Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Höllwerth und die Hofrätin Dr. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** T*****, vertreten durch Dr. Günther Ledolter, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.849,91 EUR sA und Feststellung, AZ 11 C 688/19b des Bezirksgerichts Leopoldstadt, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Leopoldstadt zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Versicherungsleistung von 3.849,91 EUR sA und eine Haftungsfeststellung.
Der Kläger stellte den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Graz-Ost.
Das Bezirksgericht Leopoldstadt legte den Akt – entgegen § 31 Abs 3 JN – ohne Äußerung und vor Erledigung der von der Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinrede vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.
Voraussetzung für die Delegierung nach § 31 JN ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Eine Entscheidung über den Delegierungsantrag darf daher erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Stattgebung oder Ablehnung der Unzuständigkeitseinrede erfolgen (RS0046338; RS0109369). Da das Erstgericht über seine Zuständigkeit noch nicht beschlussmäßig entschieden hat, hat derzeit eine Entscheidung gemäß § 31 JN zu unterbleiben. Erst nach einem rechtskräftigen Beschluss über die Zuständigkeit des Erstgerichts wird es den Akt gemäß § 31 JN erforderlichenfalls neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den vom Kläger gestellten Antrag auf Delegierung vorzulegen haben (10 Nc 18/06p).
Textnummer
E128171European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0070NC00006.20X.0417.000Im RIS seit
19.06.2020Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020