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StVONorm
B-VG Art140 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/18/0129 E 18. März 1988 RS 3Stammrechtssatz
Ausführungen darüber, dass im Beschwerdefall deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 5 Abs 4a zweiter Satz StVO bestehen, weil zur Tatzeit die im § 5 Abs 11 leg cit vorgesehene Verordnung noch nicht wirksam war, weshalb Untersuchungen der Atemluft mit Geräten iSd § 5 Abs 2a lit b StVO zu dieser Zeit noch nicht zulässig waren, und der Beschuldigte daher zur Tatzeit gegenüber anderen Personen nicht dadurch benachteiligt hätte sein können, dass diese infolge Anwendung des § 5 Abs 4a zweiter Satz leg cit nicht bestraft werden konnten, weil deren Atemluft zwar einen Alkoholgehalt von 0,4 mg/l nicht erreicht hat, aber ungeachtet dessen eine auf Alkoholeinwirkung zurückzuführende Fahruntüchtigkeit vorgelegen war.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitAlkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %oEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020020.X04Im RIS seit
16.06.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020