Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.06.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Nach § 30 Abs 1 Z 2 SPG ist ein Betroffener bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen. Damit wird also insoweit bezüglich der Ausübung von Befugnissen (im Rahmen der Sicherheitsverwaltung) eine besondere Anordnung getroffen; wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so wird die Befugnisausübung selbst – weil nicht in der gebotenen Art vorgenommenen – rechtswidrig (VwSlg 16.962 A/2006).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Sicherheitsverwaltung; Identitätsfeststellung; Festnahme; Sicherstellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.12.001.2019Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020