RS Vwgh 2020/4/21 Ra 2020/11/0026

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Veröffentlicht am 21.04.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
AVG §72
VwGVG 2014 §33

Rechtssatz

Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (vgl. VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0240, mwN). Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0032, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110026.L01

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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