TE Vwgh Erkenntnis 2020/4/21 Ra 2020/18/0009

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Veröffentlicht am 21.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des B A alias A, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2019, I414 2173547-1/23E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Anfechtungsumfang, somit insoweit, als damit die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Kamerun, stellte am 5. April 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2        Diesen begründete er zunächst damit, dass sein Onkel als Polizeikommandant gegen Mitglieder der islamistischen Gruppierung Boko Haram vorgegangen sei. Aufgrund dessen werde die gesamte Familie des Revisionswerbers von Boko Haram verfolgt.

3        Im Laufe des Verfahrens brachte der Revisionswerber weiters vor, sein Bruder sei für eine anglophone Separatistengruppe (Southern Cameroons National Council - SCNC) aktiv gewesen und werde deshalb in Kamerun mit Haftbefehl gesucht. Auch dem Revisionswerber drohe bei Rückkehr nach Kamerun wegen der politischen Tätigkeit seines Bruders infolge Sippenhaftung staatliche Verfolgung. Sein Bruder sei mittlerweile nach Schweden geflohen und habe dort um internationalen Schutz angesucht. Die Sicherheitskräfte hätten den geflohenen Bruder in Kamerun gesucht, dabei das Wohnhaus der Familie in Bamenda in Brand gesetzt und den Stiefbruder getötet.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14. September 2017 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

5        Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2019, E 3456/2019-8, hob der VfGH die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte wegen Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK auf. Im Übrigen lehnte er die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers zur Entscheidung ab.

6        Die vorliegende außerordentliche Revision wendet sich nur mehr gegen die Nichtgewährung internationalen Schutzes; die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf den Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wird ausdrücklich nicht bekämpft.

7        Zur Zulässigkeit und in der Sache wird in der Revision zusammengefasst geltend gemacht, das BVwG habe die Verfolgungsgefahr für den Revisionswerber bei Rückkehr nach Kamerun im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Bruders zu Unrecht verneint. Es habe dabei Erwägungen angestellt, die in den Ermittlungsergebnissen, insbesondere den Länderfeststellungen, keine Deckung fänden. Die Rückkehrgefährdung des Revisionswerbers resultiere aus mehreren, kumulativ zusammentreffenden Gefährdungsmomenten: Der Revisionswerber sei mit dem von den Sicherheitskräften in Kamerun mit Haftbefehl wegen Mitgliedschaft beim SCNC und „terroristischer Betätigung“ gesuchten, in Schweden mittlerweile als Flüchtling anerkannten (namensgleichen) Bruder verwandt; er gehöre der anglophonen Minderheit an und stamme, wie der Bruder, aus den anglophonen Regionen des Landes. Der Konflikt zwischen der frankophilen Staatsgewalt in Kamerun unter dem diktatorisch agierenden Präsidenten Paul Biya und der anglophonen Protestbewegung habe sich extrem zugespitzt und mit Gewalteskalation auf beiden Seiten verschärft. Der SCNC sei staatlicherseits verboten und als „terroristische Gruppierung“ eingestuft worden. Länderberichte dokumentierten ein brutales und übergriffiges Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte in diesem Konflikt, insbesondere gegen Personen, die im Verdacht stünden, die sezessionistische anglophone Bewegung unterstützt zu haben. Sie belegten auch eine menschenrechtsbezogene Übergriffigkeit der kamerunischen Sicherheitskräfte bei fehlender Rechtsstaatlichkeit und schweren Defiziten im Bereich des Justizwesens und des Rechtsschutzes. Für die Gefährdung des Revisionswerbers aufgrund der Tätigkeit seines Bruders spreche überdies, dass staatliche Sicherheitskräfte im Mai 2019 beim Versuch, den (geflohenen) Bruder festzunehmen, dessen Wohnstätte in Kamerun, welche auch der Mutter und dem Stiefbruder als Wohnung gedient habe, niedergebrannt und dabei den Stiefbruder getötet hätten. Das BVwG habe insoweit auch einem Beweisantrag des Revisionswerbers auf Befragung seines Bruders zu Unrecht abgelehnt. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, wenn das BVwG den Standpunkt einnehme, dem Revisionswerber drohe trotz der dargelegten Gefährdungsfaktoren im Rückkehrfalle keine Verfolgung durch kamerunische Sicherheitskräfte.

8        Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9        Die Revision ist zulässig und begründet.

10       Der Verwaltungsgerichtshof erkennt zur Begründungspflicht von Entscheidungen in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht hat, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0239-0241, und VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0062). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht.

11       Die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses zum Fluchtvorbringen des Revisionswerbers lauten lediglich wie folgt:

„Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der [Revisionswerber] aufgrund der Tätigkeit seines Onkels von Terroristen der Gruppierung ‚Boko Haram‘ verfolgt wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass der [Revisionswerber] im Fall seiner Rückkehr nach Kamerun einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein wird.“

12       In der Beweiswürdigung hielt das BVwG fest, dass der Revisionswerber als Person nicht glaubwürdig sei, weil er durch Angabe von unterschiedlichen Geburtsdaten versucht habe, die Behörden in die Irre zu führen. Sein Fluchtvorbringen in Bezug auf eine angebliche Verfolgung durch Boko Haram sei aus näher dargestellten (hier nicht relevanten) Gründen nicht glaubhaft.

13       Zur behaupteten Bedrohung infolge der politischen Tätigkeit seines Bruders führte das BVwG aus, es sei nicht verständlich, wieso der Revisionswerber nach eigenen Angaben erst im Mai 2019 von der Tätigkeit des Bruders für den SCNC erfahren haben wolle. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Bruder nicht - wie der Revisionswerber - in Österreich um Asyl angesucht habe. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass „seit Beginn der anglophonen Krise mit strafrechtlicher Verfolgung von Teilnehmern an den gewaltsamen Protesten und Mitglieder der verbotenen SCNC vorgegangen“ werde. Der Revisionswerber habe sich jedoch nicht politisch betätigt und auch keine persönlichen Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Die Regierung gehe zwar verstärkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in den anglophonen Regionen vor. Im vorliegenden Fall könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Revisionswerber aufgrund der behaupteten Mitgliedschaft seines Bruders beim SCNC bei Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Revisionswerber habe zumindest seit seinem siebenten Lebensjahr bei seinem Onkel getrennt von seinem Bruder gelebt und er habe erst wieder seit Mai 2019 Kontakt zum Bruder gehabt. Wenn er auf den gleichen Familiennamen wie der seines Bruders hinweise, so sei davon auszugehen, dass mehrere Personen in Kamerun über denselben Familiennamen wie der Revisionswerber verfügten. Zudem könne der Onkel des Revisionswerbers, bei dem er einen Großteil seines Lebens in Kamerun verbracht habe, bezeugen, dass der Revisionswerber nichts mit dem SCNC zu tun habe. Außerdem habe sich der Revisionswerber zur Zeit der behaupteten Verfolgung des Bruders bereits in Europa aufgehalten. Auch die beantragte Befragung des Bruders würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Der erkennende Richter komme daher zu dem Schluss, dass (auch) der behauptete Nachfluchtgrund (gemeint: die drohende Verfolgung wegen der politischen Aktivitäten des Bruders) nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es handle sich um eine „reine gedankliche Konstruktion ..., der jegliche Stringenz fehl[e]“.

14       Zu Recht macht die Revision geltend, dass diese Erwägungen den höchstgerichtlichen Leitlinien zur Begründungspflicht von Erkenntnissen nicht entsprechen. Das BVwG geht zwar im Ergebnis davon aus, dass der Revisionswerber eine Verfolgungsgefahr für seine Person wegen der behaupteten Aktivitäten des Bruders für den SCNC nicht glaubhaft gemacht habe. Der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lässt sich aber nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, ob das BVwG die Herkunft des Revisionswerbers aus den anglophonen Regionen Kameruns, seine Zugehörigkeit zur anglophonen Minderheit, die politischen Aktivitäten des Bruders für den SCNC, dessen Verfolgung durch die kamerunischen Sicherheitsbehörden und die Übergriffe der staatlichen Sicherheitskräfte auf die in Kamerun verbliebenen Familienmitglieder (nach der Flucht des Bruders) für zutreffend ansieht oder nicht.

15       Das BVwG bezeichnet zwar die geltend gemachten Nachfluchtgründe zum Abschluss seiner beweiswürdigenden Erwägungen als „reine gedankliche Konstruktion ..., der jegliche Stringenz fehl[e]“ und hält die Person des Revisionswerbers auch für unglaubwürdig, weil der Revisionswerber etwa zum eigenen Geburtsdatum unrichtige Angaben gemacht habe. Gleichzeitig führt es in der Beweiswürdigung aber Überlegungen an, die offenbar von der Zugehörigkeit des Revisionswerbers zur anglophonen Minderheit ausgehen und die politischen Aktivitäten des Bruders für den SCNC als richtig zu unterstellen scheinen. Die vom Revisionswerber geltend gemachten gewaltsamen Übergriffe auf den Stiefbruder und die Mutter des Revisionswerbers übergeht das BVwG in seiner Beweiswürdigung zur Gänze und es vermeint ohne nähere Begründung, aber scheinbar in vorgreifender Beweiswürdigung, dass weitere Ermittlungen, die auch zu diesem Beweisthema beantragt waren, nicht erforderlich seien.

16       Wäre davon auszugehen, dass der Revisionswerber aus den anglophonen Regionen Kameruns stammt und der anglophonen Minderheit angehört, dass sein Bruder tatsächlich für den separatistischen SCNC tätig war (und deshalb, wie in der Revision geltend gemacht wird, in Schweden auch Asyl erhalten hat), und dass es nach der Flucht des Bruders auf der Suche nach ihm gewaltsame Übergriffe gegen Familienmitglieder gegeben hat, so ließe sich die Einschätzung des BVwG, dem Revisionswerber drohe trotzdem bei Rückkehr keine Verfolgungsgefahr, nicht aufrecht erhalten.

17       Das BVwG stellte zu alldem in seinen Länderfeststellungen fest, dass Kamerun seit Ende der deutschen Kolonialzeit einen anglophonen und einen frankophonen Bevölkerungsteil aufweise. Die Frankophonen machten 80 % der Bevölkerung aus und dominierten die Regierung. 1994 sei der separatistische Southern Cameroons National Council (SCNC) gegründet worden. Der SCNC setze sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen, die das Ziel vereine, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten. Gemeinsam mit der Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) sei der SCNC am 17. Jänner 2017 von der Regierung für illegal erklärt worden. Seit Oktober 2016 komme es in der anglophonen Region zu Protestaktionen. Was mit Streiks von Rechtsanwälten und Lehrern begonnen habe, habe sich zu einer allgemeinen Bewegung von anglophonen Bürgerprotesten ausgeweitet. Präsident Biya habe die anglophone Sezessionsbewegung kurzerhand zur „Terrorbande“ erklärt und damit den Vorwand für ein noch härteres Vorgehen beider Seiten geliefert. Der Staat habe Militär und Polizei geschickt, die Internetleitungen in den anglophonen Provinzen gesperrt und Ausgangssperren verhängt. Seit Oktober 2016 komme es in den beiden anglophonen Regionen Südwest und Nordwest immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen, die zu hunderten von Todesopfern und Verletzten geführt hätten. Seit Beginn der anglophonen Krise werde mit strafrechtlicher Verfolgung gegen Teilnehmer an den gewaltsamen Protesten und Mitglieder der verbotenen CACS und des SCNC vorgegangen. Die gewaltsamen Konflikte hätten sich 2018 in den anglophonen Regionen verschärft. Immer wieder komme es zu politisch bedingten Unruhen, vor allem in der Hauptstadt der Nordwest-Region Bamenda. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen mit Toten und Verletzten dauerten in beiden Regionen an. Der Konflikt führe zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Misshandlungen durch Regierungstruppen und anglophone Separatisten. Sicherheitskräfte der Regierung hätten außergerichtliche Hinrichtungen begangen, Eigentum verbrannt, willkürliche Festnahmen durchgeführt und Gefangene gefoltert. Eine Reihe von Misshandlungen auf beiden Seiten in den anglophonen Regionen, darunter Brandanschläge auf Häuser und Schulen, seien dokumentiert. Nach Angaben der International Crisis Group hätten Regierungstruppen und bewaffnete Separatisten seit der Eskalation 2017 über 420 Zivilisten in den Regionen getötet. Ein im Juli 2018 in der Region Far North entstandenes Video zeige, wie Männer in Uniform zwei Frauen und zwei Kinder hinrichteten.

18       Die Länderfeststellungen des angefochtenen Erkenntnisses zeichnen somit ein allgemeines Bild der Lage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers, demzufolge es im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und den separatistischen Gruppen in den anglophonen Regionen des Landes zu willkürlichen und gewalttätigen Übergriffen der staatlichen Kräfte auch auf Zivilisten kommt. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Argumentation des BVwG, der Revisionswerber könne (offenbar gemeint bei Wahrunterstellung seines Vorbringens) seine mangelnde Beteiligung an politischen Aktivitäten des Bruders für den SCNC durch die Zeugenaussage seines Onkels oder die langjährige Abwesenheit vom Herkunftsstaat belegen, nicht. Das BVwG geht dabei von der Annahme eines rechtsstaatlichen Vorgehens der Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat aus, für das die Länderfeststellungen keine Grundlage bietet. Auch die behaupteten Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen andere Familienangehörige des Revisionswerbers, die zumindest nach dem Vorbringen in keiner unmittelbaren Verbindung zum SCNC stehen, sprächen - so sie für wahr gehalten werden - für eine Rückkehrgefährdung des Revisionswerbers.

19       Ausgehend davon kommt es für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz maßgeblich darauf an, ob das Vorbringen des Revisionswerbers zu den Aktivitäten des Bruders, dessen Verfolgung durch die kamerunischen Sicherheits- und Justizbehörden, sowie zu den Übergriffen auf andere in Kamerun verbliebene Familienangehörige des Revisionswerbers der (rechtlichen) Prognose einer Rückkehrgefährdung des Revisionswerbers zugrunde gelegt werden können. Mit dieser Frage hat sich das BVwG in der angefochtenen Entscheidung, wie die Revision zu Recht geltend macht, aber nicht hinreichend schlüssig auseinandergesetzt und Ermittlungen zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts insoweit auch nicht angestellt.

20       Das angefochtene Erkenntnis war daher - im Anfechtungsumfang - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

21       Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180009.L01

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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