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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §124b Z53Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/15/0055 E 21. April 2020 RS 1Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, setzt § 124b Z 53 EStG 1988 voraus, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0033, mwN). Entscheidend ist, ob der Vorsorgeschutz mit späterem Rentenanspruch durch eine entsprechende Disposition über die Freizügigkeitsleistung in der Schweiz hätte aufrecht erhalten werden können (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0086; 23.1.2020, Ra 2018/15/0107).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150064.L01Im RIS seit
16.06.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020