Entscheidungsdatum
12.05.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W272 2220155-1/34E
Gekürzte Ausfertigung des am 26.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit CHINA, vertreten durch RA Dr. UMSCHADEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2019 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von 06.05.2019 bis zum 04.06.2019 rechtmäßig war.
II. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG wird die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von 05.06.2019 bis zum 26.06.2019 für rechtswidrig erklärt.
III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
IV. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.06.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei, sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Verkündung des mündlichen Erkenntnisses keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.
Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W272 durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung, Rechtswidrigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W272.2220155.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020