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Polizeirecht - WaffGNorm
WaffG 1967 §12 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des J P in V, vertreten durch Dr. Dagmar Arnetzl und Dr. Maximilian Geiger, Rechtsanwälte in Graz, Jakominiplatz 16, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 7. April 1989, Zl. WA 4603-1988 (6), betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 13. September 1988 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid, womit dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1986 (WaffG) der Besitz von Waffen und Munition verboten worden war.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 20. Oktober 1987 um 23.30 Uhr in Muggauberg vom Auto des Heinz F. durch das geöffnete Seitenfenster auf eine Rehgeiß geschossen und diese erlegt. Weiters habe er am 21. Oktober 1987 um 0.30 Uhr in Södlingberg eine Schmalgeiß durch das geöffnete Seitenfenster des Pkw von Heinz F. erlegt, obwohl es verboten sei, aus Kraftfahrzeugen auf Wild zu schießen. Der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 6. April 1988 wegen §§ 137, 138 Z. 3 StGB (schwerer Eingriff in fremdes Jagdrecht) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen a S 100,-- verurteilt worden. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 12. Jänner 1988 sei der Beschwerdeführer wegen Übertretung nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz in zwei Fällen zu insgesamt S 4.000,-- bestraft worden. Gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 13. September 1988 habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der er ausgeführt habe, daß er seit 1957 Besitzer einer gültigen Jagdkarte sei und in dieser Zeit weder Menschen noch Sachen in Gefahr gebracht habe. Außerdem sehe er nicht ein, daß er auf Grund eines einmaligen übermäßigen Alkoholkonsums, welcher zum Abschuß der beiden Rehe geführt habe, mit einem Waffenverbot "bestraft" werde.
Nach Wiedergabe des § 12 Abs. 1 WaffG 1986 führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, diese Vorschrift diene der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen und setze nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung von Waffen stattgefunden habe. Gehe man von dem von der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus, so sei der von ihr gezogene Schluß, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes im Falle des Beschwerdeführers zutrafen, durchaus gerechtfertigt. Aus der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Södl ingsberg vom 7. Dezember 1987 gehe eindeutig hervor, daß der Beschwerdeführer am 20. Oktober 1987 um 23.30 Uhr und am 21. Oktober 1987 um ca. 0.30 Uhr aus dem Pkw des Heinz F. durch das geöffnete Seitenfenster mit dem Gewehr zwei Rehe erlegt habe. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Sachverhalt am 23. Oktober 1987 vom Gendarmeriepostenkommando Voitsberg niederschriftlich einvernommen worden. In dieser Niederschrift habe er auch angegeben, daß er sich an nichts mehr erinnern könne, da er zum Zeitpunkt der Tat sehr stark betrunken gewesen sei. Aus der Niederschrift sei ersichtlich, daß der Beschwerdeführer vor Begehung der strafbaren Handlung 10 Krügel Bier getrunken habe. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes sei es unbestritten, daß die Waffe vom Berufungswerber mißbräuchlich verwendet worden sei. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes sei die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Mißbrauches mit Waffen. Die belangte Behörde sei daher der Ansicht, daß die Behörde erster Instanz auf Grund der vorliegenden Aktenlage nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen sei, gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot zu erlassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht mit einem Waffenverbot belegt zu werden, verletzt. Außerdem sei der dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt nicht hinreichend geprüft worden. Bei ordnungsgemäßer Erhebung hätte die belangte Behörde erkennen müssen, daß die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG nicht ausreichend gegeben gewesen seien. Das Verwaltungsverfahren sei ergänzungsbedürftig geblieben.
In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe durch 30 Jahre bis zum Anlaßfall ein untadeliges Leben geführt und sei auch nie durch übermäßigen Alkoholgenuß aufgefallen. Die Einmaligkeit der Verfehlung des Beschwerdeführers, der Jagdkartenbesitzer sei, habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe bewußt kein fremdes Rechtsgut gefährden oder beeinträchtigen wollen. Im Tatzeitpunkt sei beim Beschwerdeführer eine "annähernd volle Berauschung" vorgelegen, sodaß dem Beschwerdeführer die Unterscheidungs- wie auch Dispositionsfähigkeit gefehlt habe. Dadurch habe sich der Beschwerdeführer in Ermangelung genügender Orientierung der Zeit und des Raumes überhaupt zur Tat hinreißen lassen. Der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt rechtfertige nicht die Verhängung eines Waffenverbotes und auch nicht, dem Beschwerdeführer die erforderliche (waffenrechtliche) Zuverlässigkeit für die Zukunft abzusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist somit schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Mißbrauches von Waffen (vgl. Erkenntnis vom 29. April 1987, Zl. 85/01/0274).
Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer am 20. und 21. Oktober 1987 auf zwei Rehe geschossen und diese in unweidmännischer Art erlegt hat. Dies ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 6. April 1988, wonach der Beschwerdeführer wegen schweren Eingriffes in fremdes Jagdrecht verurteilt worden ist, sowie aus der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Voitsb erg vom 12. Jänner 1988. Die belangte Behörde hat aus beiden Vorfällen den Schluß gezogen, daß beim Beschwerdeführer die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen. Angesichts der näheren Umstände dieser Vorfälle ist die Annahme der belangten Behörde durchaus begründet, daß dem Beschwerdeführer, der Jagdkarteninhaber ist und daher mit den Vorschriften des Jagdrechtes vertraut sein muß, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch mißbräuchliche Verwendung von Jagdwaffen zuzutrauen ist. Auch ein noch so untadeliges Vorleben einer Person darf die Behörde nicht davon abhalten, mit einem Waffenverbot nach § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. hg. Erkenntnisse vom 15. Juni 1976, Zl. 1228/75, und vom 12. April 1989, Zl. 89/01/0079). Die belangte Behörde war daher nicht verhalten, Erhebungen über das bisherige Vorleben des Beschwerdeführers anzustellen. Auch die weitere Verfahrensrüge des Beschwerdeführers geht ins Leere, weil die belangte Behörde bei dem Ausspruch des auf § 12 Abs. 1 WaffG gestutzten Waffenverbotes die Frage der Verläßlichkeit des Beschwerdeführers nicht zu prüfen hatte (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 11. September 1979, Zl. 1192/79). Die Umstände, daß dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten Waffen vom Gericht ausgefolgt worden sind und daß der Beschwerdeführer den eingetretenen Schaden dem Geschädigten ersetzt hat, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des verhängten Waffenverbotes ohne Bedeutung.
Schließlich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hatte nicht vom Anlaßfall, der zur gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hat, ausgehen dürfen, sondern von der mangelnden Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat zufolge übermäßiger Alkoholisierung, nicht berechtigt, weil der Beschwerdeführer nicht wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 StGB) verurteilt worden ist.
Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Juni 1989
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010187.X00Im RIS seit
18.06.2020Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020