RS OGH 2020/6/9 4R50/20i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2020
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Norm

ZPO §41 Abs1, ZPO §257 Abs3

Rechtssatz

Die Frage der Entlohnung eines im Sinn des § 257 Abs 3 ZPO zulässigen und rechtzeitigen Schriftsatzes richtet sich nach der Grundregel des § 41 Abs 1 ZPO, wonach Kostenersatz nur für jene Prozesshandlungen zusteht, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind. Notwendig sind jene Prozesshandlungen, die das prozessuale Ziel der Partei mit dem geringsten Aufwand erreichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2020:RI0100073

Im RIS seit

19.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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