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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71Rechtssatz
Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (vgl. VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0240, mwN). Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0032, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110026.L01Im RIS seit
16.06.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020