TE Vwgh Beschluss 2020/5/22 Ra 2020/19/0127

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Veröffentlicht am 22.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des T D, vertreten durch Mag. Ralf Mössler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 11/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2019, L518 2166081-1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein armenischer Staatsangehöriger, stellte am 6. Oktober 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er sei von einem mächtigen Politiker erpresst worden, sich als Fußballspieler an einem Wettbetrug zu beteiligen. Ein Fußballspiel, bei dem er als Tormann mitgewirkt habe, habe nicht das von diesem Politiker gewünschte Ergebnis gebracht. Er sei deshalb bedroht und ihm Drogen- und Waffenbesitz unterschoben worden, sodass er nunmehr in seinem Herkunftsstaat gesucht werde.

2        Mit Bescheid vom 6. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. etwa VwGH 25.2.2019, Ra 2019/19/0053, mwN).

8        Die vorliegende Revision, die keine gesonderte Darstellung der Gründe ihrer Zulässigkeit enthält, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. etwa VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0364; 23.10.2019, Ra 2019/15/0130).

9        Ungeachtet dessen sind auch die Ausführungen in den Revisionsgründen, mit denen eine unrichtige Beweiswürdigung und die Unterlassung weiterer (amtswegig durchzuführender) Beweisaufnahmen geltend gemacht macht wird, nicht geeignet, grundsätzliche Rechtsfragen im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuwerfen. Der Revision gelingt es nämlich nicht darzulegen, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit der es die Angaben des Revisionswerbers als unglaubwürdig erachtet hat, unvertretbar gewesen wäre (vgl. zur eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung etwa VwGH 5.3.2020, Ra 2019/19/0071, mwN). Hinsichtlich der behaupteten Verfahrensmängel wird nicht ausgeführt, welche Tatsachen sich bei deren Vermeidung als erwiesen ergeben hätten, sodass insoweit eine Relevanz nicht dargestellt wird (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarstellung bei Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgründe etwa VwGH 5.3.2020 Ra 2020/19/0051, mwN).

10       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 22. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190127.L00

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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