstellung dieses Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung von Asylanträgen (darunter sind auch bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellte Asylanträge zu verstehen) zu verhindern, welche zum Schutze der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, abgewiesene Asylwerber in Ansehung ihrer privaten Interessen im Inland besser zu stellen als einen Fremden, der erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragt. Eine Einschränkung eines gedachten, durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Rechtes des Beschwerdeführers, der auf Basis der Bescheidfeststellung Österreich nach Abschluß seines Asylverfahrens bereits wieder verlassen hatte, auf Neuzuwanderung zur Wahrung persönlicher Interessen im Inland durch § 6 Abs. 2 AufG wäre - ebenfalls aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung - aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein solches Recht überhaupt zusteht.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997190850.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten