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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AZG §28Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/11/0074Rechtssatz
Die vom VwG angenommene primäre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters (bei gleichzeitigem Auschluss der subsidiären Verantwortlichkeit eines gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten) wäre für arbeitszeitrechtliche Verstöße nur dann zu bejahen, wenn die diesbezüglichen Rechtsvorschriften eine solche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters ausdrücklich anordneten (wie dies hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen des Verkehrsleiters in § 47 Abs. 1 KflG 1999 normiert ist). Die Verordnung (EG) 561/2006 bzw. die Verordnung (EU) 165/2014 überlassen, was diesbezügliche Sanktionen betrifft, in den Art. 18 ff. bzw. 41 die nähere Festlegung den Mitgliedstaaten. Der österreichische Gesetzgeber hat in § 28 AZG für derartige Übertretungen ausdrücklich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers (nicht des Verkehrsleiters) vorgesehen. Ist daher, wie im vorliegenden Fall, Arbeitgeber iSd § 28 AZG eine juristische Person, so bestimmt sich dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110073.L04Im RIS seit
16.06.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020