RS Vwgh 2014/10/29 Ro 2014/04/0069

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Veröffentlicht am 29.10.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30
VwGG §30a

Rechtssatz

Es lässt sich dem VwGG (auch) nach der Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Regelung entnehmen, die eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtes zur Erlassung einstweiliger Anordnungen vorsähe. Mangels entsprechender Zuständigkeitsregeln ist daher zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der "sachnächsten" Zuständigkeit auszugehen (vgl. zur sog. "sachnächsten" Behörde etwa den B vom 27. Juni 2007, 2007/04/0034, mwN). "Sachnächstes" Gericht für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen ist das Verwaltungsgericht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040069.J05

Im RIS seit

21.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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