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10 VerfassungsrechtNorm
VwGG §61Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet wegen Versäumung der ab Zustellung des die Verfahrenshilfe versagenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes zu berechnenden sechswöchigen BeschwerdefristSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1.1. Die am 19. März 1996 zur Post gegebene Beschwerde wendet sich gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 30. November 1995, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen die gemäß §17 Abs1 FremdenG, BGBl. 838/1992, über ihn verhängte Ausweisung keine Folge gegeben und sein auf §54 leg.cit. gestützter Antrag zurückgewiesen wurde.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, daß der angefochtene Bescheid seinem - mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien bestellten - Verfahrenshelfer am 8. Februar 1996 zugestellt worden sei.
1.2. Der Beschwerdeführer hatte jedoch bereits mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1995 - ho. eingelangt am 12. Dezember 1995 und zu B3804/95 protokolliert - beim Verfassungsgerichtshof selbst die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den genannten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluß vom 22. Dezember 1995, B3804/95-2, - dem Beschwerdeführer zugestellt am 3. Jänner 1996 - abgewiesen. Die dem Beschwerdeführer hernach gemäß §73 Abs2 ZPO, §§35, 82 Abs1, 17 Abs2 VerfGG 1953 offenstehende Möglichkeit, innerhalb der Frist von sechs Wochen eine Beschwerde durch einen selbstgewählten Rechtsanwalt einzubringen, wurde nicht wahrgenommen.
2. Die dem nunmehrigen Vorbringen zugrundeliegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch verfehlt. Der einschreitende Rechtsanwalt wurde mit dem erwähnten Bescheid des Kammerausschusses zur Verfahrenshilfe für das (denselben Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm. §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 12.10.1994, B1930/94, uvam.). Ebenso verfehlt ist die anscheinend vertretene Rechtsauffassung, daß in der Übermittlung einer Ausfertigung (oder Kopie) des bekämpften Bescheides an den einschreitenden Rechtsanwalt eine (rechtserhebliche, für den Lauf der Beschwerdefrist maßgebliche) Zustellung dieses Bescheides zu erblicken sei. Der angefochtene Bescheid wurde nämlich dem Beschwerdeführer längst vorher, der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1995, B3804/95-2, am 3. Jänner 1996 zugestellt.
3. Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des die Verfahrenshilfe versagenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes am 3. Jänner 1996 zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG 1953 als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.
4. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VerfGG 1953) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, daß der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den Fall ihrer Zurückweisung.
II. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Fristen (Beschwerde)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B995.1996Dokumentnummer
JFT_10039389_96B00995_2_00