TE Vwgh Beschluss 2020/5/11 Ra 2020/06/0104

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Veröffentlicht am 11.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15. November 2019, LVwG 80.38-2133/2019-6 und LVwG 41.38-2720/2019-2, betreffend eine straßenrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Deutschlandsberg; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers stattgegeben und dessen Antrag vom 6. Februar 2019 auf „Feststellung der Parteistellung“ zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass bei der Stadtgemeinde D. kein Verfahren hinsichtlich des vom Revisionswerber genannten Weges anhängig sei und der Revisionswerber über Vorhalt nicht habe darlegen können, zu welchem Verfahren nach welcher Rechtsmaterie er Parteistellung begehre.

6        In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen bringt der Revisionswerber vor, der Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei zu entgegnen, dass überhaupt kein Feststellungsbescheid (Spruch) zur fraglichen Parteistellung ergangen sei. Der ausständige Feststellungsbescheid sei zulässig, um zu klären, ob dem Revisionswerber „in dem betreffenden Verfahren“ Parteistellung zukomme und dieser daher „dem Verfahren“ beizuziehen sei. Mit dem gestellten Antrag auf Feststellung der Parteistellung habe der Revisionswerber in rechtskonformer Weise die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend gemacht, welche jedoch säumig geblieben sei. Es lägen „wesentliche, im Ergebnis relevante, Verfahrensfehler“ vor. „Aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse, handelt es sich daher um eine rechts- und aktenwidrige Entscheidung“ des Verwaltungsgerichtes.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

7        In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2018/06/0004, mwN). Diesem Erfordernis entspricht die Revision nicht. Im Übrigen wird bemerkt, dass sich auch aus der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht ergibt, auf welches konkrete Verfahren sich der Feststellungsantrag des Revisionswerbers beziehen soll.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060104.L00

Im RIS seit

10.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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