RS Vwgh 2020/3/28 Ra 2019/18/0479

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Veröffentlicht am 28.03.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
VwGG §24 Abs1
VwGG §26 Abs1
VwGG §46 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/18/0480Ra 2019/18/0481Ra 2019/18/0482Ra 2019/18/0483

Rechtssatz

Die Ursache für die Versäumung der Revisionsfrist war im vorliegenden Fall eine unrichtige Festlegung der gesetzlich vorgesehenen Einbringungsstelle für die außerordentliche Revision, die in den juristischen Aufgabenbereich des Verfahrenshelfers selbst fällt. Dem Verfahrenshelfer ist im Hinblick auf den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Fehler ein eigenes Verschulden an der Verspätung der eingebrachten Revision anzulasten. An dieser Verantwortlichkeit ändert der Verweis auf das Zuarbeiten durch die Sekretärin der Kanzlei nichts (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 5.11.2014, Ra 2014/18/0006, mwN). Dass es sich bei seinem Fehler bloß um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hätte, legt der Verfahrenshelfer mit seiner Erklärung, er habe sich nur um den Inhalt der Revision gekümmert, nicht dar, weil zu seinem Aufgabenbereich auch die Festlegung der richtigen Einbringungsstelle für das Rechtsmittel gehörte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180479.L02

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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