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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/18/0480Ra 2019/18/0481Ra 2019/18/0482Ra 2019/18/0483Rechtssatz
Die Ursache für die Versäumung der Revisionsfrist war im vorliegenden Fall eine unrichtige Festlegung der gesetzlich vorgesehenen Einbringungsstelle für die außerordentliche Revision, die in den juristischen Aufgabenbereich des Verfahrenshelfers selbst fällt. Dem Verfahrenshelfer ist im Hinblick auf den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Fehler ein eigenes Verschulden an der Verspätung der eingebrachten Revision anzulasten. An dieser Verantwortlichkeit ändert der Verweis auf das Zuarbeiten durch die Sekretärin der Kanzlei nichts (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 5.11.2014, Ra 2014/18/0006, mwN). Dass es sich bei seinem Fehler bloß um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hätte, legt der Verfahrenshelfer mit seiner Erklärung, er habe sich nur um den Inhalt der Revision gekümmert, nicht dar, weil zu seinem Aufgabenbereich auch die Festlegung der richtigen Einbringungsstelle für das Rechtsmittel gehörte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180479.L02Im RIS seit
16.06.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020