Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.04.2020Rechtssatz
* Da sich in § 62a Abs. 2 und 3 ApG – anders als in § 62a Abs. 1 ApG – keine zeitliche Befristung findet, ist diese die Rücknahme ärztlicher Hausapothekenbewilligungen betreffende Übergangsvorschrift in Bezug auf öffentliche Apotheken, für deren Betrieb eine Konzession zwischen dem Inkrafttreten der ApG-Novelle BGBl I 41/2006 und dem Wirksamwerden der Aufhebung der vormaligen Bedarfsprüfungsregelung durch den VfGH am 31. Oktober 2006 erteilt wurde, auch gegenwärtig noch maßgeblich.
* Davon ausgehend sah § 29 Abs. 3 ApG – als lex specialis zu § 29 Abs. 2 ApG –unmissverständlich vor, dass bei einer Verlegung der Ordination die mit diesem Berufssitz verbundene ärztliche Hausapothekenbewilligung ex lege unter-geht. Dies bedeutet, dass im Falle der Verlegung eines Ordinationssitzes die in § 29 Abs. 1a ApG normierte Nachfolgeregelung nicht zum Tragen kommen, d.h. eine Hausapothekenbewilligung nicht gleichsam zugunsten des Ordinationsnachfolgers zurückgelegt werden kann, weil die Verlegung des Ordinationssitzes die an diesen gebundene ärztliche Hausapothekenbewilligung rechtlich inexistent werden lässt, sobald die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 ApG de facto erfüllt sind. Damit ist aber zugleich auch der Nachfolgebewilligung die rechtliche Basis entzogen.
Schlagworte
Ärztliche Hausapotheke; öffentliche Apotheke; Zurücknahme; Ordinationssitz; Verlegung; Übergangsbestimmung; BedarfsprüfungAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.050169.3.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
18.06.2020