RS Vwgh 2020/4/21 Ra 2019/11/0073

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Veröffentlicht am 21.04.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
VStG §9 Abs4

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/11/0074

Rechtssatz

Bei einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 letzter Satz VStG für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens ist es nicht erforderlich, jede einzelne Anordnungsbefugnis anzuführen (vgl. etwa VwGH 28.5.2008, 2008/03/0015, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110073.L07

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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