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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1Rechtssatz
Der Revisionswerber irrt, wenn er meint, die Revisionsfrist habe gegenständlich mit der Zustellung des hg. Beschlusses, mit dem der Verfahrenshilfeantrag des Revisionswerber mangels Entsprechung des Auftrages zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses zurückgewiesen wurde, neu zu laufen begonnen, weil § 26 Abs. 3 VwGG nur für den Fall der Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages gilt und ein solcher Fall hier nicht vorliegt (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 13. Februar 2017, Ro 2016/11/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110148.L01Im RIS seit
16.06.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020