TE Vwgh Beschluss 2020/5/18 Ra 2020/16/0062

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/16/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des 1. Mag. J D und der 2. Mag. N S-D, beide in M, beide vertreten durch Mag. Andreas Kleiber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 14/8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 3. Februar 2020, Zl. LVwG 61.26-2825/2019-7, betreffend Wasserverbrauchs- und Kanalbenützungsgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Gemeinderats der Stadtgemeinde Mürzzuschlag vom 30. September 2019, mit dem die pauschalierte Festsetzung der Wasserverbrauchsgebühr und der Kanalbenützungsgebühr ab 2019 für eine näher bezeichnete Liegenschaft der Revisionswerber bestätigt worden war, ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

2        In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachten sich die Revisionswerber in ihrem „Recht auf inhaltliche Entscheidung ihrer Beschwerde verletzt, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet“.

3        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0053, mwN).

4        Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung können die Revisionswerber nicht verletzt sein, wurde doch ihre Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis „als unbegründet abgewiesen“ und somit eine Sachentscheidung getroffen (vgl. etwa VwGH 7.9.2018, Ra 2018/02/0244; 30.11.2017, Ra 2017/20/0430; 21.11.2017, Ra 2015/16/0137, jeweils mwN).

5        Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerber verletzt erachten. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunkts, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrunds (vgl. nochmals VwGH 7.9.2018, Ra 2018/02/0244; 30.11.2017, Ra 2017/20/0430, jeweils mwN).

6        Da die Revisionswerber somit im geltend gemachten Revisionspunkt nicht verletzt werden konnten, erweist sich die Revision als nicht zulässig.

7        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160062.L00

Im RIS seit

13.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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