Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.05.2020Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §11 Abs1 Z4Rechtssatz
Im Falle des Eingehens einer Aufenthaltsehe kommt eine Befassung des BFA gem. § 55 Abs. 3 nicht in Betracht, wie sich schon aus § 55 Abs. 3 dritter Satz NAG ergibt. Dass dies auch für jene Fälle zu gelten hat, wo die vormals bestehende Aufenthaltsehe bereits wieder geschieden wurde (und somit ein Vorgehen der Behörde nach § 54 Abs. 7 NAG nicht mehr in Betracht kommt) ist in systematisch-teleologischer Betrachtung zu bejahen. Es lässt sich auch aus der Textierung des § 55 Abs. 3 erster Satz NAG nichts Gegenteiliges gewinnen, da es sich bei einer Aufenthaltsehe nun einmal nicht um eine Voraussetzung für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht handelt.
Schlagworte
Amtswegige Wiederaufnahme; Aufenthaltsehe; Aufenthaltskarte; Rot-Weiss-Rot-Karte plus; Erschleichung; Irreführungsabsicht; Eheleben; Geschlechtsgemeinschaft; Wohnungsgemeinschaft; Wirtschaftsgemeinschaft; Lebensgemeinschaft; InteressensabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.059.15373.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020