TE Vwgh Beschluss 1998/3/13 98/19/0036

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Veröffentlicht am 13.03.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §32 Abs2;
AVG §33 Abs3;
VwGG §27;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, in der Beschwerdesache des 1963 geborenen Mag. A in N, über die als "Antrag auf Devolution an den Verwaltungsgerichtshof" bezeichnete Eingabe den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller beantragte beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz mit Eingabe vom 8. September 1997 die Verlängerung seiner Gerichtspraxis unter Fortbezug des Ausbildungsbeitrages. Mit Bescheid vom 23. September 1997 wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz als zuständige Behörde erster Instanz den Antrag des Antragstellers ab. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß gemäß § 2 RPG ein Rechtsanspruch auf die Zulassung zur Gerichtspraxis in dem Ausmaß bestehe, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen sei. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum könne nur nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 1997 erhob der Antragsteller Berufung gegen diesen Bescheid.

Am 30. Jänner 1998 langte beim Verwaltungsgerichtshof ein mit 24. Jänner 1998 datiertes, am 27. Jänner 1998 zur Post gegebenes als "Antrag auf Devolution an den Verwaltungsgerichtshof" bezeichnetes Schriftstück des Antragstellers ein, in welchem er vorbringt, er habe gegen den zitierten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. September 1997 mit Schreiben vom 17. Oktober 1997 form- und fristgerecht Berufung erhoben und diese damit begründet, daß er nicht nur vorübergehend unwesentlich am Körper geh- und stehbehindert sei. Bis heute habe er von der Behörde keinen Berufungsbescheid erhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:

Weder das VwGG noch eine andere Rechtsvorschrift sieht einen "Antrag auf Devolution an den Verwaltungsgerichtshof" vor. Der Verwaltungsgerichtshof geht aber - da eine andere Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht kommt - entsprechend der Begründung des Antrages von der Wertung des "Antrages" als Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG aus.

Gemäß Art. 132 erster Satz B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Nach § 27 Abs. 1 VwGG kann eine Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Selbst wenn im vorliegenden Fall davon ausgegangen wird, daß die mit 17. Oktober 1997 datierte Berufung des Antragstellers noch am selben Tag bei der Behörde, bei der die Berufung einzubringen war, nämlich beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, eingebracht wurde, ist die für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof notwendige Prozeßvoraussetzung im Sinne des § 27 Abs. 1 VwGG nicht erfüllt, da die sechsmonatige Säumnis der obersten Behörde diesfalls erst am 17. April 1998 enden würde. Dem gemäß § 27 Rechtspraktikantengesetz - RPG als Berufungsinstanz zuständigen Bundesminister für Justiz ist somit keine sechsmonatige Säumnis anzulasten, die erst zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichthof berechtigen würde. Die Berechnung der sechsmonatigen Frist richtet sich nach § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 AVG, wobei darauf hingewiesen wird, daß die sechsmonatige Frist im Zeitpunkt der Übergabe der Säumnisbeschwerde an die Post bereits abgelaufen sein muß (vgl. den Beschluß vom 20. Mai 1992, 92/01/0492). Die Erhebung einer Säumnisbeschwerde zu einem Zeitpunkt, in dem der obersten Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, noch keine sechsmonatige Säumnis vorzuwerfen ist, ist unzulässig und hat zur Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zu führen.

Aufgrund des offenkundigen Nichtvorliegens einer sechsmonatigen Säumnis der obersten Behörde war der Antrag ohne Durchführung eines Mängelverbesserungsverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190036.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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