TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/25 I421 2228498-1

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Veröffentlicht am 25.05.2020
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Entscheidungsdatum

25.05.2020

Norm

AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
BFA-VG §9 Abs3
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I421 2228498-1/10E

Gekürzte Ausfertigung des am 08.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. KOSOVO, vertreten durch RA Dr. Vera WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien, vom 29.11.2019, ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2020 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Dem Beschwerdeführer wird gemäß §§ 54 Abs. 2 iVm. 55 Abs. 1 Z 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.05.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, Rückkehrentscheidung
auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2228498.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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