TE Vwgh Beschluss 2020/4/21 Ra 2020/11/0026

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Veröffentlicht am 21.04.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
AVG §72
VwGVG 2014 §33

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des J T in P (Ungarn), vertreten durch Galffy & Vecsey Rechtsanwälte Partnerschaft in 1030 Wien, Invalidenstraße 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 21. November 2019, Zlen. 1) 405-7/802/1/7-2019, 2) 405-7/803/1/7-2019 und 3) 405- 7/804/1/7-2019, betreffend Zurückweisung von Beschwerden in Angelegenheiten nach dem LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden des Revisionswerbers gegen drei Straferkenntnisse der belangten Behörde vom 9. August 2018 wegen Übertretungen nach dem LSD-BG als verspätet zurück.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Beschwerden seien am letzten Tag der Beschwerdefrist außerhalb der Amtsstunden per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt worden. Nach einer auf der Internetseite der belangten Behörde erfolgten Bekanntmachung würden die Beschwerden erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden und daher am nächsten Tag als eingelangt gelten, sodass sie verspätet seien.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wonach der Spruch eines Bescheides alle Parteianträge in der Regel zur Gänze zu erledigen habe) abgewichen, weil es die Beschwerden des Revisionswerbers als verspätet zurückgewiesen habe, ohne seinen Antrag vom 17. Oktober 2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu erledigen.

Das behauptete Abweichen von der hg. Rechtsprechung liegt jedoch nicht vor, weil die Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes zulässig war.

7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (vgl. VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0240, mwN). Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0032, mwN).

8 Im Übrigen ist dem Verfahrensakt zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht den (auf alle drei Beschwerdeverfahren bezogenen) Wiedereinsetzungsantrag vom 17. Oktober 2019 mit - gesondertem, beim Verwaltungsgerichtshof nicht angefochtenen - Beschluss vom 21. November 2019 abgewiesen hat.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110026.L00

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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