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E3L E02100000Norm
AsylG 2005 §57Rechtssatz
Hinsichtlich begünstigter Drittstaatsangehöriger könnten weder eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 noch ein Einreiseverbot nach § 53 FrPolG 2005 erlassen werden und käme auch eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht in Betracht, weil diese Bestimmung des 7. Hauptstücks gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 nicht für diese Personengruppe gilt. Stattdessen wären andere Bestimmungen des FrPolG 2005 heranzuziehen (vgl. näher und mwN VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0014; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0103; zur unterschiedlichen aufenthaltsrechtlichen Behandlung von drittstaatszugehörigen Familienangehörigen von Österreichern abhängig von der Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhaltes vgl. auch VfGH 16.12.2009, G 244/09 ua, Slg. 18968).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180270.L03Im RIS seit
16.06.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020