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EStGNorm
BAO §21 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1956/01/18 2728/53 2Stammrechtssatz
Übereinkommen zwischen nahen Verwandten müssen, wenn sie steuerlich anerkannt werden sollen, ausreichend nach außen zum Ausdruck kommen, weil sonst abgabenrechtliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001179.X03Im RIS seit
19.06.2020Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020