TE Vwgh Beschluss 2020/5/25 Ra 2020/19/0122

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des W Q Y Y alias W A H, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2020, L521 2169019-1/32E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 26. März 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er habe eine Videothek betrieben, in der er ausländische Filme geführt habe, und sei deshalb vom Islamischen Staat bedroht worden. Er habe auch als Fotograf für die Presse gearbeitet. Im Laufe des Verfahrens brachte der Revisionswerber überdies vor, er interessiere sich für das Christentum.

2        Mit Bescheid vom 7. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Unter einem wies das BVwG den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 mangels Zuständigkeit zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Die Revision wendet sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit gegen die Beweiswürdigung in Zusammenhang mit dem behaupteten Religionswechsel und bringt dazu vor, das BVwG habe die in der mündlichen Verhandlung getätigten Zeugenaussagen der Lebensgefährtin des Revisionswerbers und eines Diakons teils übergangen, teils unsachlich gewürdigt.

8        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0303, mwN).

9        Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2019/19/0542, mwN).

10       Das BVwG setzte sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es auch die beantragten Zeugen, nämlich einen Diakon und die Lebensgefährtin des Revisionswerbers, einvernommen hat, im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinem behaupteten Glaubenswechsel auseinander. Dabei würdigte das BVwG das Interesse des Revisionswerbers am Christentum, seine religiösen Kenntnisse, seine Motivation für den Glaubenswechsel, seine Taufvorbereitung und seine religiösen Aktivitäten und kam zum Ergebnis, dass der Revisionswerber nicht beabsichtige, aus innerer Überzeugung zum Christentum zu konvertieren, und dass der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden sei. Das BVwG berücksichtigte dabei u.a., dass der Revisionswerber bloß oberflächliche Kenntnisse vom Christentum habe, seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, insbesondere hinsichtlich seiner persönlichen Glaubensüberzeugung, oberflächlich gewesen seien und er eine aus Überzeugung erfolgte Abwendung vom Islam nicht glaubhaft habe machen können. Das BVwG ging dabei auch auf die Aussage des als Zeugen einvernommenen Diakons ein und legte seiner Beurteilung die - mit der Zeugenaussage der Lebensgefährtin übereinstimmenden - Angaben des Revisionswerbers zu Grunde, wie und wann er in Österreich mit dem Christentum in Berührung gekommen sei. Der Revision gelingt es nicht darzulegen, dass die Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar wäre.

11       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190122.L00

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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