TE Vwgh Erkenntnis 1987/4/7 84/07/0227

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Veröffentlicht am 07.04.1987
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Index

Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §8
ForstG 1975 §1 Abs3
ForstG 1975 §17
ForstG 1975 §17 Abs1
ForstG 1975 §17 Abs2
ForstG 1975 §17 Abs3
ForstG 1975 §19
ForstG 1975 §80
ForstG 1975 §80 Abs1
ForstG 1975 §81 Abs1
ForstG 1975 §81 Abs1 lita
JagdG NÖ 1974 §88 Abs1
JagdRallg
ROG NÖ 1976 §19
ROG NÖ 1976 §19 Abs1
ROG NÖ 1976 §19 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des E und der R H in G, vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler und Dr. Friedrich Halzl, Rechtsanwälte in Wien I, Seilergasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. April 1984, Zl. 12.323/05-I A 2c/84, betreffend Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 30. Mai 1983 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer um Rodungsbewilligung für eine 14 m2 große Teilfläche des im Miteigentum der Beschwerdeführer stehenden Waldgrundstückes 144/1 KG X zur Errichtung einer Jagd- und Wildfutterhütte gemäß § 17 des Forstgesetzes 1975 (FG) abgewiesen und den Beschwerdeführern zugleich aufgetragen, die von ihnen schon (1980) errichtete Jagd- und Wildfutterhütte drei Monate nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen und die Entfernung anzuzeigen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 20. Februar 1984 wurde sodann die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 FG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Mit Bescheid vom 13. April 1984 wies schließlich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid des Landeshauptmannes erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 17 ff und 170 Abs. 7 FG ab. In der Begründung wurde insbesondere der Standpunkt vertreten, die beabsichtigte Verwendung sei nicht einer Ausnahme für einen bloßen Aufhieb nach § 81 Abs. 1 FG zugänglich, sondern stelle eine Rodung dar, die nur zulässig sei, wenn das öffentliche Interesse an einer solchen das der Walderhaltung übersteige. Der Bundesminister teile die Auffassung der Vorinstanzen, daß im vorliegenden Fall kein öffentliches Interesse für die Rodung spreche. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, ohne Hütte sei eine ordnungsgemäße Bejagung des Revieres nicht mehr möglich, da der laut Abschußplan vorgesehene Abschuß nicht mehr erfüllt würde, im übrigen dem derzeitigen Jagdausübungsberechtigten ein etwa eineinviertelstündiger Pirschgan g nicht mehr zumutbar wäre, sei zu Recht schon von den Vorinstanzen als nicht stichhaltig befunden worden; diese hätten erklärt, die Bejagung des Revieres könne von einer Jagdhütte aus lediglich bequemer erfolgen, worin noch nicht ein öffentliches Interesse liege. Der Bundesminister teile diese Ansicht; die Nichterfüllung des Abschußplanes hinsichtlich des Rotwildes - 1980 und 1981 vorgesehen: je drei Stück, erlegt: kein Stück - könne auch andere Ursachen als das Fehlen einer entsprechenden Unterkunftsmöglichkeit im Revier haben; es könnte sein, daß sich Rotwild aus welchen Gründen immer in den letzten Jahren nicht mehr so häufig im Revier aufhalte und im Abschußplan diesem Umstand noch nicht Rechnung getragen oder daß die Bejagung nicht ausreichend intensiv und nicht sachgemäß erfolgt sei; keinesfalls könne das Vorbringen als Beweis dafür angesehen werden, daß nun eine Jagdhütte aufgestellt werden müsse, weil ohne eine solche eine entsprechende Bejagung wie bisher nicht möglich wäre. Dem Jagdausübungsberechtigten wieder stehe es frei, den Rotwildabschuß im Fall seiner Verhinderung durch andere geeignete Personen vornehmen zu lassen.

Der Bescheid des Bundesministers wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer "in dem Recht auf Erlangung einer Ausnahmebewilligung vom allgemeinen Rodungsverbot gemäß § 17 (2) und § 81 (1) lit. a ForstG, ferner auf das gemäß § 88 (1) (erg.: NÖ Jagdgesetz 1974) eingeräumte Recht auf Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb, insbesondere eine Jagdhütte mit Zustimmung des Grundeigentümers zu errichten, verletzt" erachten.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 FG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Nach Absatz 2 desselben Paragraphen kann die zuständige Behörde jedoch eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

Gemäß § 80 Abs. 1 FG sind in hiebsunreifen Hochwaldbeständen Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen verboten. Gemäß § 81 Abs. 1 lit. a FG hat die Behörde auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des § 80 Abs. 1 zu bewilligen, wenn Aufhiebe mit einer Breite von mehr als zehn Metern für forstbetriebliche Maßnahmen wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe oder für im Interesse der Walderhaltung gelegene Maßnahmen der Wildstandsbewirtschaftung erforderlich sind; für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des § 87 - der vom Fällungsantrag handelt - sinngemäß. Gemäß § 88 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 ist dem Jagdausübungsberechtigten die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb, wozu auch Jagdhütten zählen, nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet, wobei die Bezirksverwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne diese Zustimmung die Bewilligung zur Errichtung notwendiger Jagdeinrichtungen "unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa sonst noch erforderlichen Genehmigungen" erteilen kann.

Soweit die Beschwerdeführer der - in der Beschwerde wahlweise vertretenen - Ansicht sind, im vorliegenden Fall wäre überhaupt keine Rodungsbewilligung erforderlich gewesen, ist zu bemerken, daß sich unter dieser Annahme der im Instanzenzug bestätigte Bescheid seinem allein maßgebenden Spruch nach mit dem Inhalt einer Abweisung der Rodungsbewilligung schon deswegen als nicht rechtswidrig erkennen ließe, weil einem Rodungsantrag für eine Maßnahme, die einer Rodungsbewilligung nicht bedarf, nicht stattgegeben werden dürfte, sondern dieser abzuweisen wäre (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1981, Zl. 07/3744/80). Wenn die Beschwerdeführer in diesem - und auch in anderem - Zusammenhang die Jagd als (Bestand-)Teil der Land- und Forstwirtschaft anerkannt wissen wollen und der belangten Behörde das Fehlen einer dahin gehenden Klarstellung vorwerfen, ist festzuhalten, daß die gebotene Klarstellung nach Maßgabe der im Beschwerdefall anzuwendenden normativen Bestimmungen zu erfolgen hatte. Nun ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur aber weder schon deshalb, weil die beabsichtigte andere Verwendung der "Land- und Forstwirtschaft" zuzurechnen ist, ohne weiteres erlaubt noch zieht eine derartige Verwendung schon notwendigerweise das Recht auf Erteilung einer Rodungsbewilligung nach sich. Aus einem Einwand in dieser allgemeinen Form läßt sich daher für die Beschwerde nichts gewinnen. Dasselbe gilt für die Bezugnahme auf die §§ 80 und 81 Abs. 1 FG; denn die Forstbehörden hatten im Beschwerdefall diese Vorschriften schon deshalb nicht anzuwenden, weil von den Beschwerdeführern ein Rodungs- und nicht ein Fällungsantrag gestellt worden war. Eine den Beschwerdeführern möglicherweise vorschwebende - in sich widersprüchliche - Regelung, wonach eine Rodungsbewilligung (§ 17 Abs. 2 FG) zu erteilen wäre, wenn die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 FG vorliegen, enthält das Gesetz nicht. Eine Jagd- und Wildfutterhütte dient auch nicht der Waldbewirtschaftung im Sinne des § 1 Abs. 3 FG (vgl. dazu auch Anmerkung 7 zu § 176 FG und Anmerkung 3 letzter Satz zu § 5 FG in Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz 1975). Auf das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend den im erstinstanzlichen Bescheid ihnen erteilten Entfernungsauftrag war - ungeachtet der Frage, ob dieser von der Abweisung der Rodungsbewilligung getrennte Spruchabschnitt durch den angefochtenen Bescheid überhaupt noch mitumfaßt war - nicht einzugehen, weil sich die Beschwerdeführer mit ihrem oben wörtlich wiedergegebenen Beschwerdepunkt hierauf nicht bezogen haben und der Bescheid des Bundesministers, sollte er einen dahin gehenden Abspruch enthalten haben, daher jedenfalls insoweit vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht angefochten war. (Die Bedeutung des Entfernungsauftrages als Grundlage für einen nachfolgenden Vollzug bleibt davon unberührt.)

Die Verwendung von Waldboden zur Errichtung einer Jagd- und Wildfutterhütte stellt im Sinne des Vorgesagten eine Rodung (§ 17 Abs. 1 FG) dar. Es bleibt somit zu prüfen, ob die belangte Behörde - wie von ihr angenommen - davon ausgehen durfte, daß die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 17 Abs. 2 FG im Beschwerdefall nicht erfüllt waren. Zu diesem Zweck war zunächst zu klären, ob ein öffentliches Interesse an einer anderen - nämlich der von den Beschwerdeführern angegebenen - Verwendung der bezeichneten Fläche besteht. Nur wenn dies zutraf - andernfalls kam eine Rodungsbewilligung von vornherein nicht in Betracht -, war für die vom Gesetz sodann gebotene Interessenabwägung Raum.

Im angefochtenen Bescheid wird das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der von den Beschwerdeführern beabsichtigten Verwendung des betroffenen Waldbodens verneint; unter dieser - im folgenden zu prüfenden Voraussetzung ist eine Interessenabwägung im Beschwerdefall zu Recht unterblieben, und gehen jene Ausführungen in der Beschwerde ins Leere, die der belangten Behörde vorwerfen, sie sei zu Unrecht nicht dahin gelangt, ein Überwiegen des für die Rodung sprechenden Interesses anzunehmen. Wenn nun in der Beschwerde die Meinung vertreten wird, die besagte Hütte diene dem öffentlichen Interesse "in zweifacher Hinsicht" zum einen im Hinblick auf die Abschußplanerfüllung wegen der Beeinträchtigung des Jagdreviers durch eine Schnellstraße, zum anderen wegen der fehlenden Erschlossenheit durch befahrbare Straßen in Hinsicht einer fachgerechten Wildfütterung mit entsprechend gelagertem Futter, vermag dieses Vorbringen die Begründung für die in allen Instanzen abweisliche forstbehördliche Entscheidung nicht zu entkräften. Zu Unrecht werfen die Beschwerdeführer dabei der belangten Behörde vor, sie habe sich statt auf Fakten auf bloße Vermutungen gestützt; es wurde nämlich gerade dadurch, daß entsprechende Fakten, die ein öffentliches Interesse an einer Rodung dargetan hätten, im Ergebnis nicht hervorgekommen sind, ein Rodungsinteresse in Abrede gestellt. Im besonderen wurde mit den gegen das Vorbringen der Beschwerdeführer gerichteten Ausführungen der Behörde gezeigt, daß bestimmte behauptete Schwierigkeiten für die Jagd in dem betreffenden Revier nicht nur bei Fehlen der besagten Hütte auftreten könnten, und daß nicht feststeht, jene ließen sich gerade mit Hilfe der Hütte überwinden. So hat bereits der Jagdsachverständige im Verfahren erster Instanz festgestellt, daß die Jagdausübung durch den Jagdpächter immerhin in der Dauer von ca. zwölf Jahren "ungehindert und ordnungsgemäß" möglich, wenn auch "mit entsprechender Erschwernis verbunden" gewesen sei. Gewisse Erschwernisse aufgrund der örtlichen Gegebenheiten bestätigte auch der forsttechnische Amtssachverständige im Verfahren erster Instanz mit dem Beifügen, jene seien "in keinem unzumutbaren Verhältnis gegeben". In dem im Verfahren zweiter Instanz in forst- und jagdfachlicher Hinsicht abgegebenen Sachverständigengutachten ist unter anderem ausgeführt worden, es sei im allgemeinen nicht üblich, für ein so kleines Jagdgebiet wie im Beschwerdefall eine eigene Jagdhütte zu errichten; das betroffene Revier sei zwar teilweise nicht leicht bejagbar, doch ergebe sich die Bejagungsmöglichkeit ohne Jagdhütte daraus, daß die Rehwildabschüsse bisher voll erfüllt worden seien, Rotwild aber auch in den Jahren 1981 und 1982, in denen die Jagdhütte schon gestanden sei, nicht habe erlegt werden können; auch der Anmarschweg von eineinhalb Stunden - nach der Befundaufnahme bei der Verhandlung am 17. Oktober 1983 war von 25 Minuten bergab und 5/4 Stunden bergauf die Rede - sei in der Jagdausübung nichts Außergewöhnliches; schließlich sei die Hütte - diese Feststellung blieb in der Folge auf Verwaltungsebene nach Ausweis der Akten von seiten der Beschwerdeführer unwidersprochen - auch für die Wildfütterung nicht erforderlich, da das Wildfutter in der Fütterung oder, wie in der Natur gezeigt, in einer Miete neben der Fütterung gelagert werden könne. Der im Verfahren erster Instanz vernommene, für Belange der Raumordnung zuständige Sachverständige wiederum hat auf § 19 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 verwiesen, wonach (§ 19 Abs. 4) im Grünland - das sind gemäß § 19 Abs. 1 dieses Gesetzes alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen - nur Bauten in Betracht kommen, die für die Nutzung des Grünlandes "erforderlich" - also nicht nur "zweckmäßig" - sind.

Hieraus ergibt sich, daß das Bestehen eines öffentlichen Interesses der in Frage kommenden Art wegen Fehlens der Voraussetzungen, so schon der zuletzt genannten, von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht verneint worden ist. Im besonderen konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß es, was den Sachverhalt als solchen oder dessen Wertung anlangt, stichhaltige Gegenargumente gegeben hatte, die unbeachtet geblieben wären und ein rechtserhebliches anderes Verfahrensergebnis hätten herbeiführen können. Daran ändert auch nichts, daß, worauf in der Beschwerde Bezug genommen wird, nach Ansicht des Vertreters der zuständigen Gemeinde das Landschaftsbild durch die besagte Hütte nicht beeinträchtigt werde. Im Beschwerdepunkt wird schließlich auf § 88 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 Bezug genommen. Diese landesgesetzliche Bestimmung handelt unter anderem von Befugnissen des Jagdausübungsberechtigten im Rahmen des Jagdrechtes. Hiedurch wird aber weder die Frage beantwortet, ob die Errichtung einer Jagdhütte im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegt, noch die eigenständige Beurteilung eines Rodungsantrages aufgrund der hiefür maßgebenden bundesgesetzlichen Normen von seiten der Forstbehörden berührt. Von allfälligen Genehmigungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften ist im übrigen im § 88 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 selbst die Rede.

Da sohin mit der durch den angefochtenen Bescheid im Instanzenzug bestätigten Abweisung des Antrages auf Rodungsbewilligung in Rechte der Beschwerdeführer nicht eingegriffen wurde, war deren Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Wien, am 7. April 1987

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungJagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien ForstrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984070227.X00

Im RIS seit

19.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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