Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin P*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gläubigers Paulus A***** J*****, vertreten durch Mag. Christoph Aumayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. Jänner 2020, GZ 2 R 4/20a-64, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO iVm § 252 IO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen und einhelligen Rechtsprechung, dass der einzelne Insolvenzgläubiger im Verwertungsverfahren kein Individualmitwirkungsrecht hat. In solchen Angelegenheiten steht ihm daher auch keine Rechtsmittelbefugnis zu. Ein Rekursrecht haben nur der Insolvenzverwalter, der Schuldner und die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses.
Ein wirtschaftliches Interesse des Gläubigers genügt für die Begründung der Rechtsmittellegitimation nicht (vgl RIS-Justiz RS0065135; RS0102114; RS0065218).
Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Rekursgerichts im Einklang.
Mit dem Vorbringen, eine Verwertung der Liegenschaft der Schuldnerin im Versteigerungsverfahren entspreche eher den Interessen des Rechtsmittelwerbers als Absonderungsgläubiger, wird lediglich ein wirtschaftliches Interesse behauptet.
Textnummer
E128180European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00020.20D.0414.000Im RIS seit
21.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.07.2020