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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30Rechtssatz
Es lässt sich dem VwGG (auch) nach der Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Regelung entnehmen, die eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtes zur Erlassung einstweiliger Anordnungen vorsähe. Mangels entsprechender Zuständigkeitsregeln ist daher zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der "sachnächsten" Zuständigkeit auszugehen (vgl. zur sog. "sachnächsten" Behörde etwa den B vom 27. Juni 2007, 2007/04/0034, mwN). "Sachnächstes" Gericht für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen ist das Verwaltungsgericht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040069.J05Im RIS seit
21.06.2020Zuletzt aktualisiert am
21.06.2020