RS Lvwg 2020/4/21 LVwG-400435/2/Gf/RoK, LVwG-400436/2/Gf/RoK, LVwG-400437/2/Gf/RoK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.04.2020

Norm

Art. 4 7.ZPMRK
§20 BStMG
§22 VStG

Rechtssatz

* Wenn dem Rechtsmittelwerber hier – zusammengefasst – angelastet wurde, dass er mit seinem KFZ am 2., am 7. und am 15. Mai 2019 jeweils ohne gültige Klebe- bzw. Digitalvignette mautpflichtige Autobahnen benutzt hat, so liegt insoweit i.S.d. Erkenntnisses des VwGH vom 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, RN 22, eine Reihe rechtswidriger Einzelhandlungen vor, die aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Dazu kommt, dass es der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 BStMG, indem er explizit auf die Verpflichtung einer zeitabhängigen Maut abstellt, auf Grund seiner textlichen Fassung nicht erfordert, jede einzelne Handlung als selbständige Tat zu bestrafen, sondern infolge seiner pauschalierenden Tatbildformulierung auch den Schluss zulässt, dass für die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit mehrere vorsätzlich oder fahrlässig begangene Einzeltaten nur als ein Delikt anzusehen sind (vgl. RN 23 dieses VwGH-Erk.).

* Andererseits hatte der Rechtsmittelwerber als Lenker eines PKW im vorliegenden Fall eine zeitabhängige Maut i.S.d. § 10 BStMG durch Aufkleben einer Vignette oder digitale Registrierung seines Kennzeichens geschuldet. Damit bestand aber für ihn gerade keine spezielle Verpflichtung dahin, sich – anders als ein LKW-Lenker – vor, während und nach der Fahrt hinsichtlich der Funktionsfähigkeit elektronischer Mautabbuchungsgeräte zu vergewissern sowie die Anzahl der Fahrzeugachsen zutreffend anzugeben, sodass auch nicht mit jedem einzelnen Fahrtantritt eine diesbezüglich erneute Sorgfaltspflichtverletzung gegeben war. Im gegenständlichen Fall liegen somit sämtliche der im zit. VwGH-Erk. keines der in der Entscheidung des VwGH v 25.1.2018, Ra 2016/06/0025, als maßgeblich erachteten Spezifika zutrifft. Die sonach gebotene Übertragung des erstgenannten Erk. auf den vorliegenden Fall führt daher zu dem Ergebnis, dass die dem Bf. angelasteten Übertretungen des § 20 Abs. 1 BStMG zu einer Einheit zusammentreten. Es liegt sohin ein fahrlässig begangenes fortgesetztes Delikt vor, sodass vor dem Hintergrund des Art. 4 des7.ZPMRK eine kumulative Bestrafung des Rechtsmittelwerbers unzulässig war. Eine verfassungskonforme Harmonisierung beider hier in Rede stehender VwGH-E führt vielmehr dazu, dass lediglich eine einzige Strafe verhängt werden durfte.

Schlagworte

Mehrfache Tatbegehung – mehrere Straferkenntnisse (Bescheide); kurzer Tatzeitraum; fortgesetztes Delikt; fahrlässige Begehung; Harmonisierung von VwGH-Judikatur; Zusammenfassung im VwG-Verfahren

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.400435.2.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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