RS Lvwg 2020/6/3 LVwG-M-12/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.06.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG 1991 §30 Abs1 Z2
SPG 1991 §88

Rechtssatz

Nach § 30 Abs 1 Z 2 SPG ist ein Betroffener bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen. Damit wird also insoweit bezüglich der Ausübung von Befugnissen (im Rahmen der Sicherheitsverwaltung) eine besondere Anordnung getroffen; wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so wird die Befugnisausübung selbst – weil nicht in der gebotenen Art vorgenommenen – rechtswidrig (VwSlg 16.962 A/2006).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Sicherheitsverwaltung; Identitätsfeststellung; Festnahme; Sicherstellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.12.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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