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L85006 Straßen SteiermarkNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Sowohl das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision als auch der geltend gemachte Revisionspunkt beziehen sich ausschließlich auf die inhaltliche Frage, ob und inwieweit bei einer gemäß § 8 Abs. 3 Stmk LStVwG 1964 durch Verordnung der Gemeinde vorzunehmenden Auflassung einer Gemeindestraße die vom Revisionswerber geltend gemachten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sehen (entgegen der Rechtslage vor dem Stmk LStVwG 1964) jedoch im Zusammenhang mit Einwendungen gegen eine erlassene (oder geplante) Verordnung kein Bescheidverfahren vor. Da das Gesetz kein Bescheidverfahren zur Frage, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die in Rede stehende Verordnung vorliegen, vorsieht, war über den vom Revisionswerber gegen die Verordnung erhobenen "Einspruch" von der belangten Behörde nicht inhaltlich mit Bescheid abzusprechen, sondern es wäre der "Einspruch" zurückzuweisen gewesen. Durch die im angefochtenen Erkenntnis des LVwG erfolgte Abweisung der vom Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde (an Stelle einer Abänderung dieses Bescheides im Sinne einer Zurückweisung des "Einspruches") kann der Revisionswerber jedenfalls nicht in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht verletzt sein. Die Frage, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Verordnung vorliegen, ist auch nicht Voraussetzung für die Entscheidung über die Revision. Das Zulässigkeitsvorbringen zeigt insofern somit auch keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060004.L02Im RIS seit
17.06.2020Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020