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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6Rechtssatz
Die revisionswerbende Bietergemeinschaft hat den vorliegenden Antrag auf Erlassung einer "einstweiligen Vorkehrung" ausdrücklich an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet und damit die Erlassung der einstweiligen Vorkehrung durch den Verwaltungsgerichtshof begehrt. Für deren Erlassung ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch unzuständig. Diese Unzuständigkeit führt zur Zurückweisung des vorliegenden Antrages, weil mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage - wie auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtes bei der Vorlage des vorliegenden Antrages an den Verwaltungsgerichtshof zeigt - die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zweifelhaft und nicht offenkundig ist (vgl. zu § 6 AVG den B vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0216). Der auf die Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung durch den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Antrag war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. zur Zuständigkeit des Senates und nicht des Berichters den B vom 13. Oktober 2010, 2010/12/0169).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040069.J10Im RIS seit
21.06.2020Zuletzt aktualisiert am
21.06.2020