RS OGH 2019/12/11 46R335/19h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2019
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Norm

GUG §5 Abs2
ABGB §381

Rechtssatz

Keine Auskunft aus dem Personenverzeichnis über herrenlose Grundstücke. Der Wille, sich herrenlose Grundstücke anzueignen, begründet nur ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Namensabfrage, Aneignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2019:RWZ0000218

Im RIS seit

22.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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