Norm
GUG §5 Abs2Rechtssatz
Keine Auskunft aus dem Personenverzeichnis über herrenlose Grundstücke. Der Wille, sich herrenlose Grundstücke anzueignen, begründet nur ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Namensabfrage, AneignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2019:RWZ0000218Im RIS seit
22.06.2020Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020