TE Vwgh Beschluss 2020/5/28 Ra 2020/11/0056

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §57 Abs8
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des N B in I, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. September 2019, Zl. LVwG-2019/23/1514-5, betreffend Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers betreffend Abnahme von Kennzeichentafeln samt Zulassungsschein eines Kfz im Grunde des § 57 Abs. 8 KFG 1967 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2        In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision erachtet sich der Revisionswerber (unter „Beschwerdepunkte“) in seinem Recht, ohne Verwirklichung näher bezeichneter Tatbestände „nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle bestraft zu werden“ bzw. nicht durch die falsche Anwendung näher bezeichneter Bestimmungen „bestraft zu werden“ verletzt.

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (vgl. VwGH 13.3.2019, Ra 2019/11/0025 und VwGH 13.9.2019, Ra 2019/11/0145, je mwN).

4        Durch das angefochtene Erkenntnis, mit welchem die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers abgewiesen wurde, kann der Revisionswerber in dem als verletzt bezeichneten Recht nicht verletzt sein.

5        Da der Revisionswerber somit in dem als Revisionspunkt („Beschwerdepunkt“) geltend gemachten Recht nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision schon aus diesem Grund als nicht zulässig.

6        Die Revision war daher schon deshalb (und ohne weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Revisionswerber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gesetzmäßig aufgezeigt hat) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110056.L00

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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